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Elektrorollstuhl & StVO
Elektrorollstuhl im Treppenhaus
Höchstgeschwindigkeit Elektrorollstuhl
Fazit
Elektrorollstühle sind für viele Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ein unverzichtbares Hilfsmittel. Damit sie sicher und rechtskonform genutzt werden können, ist es wichtig, die gesetzlichen Regelungen zu kennen.
Was gilt im Straßenverkehr? Wie sieht es mit der Abstellerlaubnis im Treppenhaus aus? Und gibt es für Elektrorollstühle eine Versicherungspflicht?
All dies und weitere Fragen klären wir in diesem Ratgeber.
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Laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind Elektrorollstühle sogenannte Krankenfahrstühle mit Elektroantrieb, die ausschließlich für körperlich beeinträchtigte Personen gedacht sind und bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen müssen.
Der Rollstuhl darf ein Leergewicht von höchstens 300 Kilogramm (einschließlich der Batterien, aber ohne Fahrer) nicht überschreiten und muss insgesamt eine zulässige Gesamtmasse unter 500 Kilogramm aufweisen. Zudem ist die Breite auf maximal 110 Zentimeter begrenzt, und die bauartbedingte Maximalgeschwindigkeit darf 15 km/h nicht überschreiten.
Sind diese Kriterien erfüllt, besteht keine Zulassungspflicht. Ebenso ist kein Führerschein notwendig.
Für E-Rollstühle mit bis einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h besteht keine Versicherungspflicht. Es genügt eine private Haftpflichtversicherung, um Schäden abzusichern, die der Rollstuhlfahrende mit dem Rollstuhl anderen zufügt.
Für Elektrorollstühle, die schnell fahren – also über 6 km/h, besteht dagegen eine Versicherungspflicht mit Versicherungskennzeichen ähnlich wie bei Mofas. Notwendig ist eine KFZ-Haftpflichtversicherung, die im Schadensfall die Kosten übernimmt. Ebenfalls benötigt wird eine Betriebserlaubnis, die der Hersteller bereit stellt. Versicherungsnachweis und Betriebserlaubnis sollten immer mitgeführt werden!
Gut zu Wissen!
Wer einen Krankenfahrstuhl (< 6km/h) ohne Versicherungskennzeichen führt, verstößt gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (2).
Mit zunehmender Geschwindigkeit steigen der Bremsweg, das Unfallrisiko im Straßenverkehr und die technische Anforderungen. Ab 6 km/h sind deshalb ein Rückspiegel, Beleuchtung und Bremsen nach StVZO vorgeschrieben.
Krankenfahrstühle bis zu 6 km/h gelten laut § 24 StVO (3) als besondere Fortbewegungsmittel. Verkehrsrechtlich gelten Rollstuhlfahrerende als Fußgängergleich. Sie dürfen mit Schrittgeschwindigkeit überall dort fahren, wo sich auch Fußgänger bewegen - also auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone.
Dabei ist außer der angepassten Geschwindigkeit auch bei der Fahrweise generell Rücksichtnahme geboten. Das Befahren einer Straße hingegen ist nicht zulässig. Auch ein Radweg darf nur genutzt werden, sofern kein Gehweg vorhanden ist.
Erlaubte Bereiche:
Schnellere Elektrorollstühle gelten als sogenannte fahrzeugähnliche Krankenfahrstühle. Sie dürfen nicht mehr wie Fußgänger geführt werden. Das Fahren auf Gehwegen ist in dieser Klasse nicht erlaubt, es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor oder ein entsprechendes Verkehrsschild erlaubt es ausdrücklich.
Erlaubte Bereiche:
Die kurze Antwort: Ja, ein Elektro-Rollstühle darf im Hausflur stehen, wenn der Fluchtweg nicht beeinträchtigt wird und er erkennbar als medizinisches Hilfsmittel dient.
Das hat der BGH im Jahr 2021 ausdrücklich bestätigt (3). Eine pauschale Verbotsklausel im Mietvertrag oder der Hausordnung ist also nicht rechtmäßig, wenn der betroffene Bewohner auf den Rollstuhl angewiesen ist und keine alternative Abstellmöglichkeit besteht.
Allerdings ist immer eine Einzelfallprüfung notwendig.
Wichtig: In manchen Bundesländern (z. B. NRW, Bayern) ist jede brennbare Lagerung im Flur verboten, da Treppenräume als Rettungswege gelten.
Ist das Abstellen im Treppenhaus problematisch ist, kommen folgende Alternativen infrage:
Ein Elektrorollstuhl kann je nach Modell und Einsatzzweck unterschiedliche Geschwindigkeiten erreichen. Grundsätzlich lassen sich die Modelle drei Geschwindigkeitsklassen zuordnen.
Ein Elektrorollstuhl mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h entspricht etwa dem durchschnittlichen Fußgängertempo und wird am häufigsten von Krankenkassen übernommen. Diese Modelle sind ideal für den Innenbereich und den kurzen Außeneinsatz, etwa auf Gehwegen oder in Einkaufspassagen.
Da hier keine Versicherungspflicht gilt, besteht kein bürokratischer Aufwand für den Nutzer.
Rollstühle mit bis zu 10 km/h bieten mehr Flexibilität im Außenbereich, etwa für längere Wege oder ländliche Gebiete mit größeren Entfernungen. Sie sind robuster gebaut, haben eine höhere Akkuleistung und eignen sich für Menschen, die regelmäßig draußen unterwegs sind. Krankenkassen übernehmen in den meisten Fällen nur die Kosten, wenn die erhöhte Geschwindigkeit medizinisch oder alltagspraktisch begründet werden kann.
Modelle mit bis zu 15 km/h richten sich an besonders aktive Nutzer, die große Strecken im Freien zurücklegen möchten – etwa in weitläufigen Städten oder auf dem Land. Sie bieten eine schnelle und komfortable Mobilitätslösung, fallen jedoch rechtlich unter strengere Vorschriften.
Eine Haftpflichtversicherung mit Versicherungskennzeichen ist Pflicht. Diese Rollstühle werden von den Krankenkassen in der Regel nicht übernommen, da sie als Komfort- oder Lifestyleprodukte gelten. Hier müssen Nutzer meist selbst für die Anschaffungskosten aufkommen.
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Ein Elektrorollstuhl bietet enorme Selbstständigkeit, erfordert aber auch die Einhaltung klarer gesetzlicher Regeln im Straßenverkehr und der Fahrerlaubnis Verordnung. Zwar darf ein elektrischer Rollstuhl im Treppenhaus stehen, aber nur wenn dadurch keine Fluchtwege blockiert werden.
Für den täglichen Gebrauch im Haushalt oder in der Nähe des Wohnortes eignet sich in vielen Fällen ein Kassenmodell mit 6 km/h aus. Wer jedoch Wert auf größere Mobilität und Selbstständigkeit im Außenbereich legt, sollte über ein schnelleres Modell nachdenken, muss aber auch mit höheren Eigenkosten rechnen.
Für E-Rollstühle mit bis 6 km/h gibt es keine Versicherungspflicht. Auch eine Zulassung ist nicht notwendig. Beträgt die Maximalgeschwindigkeit bis zu 15 km/h sind diese Mobilitätshilfen Versicherungs- und Kennzeichenpflichtig. Ab einem Tempo von über 15 km/h gilt eine Zulassungs-, Führerschein- und Helmpflicht.
Für einen Elektro-Rollstuhl, der nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit ( 6 km/h) fährt und unter die Verordnung für Krankenfahrstühle fällt, gelten die selben Vorschriften wie für Fußgänger. Deshalb gilt eine Gehwegpflicht. Ebenfalls darf in der Fußgängerzone und über Zebrastreifen gefahren werden.
Rollstühle, die schneller als 6 km/h fahren, dürfen den Gehweg nicht mehr benutzen. Sie müssen Radwege oder Fahrbahnen nutzen.
Für Rollstühle, die schneller als 6 km/h fahren, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
(1) Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 2 Begriffsbestimmungen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__2.html
(2) Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
§ 1 Versicherungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__1.html
(3) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 24 Besondere Fortbewegungsmittel: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__24.html
(4) BGH V ZR 46/06: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=38194
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