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Sehr hilfreich für Angehörige, die sich im Pflegebereich noch nicht so gut auskennen.
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Innerhalb eines Tages konnte ich mit den empfohlenen Anbietern einen Vertrag abschließen. Kann ich mit gutem Gewissen weiterempfehlen. Vielen Dank!
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Guter und schneller Service
Für unsere Bedürfnisse wurden schnell zwei Anbieter gefunden und auch umgehend kontaktiert. Diese setzten sich dann auch sofort mit mir in Verbindung.
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Schnelle, kompetente Beratung. Sie hat auch zu einer schnellen Lösung geholfen.
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Sehr schnellen Antworten rund um den Notfallservice und die Umbaumaßnahmen für eine altersgerechte Dusche.
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Sehr zielgerichtete, freundliche Beratung. Schnelle Vermittlung persönlicher Angebote.
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Schnelle Kontaktaufnahme
Ich war überrascht, wie schnell mit mir Kontakt aufgenommen wurde und wie kompetent die Auskunft war. Bei Bedarf werde ich Senioren Focus wieder in Anspruch nehmen.
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Sehr freundliches Team und tolle Beratung. Kann ich nur empfehlen.
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Sehr freundliche und aufschlussreiche Gespräche. Kompetent und fürsorglich. Vielen Dank, genau richtig in der Branche.
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Vielen Dank!
Ich habe einen schnellen Vergleich diverser Anbieter für ein Hausnotrufsystem bekommen, inkl. Kontaktdaten der Anbieter.

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FAQs

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen unserer Nutzer.

Welche Förderungen stehen mir mit einem Pflegegrad zu?

Hier ein Überblick über die derzeitigen Fördersummen pro Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: Personen mit geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist für qualitätsgesicherte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen.
  • Pflegegrad 2: Hier stehen dem Pflegebedürftigen bis zu 724 Euro pro Monat für Pflegesachleistungen oder 316 Euro Pflegegeld bei häuslicher Pflege zur Verfügung. Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich genutzt werden.
  • Pflegegrad 3: Für Menschen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbständigkeit erhöht sich der Betrag für Pflegesachleistungen auf bis zu 1.363 Euro monatlich oder 545 Euro Pflegegeld für die häusliche Pflege. Auch hier ist der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat verfügbar.
  • Pflegegrad 4: Bei schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit stehen bis zu 1.693 Euro für Pflegesachleistungen oder 728 Euro Pflegegeld bei häuslicher Pflege bereit. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat bleibt bestehen.
  • Pflegegrad 5: Für Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung sind bis zu 2.095 Euro für Pflegesachleistungen oder 901 Euro Pflegegeld für die häusliche Pflege vorgesehen. Zusätzlich ist der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat anwendbar.

Zusätzlich zu diesen Leistungen gibt es weitere Unterstützungsangebote, wie Zuschüsse für barrierefreie Wohnraumanpassung bis zu 4.000 Euro, Zuschüsse für den Einsatz von Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen, sowie Tages- und Nachtpflege.

Wird der Hausnotruf von der Pflegekasse gefördert?

Die Pflegekasse übernimmt in der Regel die Kosten für die Grundgebühr des Hausnotrufsystems. Zum Stand 2024 beläuft sich der Zuschuss der Pflegekassen auf bis zu 25,50€ pro Monat für die Miete und Nutzung des Hausnotrufgerätes. Dieser Betrag kann die Grundgebühr ganz oder teilweise abdecken, abhängig vom Anbieter des Hausnotrufdienstes.

Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Antragstellung: Der erste Schritt ist die Antragstellung bei Ihrer Pflegekasse. Für die Beantragung des Zuschusses benötigen Sie in der Regel einen Pflegegrad. Die Förderung ist bereits ab Pflegegrad 1 erhältlich.
  2. Auswahl eines Anbieters: Wählen Sie einen Anbieter für den Hausnotruf aus. Es gibt viele verschiedene Anbieter, daher lohnt es sich, die Leistungen und Kosten zu vergleichen.
  3. Vorlage der Rechnung: Nach Installation des Hausnotrufsystems reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet Ihnen dann den Zuschuss bis zur Höhe des vereinbarten Betrags.

Bitte beachten Sie, dass die Installationskosten oder zusätzliche Dienstleistungen, die über die Grundfunktionen des Hausnotrufsystems hinausgehen, in der Regel nicht von der Pflegekasse übernommen werden. Es empfiehlt sich, vorab mit der Pflegekasse zu klären, welche Leistungen genau übernommen werden und ob weitere Leistungen bezuschusst werden.

Wie beantrage ich eine Förderung zum barrierefreien Badumbau mit Pflegegrad?

Wenn Sie oder ein Angehöriger einen Pflegegrad hat und Sie das Badezimmer barrierefrei umbauen möchten, können Sie bei der Pflegekasse einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes beantragen. Hier sind die Schritte, die Sie für den Antragsprozess befolgen sollten:

  1. Ermittlung des Bedarfs: Zuerst sollten Sie den Bedarf für einen barrierefreien Umbau des Badezimmers feststellen. Dies kann durch eine Beratung mit einem Pflegeberater, einem Arzt oder bei Fachbetrieben für barrierefreies Bauen erfolgen.
  2. Einholen von Kostenvoranschlägen: Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie Kostenvoranschläge von Fachfirmen einholen, die auf barrierefreien Umbau spezialisiert sind. Diese Kostenvoranschläge dienen als Grundlage für die Beantragung des Zuschusses.
  3. Antragstellung bei der Pflegekasse: Den Antrag auf Zuschuss für den Umbau können Sie direkt bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen. Für den Antrag benötigen Sie den Pflegegrad-Nachweis, eine detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen sowie die Kostenvoranschläge. Einige Pflegekassen bieten hierfür spezielle Formulare an.
  4. Begründung des Antrags: In Ihrem Antrag sollten Sie detailliert begründen, warum der Umbau notwendig ist und wie er zur Erleichterung der Pflege oder zur Erhöhung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen beiträgt. Ärztliche Atteste oder eine Empfehlung von einem Pflegeberater können die Notwendigkeit untermauern.
  5. Prüfung durch die Pflegekasse: Nach Einreichung des Antrags wird die Pflegekasse den Antrag prüfen. Teilweise wird ein Gutachter beauftragt, um die Wohnsituation und den Bedarf vor Ort zu begutachten. Auf Basis dieser Prüfung entscheidet die Pflegekasse über die Bewilligung und Höhe des Zuschusses.
  6. Zuschussbewilligung und Umsetzung: Wird der Zuschuss bewilligt, können Sie mit dem Umbau beginnen. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 4.000 Euro. Bei mehreren pflegebedürftigen Personen im Haushalt kann der Betrag bis zu 16.000 Euro betragen. Bewahren Sie alle Rechnungen und Nachweise über die durchgeführten Maßnahmen auf, da diese bei der Pflegekasse zur endgültigen Abrechnung eingereicht werden müssen.
  7. Abrechnung mit der Pflegekasse: Nach Abschluss der Umbaumaßnahmen reichen Sie die Rechnungen und ggf. weitere Nachweise bei der Pflegekasse ein. Der bewilligte Zuschuss wird Ihnen dann in der Regel erstattet.
Gibt es für den Kauf eines Treppenlifts Förderungen bei vorhandenem Pflegegrad?

Ja, die Kosten für einen Treppenlift können unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse übernommen werden, wenn der Antragsteller einen anerkannten Pflegegrad hat. Hier sind die Schritte, die Sie für die Beantragung und mögliche Kostenübernahme durch die Pflegekasse befolgen sollten:

  1. Antragstellung: Der erste Schritt ist, einen formellen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Dies sollte bevorzugt vor dem Kauf und Einbau des Treppenlifts geschehen.
  2. Vorlage eines Kostenvoranschlags: Dem Antrag sollten ein oder mehrere Kostenvoranschläge von Anbietern für den Einbau des Treppenlifts beigefügt werden. Einige Pflegekassen verlangen Vergleichsangebote, um die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu bewerten.
  3. Nachweis der Notwendigkeit: Der Antrag muss die Notwendigkeit des Treppenlifts für die Verbesserung der Mobilität des Pflegebedürftigen im eigenen Wohnraum darlegen. Ein ärztliches Attest oder eine Empfehlung durch einen Pflegeberater kann dabei unterstützen, die medizinische Notwendigkeit zu belegen.
  4. Bewilligung: Die Pflegekasse prüft den Antrag und entscheidet über die Bewilligung. In einigen Fällen kann die Pflegekasse einen Gutachter entsenden, um die Wohnsituation und die Notwendigkeit des Treppenlifts zu beurteilen.
  5. Zuschussbetrag: Die Pflegekasse kann einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewähren. Wenn mehrere pflegebedürftige Personen im Haushalt leben, kann der maximale Zuschussbetrag auf bis zu 16.000 Euro erhöht werden.
  6. Eigenanteil und zusätzliche Finanzierung: Die Kosten für den Einbau eines Treppenlifts können die Zuschusshöhe übersteigen. In solchen Fällen muss der Restbetrag vom Antragsteller selbst oder durch andere Fördermittel, beispielsweise von der KfW-Bank im Rahmen ihres Programms für altersgerechtes Umbauen, getragen werden.
  7. Installation und Abrechnung: Nach Bewilligung und Installation des Treppenlifts reichen Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse zur Erstattung ein. Es ist wichtig, alle Belege und Nachweise sorgfältig aufzubewahren.
Wie viel zahlt die Pflegekasse für einen E-Rollstuhl oder ein Elektromobil?

Die Übernahme der Kosten für einen elektrischen Rollstuhl oder ein Elektromobil durch die Pflegekasse hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des individuellen Bedarfs des Antragstellers und des Vorliegens eines Pflegegrades. Grundsätzlich fallen elektrische Rollstühle und Elektromobile unter die Hilfsmittelversorgung, die eher durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und nicht durch die Pflegekassen abgedeckt wird. Hier sind einige wichtige Informationen zum Verständnis der Kostenübernahme:

  1. Zuständigkeit der Krankenkasse: Elektrische Rollstühle und Elektromobile sind in der Regel Hilfsmittel, die zur Unterstützung der Mobilität dienen. Die Zuständigkeit für die Kostenübernahme liegt primär bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), nicht bei der Pflegekasse.
  2. Medizinische Notwendigkeit: Die Kostenübernahme setzt eine ärztliche Verordnung voraus, die die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels begründet. Der Arzt muss darlegen, inwiefern der elektrische Rollstuhl oder das Elektromobil zur Verbesserung der Mobilität und Lebensqualität des Versicherten beitragen kann.
  3. Genehmigungsverfahren: Mit der ärztlichen Verordnung kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Die Krankenkasse prüft dann, in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), die Notwendigkeit und Angemessenheit des beantragten Hilfsmittels.
  4. Eigenanteil und Zuzahlungen: Auch wenn die Krankenkasse die Kosten für den elektrischen Rollstuhl oder das Elektromobil übernimmt, kann eine gesetzliche Zuzahlung erforderlich sein. Die Zuzahlung ist gesetzlich auf maximal 10 Euro pro Hilfsmittel begrenzt, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels.
  5. Ausstattung und Modellwahl: Die Krankenkasse übernimmt in der Regel die Kosten für ein Standardmodell, das die grundlegenden Bedürfnisse des Versicherten abdeckt. Wünscht der Versicherte ein höherwertiges Modell oder zusätzliche Ausstattungsmerkmale, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, muss er die Mehrkosten in der Regel selbst tragen.
  6. Leihweise Überlassung: In einigen Fällen stellt die Krankenkasse den elektrischen Rollstuhl oder das Elektromobil leihweise zur Verfügung. Das bedeutet, dass das Hilfsmittel im Eigentum der Krankenkasse bleibt und nach Bedarfsende zurückgegeben werden muss.