Altenpflege

Vollstationäre Pflege: Voraussetzungen, Kosten und Leistungen der Pflegeversicherung

Geschrieben von
Michaela König-Joseph
Zuletzt aktualisiert
2/6/2025

Leistungen

Anspruch

Tipps zur Suche

Kosten

Kostenübernahme

Zuschüsse und Finanzierung

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Fazit

Kurz zusammengefasst

  • Professionelle Rund-um-die-Uhr-Betreuung: In einer vollstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige 24 Stunden am Tag professionelle Betreuung und werden bei Bedarf medizinisch versorgt.
  • Leistungen der Pflegeversicherung: Die Pflegekasse zahlt monatliche Pflegeleistungen, die je nach Pflegegrad variieren.
  • Zusätzlicher Leistungszuschlag: Der Zuschuss der Pflegekasse steigt mit der Dauer des Pflegeheimaufenthalts.
  • Wahl der passenden Einrichtung: Bei der Auswahl der Pflegeeinrichtung sollten persönliche und fachliche Kriterien berücksichtigt werden.

Bei zunehmendem Pflegebedarf wird die Pflege zu Hause für alle Beteiligten oftmals zu einer großen Herausforderung. Kann die häusliche Versorgung dann trotz ambulanter Pflegedienste oder teilstationärer Betreuung nicht mehr abgesichert werden, kann die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim für die pflegebedürftige Person sowie für die pflegenden Angehörigen eine wertvolle Entlastung sein.

Denn trotz der emotionalen Herausforderung, die ein Umzug in ein Heim für alle involvierten Personen mit sich bringen kann, ist das Wissen rund um die Uhr die notwendige Betreuung und medizinische Versorgung zu erhalten für viele Betroffene eine große emotionale Erleichterung.

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Im folgenden Artikel informieren wir Sie, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen zustehen und welche Voraussetzungen an den Leistungsanspruch gebunden sind.

Zudem erfahren Sie, worauf Sie bei der Suche nach dem passenden Heim achten sollten und welche Unterstützungsmöglichkeiten es zur Finanzierung gibt.

Welche Leistungen umfasst die vollstationäre Pflege?

Die vollstationäre Pflege umfasst die Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Personen in einer Pflegeeinrichtung. Diese wird durch professionelle Pflegekräfte abgesichert. Zu den stationären Pflegeeinrichtungen gehören:

  • Krankenhäuser
  • Fachkliniken
  • Alten- und Pflegeheime
  • Psychiatrien
  • Rehabilitationseinrichtungen

Anders als bei häuslichen, teilstationären oder ambulanten Pflegemodellen wird bei der vollstationären Versorgung eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch qualifiziertes Pflegepersonal in einer medizinischen Einrichtung angeboten.

Somit ist diese Pflegeform für den Patienten immer mit mindestens einer Übernachtung in einem Krankenhaus oder einer entsprechenden Pflegeeinrichtung verbunden. Diese Merkmale zeichnen vollstationäre Behandlungen aus:

  • Ganzheitliche Betreuung: In vollstationären Einrichtungen werden Pflegebedürftige 24-Stunden am Tag professionell versorgt. Dadurch wird sichergestellt, dass Patienten und Bewohner zu jeder Zeit die notwendige Unterstützung und Betreuung erhalten.
  • Grundpflege: Die Grundpflege umfasst die tägliche Körperpflege sowie Hilfestellungen bei der Ernährung und bei der Mobilität.
  • Medizinische Behandlungspflege: Der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Personen wird rund um die Uhr von ausgebildetem Fachpersonal überwacht. Dadurch können medizinische Probleme frühzeitig erkannt und behandelt werden. Außerdem umfasst die medizinische Behandlungspflege die Medikamentengabe, den Verbandswechsel, Injektionen und die Wundversorgung.
  • Unterstützung Pflegebedürftiger: Neben der medizinischen Behandlungspflege erhalten Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung ebenso Hilfeleistungen, die ihren Alltag erleichtern und ihre Lebensqualität verbessern.
  • Soziale Betreuung und Entlastung: In vollstationären Einrichtungen wie in Alten- und Pflegeheimen wird die soziale Interaktion der Bewohner gefördert. Dadurch wird ein unterstützendes Umfeld geschaffen und die emotionale und psychische Gesundheit der Heimbewohner gestärkt. Hierzu gehören unter anderem das Durchführen von Freizeitaktivitäten, Ausflüge, die Förderung sozialer Kontakte, kreative Aktivitäten sowie Hilfestellungen bei der Orientierung.
  • Unterkunft und Verpflegung: Diese Aufwendungen umfassen die Miete für das Zimmer, die Nebenkosten sowie die Mahlzeiten.
Vollstationäre Pflege

Wer hat Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung?

Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung haben Versicherte, bei denen eine Heimbedürftigkeit besteht. Dies ist der Fall, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist, nicht ausreicht oder aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls nicht infrage kommt.

Zu den Besonderheiten im Einzelfall gehören:

  • Fehlen oder Überforderung einer Pflegeperson
  • Verwahrlosung des Pflegebedürftigen
  • Eigen- oder Fremdgefährdungstendenz des Pflegebedürftigen 

Versicherte ohne Pflegegrad müssen zunächst einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen. Ob eine Notwendigkeit besteht und die pflegebedürftige Person Anspruch auf Leistungen aus der vollstationären Pflege hat, wird von den Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD) geprüft.

Hierfür wird die Pflegebedürftigkeit durch einen qualifizierten Gutachter des Medizinischen Dienstes begutachtet. Der Antragsteller wird in einen der 5 Pflegegrade eingestuft, wenn diese Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung
    der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Versicherte, die bereits in einen der Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft sind, können die Leistungen zur vollstationären Pflege ohne erneutes Gutachten bei ihrer Pflegeversicherung beantragen. Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie jedoch ein passendes Heim gefunden haben, da die Daten des Pflegeheims in der Regel im Antragsschreiben angegeben werden müssen.

Das passende Pflegeheim finden: Tipps für die Heimplatzsuche

Deutschlandweit gibt es zahlreiche stationäre Pflegeeinrichtungen. Begeben Sie sich auf die Suche, werden Sie jedoch schnell merken, dass sich die Angebote bezüglich Pflegequalität, Ausstattung und Kosten teilweise stark voneinander unterscheiden. Um ein geeignetes Pflegeheim für sich oder seinen pflegebedürftigen Angehörigen zu finden, ist es daher wichtig, sich frühzeitig darum zu kümmern.

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Ein guter Ausgangspunkt bei der Suche sind Online-Suchportale wie der AOK Pflegenavigator oder der Verband der Ersatzkassen. Auf diesen können Sie sich über die unterschiedlichen Angebote der Pflegeheime informieren und sich anhand von Bewertungen einen ersten Eindruck über die Qualität der stationären Einrichtung machen. Bei der Auswahl sollen Sie auf folgende Kriterien achten:

  • Ausstattung der Pflegeeinrichtung
  • Lage der Einrichtung
  • Qualität der Pflege
  • Besuchszeiten
  • Freizeitangebote
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Zufriedenheit der Bewohner

Bei Demenz-Patienten sollte bei der Auswahl des passenden Heimplatzes zudem darauf geachtet werden, ob die Einrichtung dementsprechende Betreuungs- und Aktivierungsangebote anbietet. Ebenso Leistungen der medizinischen Behandlungspflege müssen durch ein gutes Pflegeheim abgedeckt werden.

Sind Ihnen verschiedenen Einrichtungen positiv aufgefallen, empfiehlt es sich mit den Verantwortlichen einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. So können Sie die vorherrschende Atmosphäre besser wahrnehmen und erhalten einen umfassenderen Eindruck von der Qualität der Pflege.

Überdies können Sie mit den Pflegepersonen und der Heimleitung persönlich über Ihre spezifischen Bedürfnisse sprechen. 

Achten Sie ebenfalls auf eine transparente Kostenstruktur. Diese sollte neben den Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen auch den Eigenanteil widerspiegeln und mögliche Zuschüsse durch die Pflegeversicherung berücksichtigen.

Kosten für vollstationäre Pflege: Was kostet die Unterbringung im Pflegeheim?

Die Kosten können von Einrichtung zu Einrichtung variieren und setzen sich aus folgenden Faktoren zusammen:

  • Kosten für die Pflege und soziale Betreuung
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Ausbildungsumlage
  • Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen mit einem hohen Pflegebedarf

Pflegebedürftige müssen zunehmend mit höheren Heimkosten rechnen. Schuld daran ist der demografische Wandel. Laut Bundesministerium für Gesundheit beläuft sich im Jahr 2025 der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Jahr des Aufenthalts momentan auf 2984 Euro im Monat. (5)

Beispiele für den durchschnittlichen monatlichen Eigenanteil in einer Pflegeeinrichtung in den verschiedenen Bundesländern im Jahr 2025

Bundesland Durchschnittlicher Eigenanteil pro Monat
Baden-Württemberg3.237 Euro
Bayern3.286 Euro
Berlin3.279 Euro
Brandenburg2.945 Euro
Bremen3.456 Euro
Hamburg3.187 Euro
Hessen3.217 Euro
Mecklenburg-Vorpommern2.916 Euro
Niedersachsen2.870 Euro
Nordrhein-Westfalen3.566 Euro
Rheinland-Pfalz3.231 Euro
Saarland3.671 Euro
Sachsen2.980 Euro
Sachsen-Anhalt2.443 Euro
Schleswig-Holstein3.002 Euro
Thüringen3.055 Euro
Bundesdurchschnitt2.984 Euro

Die tatsächlichen Kosten können je nach Bundesland und individueller Einrichtung variieren.

Vollstationäre Pflege im Pflegeheim: Diese Leistungen übernimmt die Pflegeversicherung 

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad können für die Dauer der vollstationären Versorgung ihren Leistungsanspruch bei der Pflegeversicherung geltend machen. Zu den Leistungen, die von der Pflegekasse pauschal übernommen werden, gehören:

  • Pflegebedingte Aufwendungen
  • Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
  • Aufwendungen für die soziale Betreuung

Der monatliche Leistungsumfang ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. Die folgende Tabelle spiegelt sämtliche Leistungsbeträge wider. (2)

Pflegebedürftigkeit Leistungen pro Monat im Jahr 2025
Vollstationäre Pflege Pflegegrad 1 Zuschuss in Höhe von 131 Euro
Vollstationäre Pflege Pflegegrad 2 805 Euro
Vollstationäre Pflege Pflegegrad 3 1.319 Euro
Vollstationäre Pflege Pflegegrad 4 1.855 Euro
Vollstationäre Pflege Pflegegrad 5 2.096 Euro

Diese Pflegeheimkosten werden von der Pflegekasse nicht bezahlt

In der Regel reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die Pflegekosten in einer Pflegeeinrichtung zu decken. Die folgenden Kosten übernehmen die Pflegekassen nicht. Sie umfassen den Eigenanteil und müssen von den Bewohnern eigenständig finanziert werden.(1)

  • Hotelkosten: Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
  • Investitionskosten: Die Investitionskosten sind ein wesentlicher Bestandteil des Eigenanteils und können von Pflegeheim zu Pflegeheim variieren. Sie umfassen Ausgaben, die mit der Immobilie zusammenhängen wie unter anderem anfallende Kosten für die Instandhaltung bis hin zu den Kosten für die technische Ausstattung. Hierzu gehören Finanzierungskosten, Mieten, Leasinggebühren und Abschreibungen.
  • Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): Hierbei handelt es sich um einen pauschalen Anteil der Pflegekosten im Pflegeheim. Dieser wird von den Pflegekassen nicht übernommen und muss von den Heimbewohnern eigenständig finanziert werden. Auch der pflegebedingte Eigenanteil ist abhängig von der jeweiligen Pflegeeinrichtung, innerhalb der Einrichtung hingegen für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich. Dies bedeutet, dass ein Heimbewohner mit Pflegegrad 2 gleich viel bezahlen muss wie ein Bewohner mit Pflegegrad 5.

Wichtige Info: Vollstationäre Pflege Eigenanteil bei Pflegegrad 1

Versicherte mit Pflegegrad 1 müssen den überwiegenden Anteil der Kosten eigenständig finanzieren. Wie in der Tabelle ersichtlich steht ihnen nur der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat zur Verfügung. (1)

Leistungszuschlag der Pflegekasse zum Eigenanteil

Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5, die in einer Pflegeeinrichtung leben, erhalten neben dem nach Pflegegrad gesetzlich geregelten Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Dieser steigt mit der Dauer der vollstationären Pflege und dient dazu, den Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten zu reduzieren.

Seit Anfang 2024 beträgt der Leistungszuschuss durch die Pflegekasse im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. (1)

Wie sich die Leistungen der Pflegekasse bei einer vollstationären Versorgung und Pflegegrad 3 auf den definitiven Eigenanteil auswirken, erfahren Sie am folgenden Beispiel.

Leistungszuschlag vollstationäre Pflege Beispiel

Frau Müller besitzt Pflegegrad 3 und lebt seit 18 Monaten in einem Pflegeheim. Ihre Pflegekosten belaufen sich auf 2.785 Euro. Aufgrund ihrer Einstufung übernimmt die Pflegekasse 1.319 Euro im Monat für die pflegebedingten Aufwendungen. Somit muss Frau Müller einen Eigenanteil von 1.466 Euro leisten. Da sie bereits länger als 12 Monate im Heim lebt, kann sie zudem einen Leistungszuschlag von 30 Prozent beanspruchen. Dies bedeutet konkret, dass die Pflegekasse einen zusätzlichen Leistungszuschlag in Höhe von 439.80 Euro zahlt. Nach Abzug des Zuschusses verbleibt ein Restbetrag von 1.026,20 Euro im Monat. 

Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 921 Euro, Investitionskosten von 485 Euro und ein Ausbildungszuschlag von 122 Euro. Frau Müller muss demnach 2.554,20 Euro im Monat selbst bezahlen.

Gut zu wissen: Wenn sich die Kosten für den pflegebedingten Eigenanteil ändern, muss der Leistungszuschlag durch die Pflegeversicherung neu berechnet werden. Diese Regelung tritt unter anderem bei einer Abwesenheit der pflegebedürftigen Person aufgrund eines Krankenhausaufenthalts ein oder wenn der Pflegebedürftige in einen anderen Pflegegrad eingestuft wurde. 

Vollstationäre Versorgung: Weitere Zuschüsse und Finanzierungsmöglichkeiten

Oftmals reichen die Leistungen und Zuschüsse der Pflegeversicherung sowie die eigene Rente und das Vermögen nicht aus, um die Kosten für einen Pflegeheimplatz zu decken. Ist dies der Fall, haben Betroffene die Möglichkeit, folgende Unterstützungsleistungen zu beantragen:

  • Wohngeld Plus: Pflegebedürftige, welche die Heimkosten nicht eigenständig finanzieren können und dauerhaft im Pflegeheim leben, können seit dem 1. Januar 2023 das sogenannte Pflegegeld Plus beantragen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn keine anderen Leistungen zur Finanzierung der Unterkunft wie unter anderem Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung im Alter bezogen werden. (4)
  • Hilfe zur Pflege: Reicht die Rente nicht aus und das Vermögen ist aufgebraucht, können Pflegebedürftige laut Paragraf 61 SGB XII Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt beantragen. Werden sämtliche Voraussetzungen erfüllt, übernimmt der Kostenträger dann jene Kosten, die der Heimbewohner aufgrund seiner finanziellen Situation nicht eigenständig leisten kann.

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Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz: Rechte & Pflichten im Pflegeheim

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) regelt die Rechte und Pflichten bei zivilrechtlichen Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die Wohnraum in Verbindung mit Betreuungs- oder Pflegeleistungen anbieten.

Somit gilt das WBVG bei Vertragsabschluss als rechtliche Grundlage und soll Senioren sowie Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen besser vor Benachteiligungen schützen. Die Gesetzgebung umfasst folgende Inhalte: (3)

  • Sie als zukünftiger Bewohner haben das Recht, vor Vertragsabschluss über das Angebot der Einrichtung sowie über sämtliche für Sie in Frage kommende Leistungen und die daraus resultierenden Kosten schriftlich und in leicht verständlicher Sprache in Kenntnis gesetzt zu werden.
  • Der Wohn- und Betreuungsvertrag wird schriftlich und auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es besteht zudem die Möglichkeit der Befristung, wenn sie den Interessen des Bewohners nicht widerspricht.
  • Der Vertrag muss die zu erbringenden Leistungen der Pflegeeinrichtung detailliert widerspiegeln. Zudem müssen sämtliche Kosten gut verständlich aufgeschlüsselt und ersichtlich sein und der Gesamtbetrag benannt werden. Eine Erhöhung des Leistungsentgelts und ihres Eigenanteils ist nur unter gewissen Voraussetzungen und mit Ihrer Zustimmung möglich.
  • Ändert sich der Betreuungs- und Pflegebedarf des Bewohners, ist die Einrichtung dazu verpflichtet, den Vertrag entsprechend anzupassen. Ein Ausschluss ist nur bei gesonderten schriftlichen Vereinbarungen möglich.
  • Sie als Bewohner haben das Recht, den Vertrag ordentlich oder außerordentlich zu kündigen. Der Betreiber der Einrichtung hat laut WBVG hingegen nur ein eingeschränktes Kündigungsrecht.
  • Vereinbarungen, die von den Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes abweichen und sich nachteilig auf den Bewohner auswirken, sind unwirksam.

Für die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Regelungen sind die einzelnen Bundesländer zuständig. 

 Fazit

Die stationäre Pflege bietet Pflegebedürftigen eine umfassende Versorgung, die auf die Bedürfnisse jedes Einzelnen zugeschnitten ist. Sie umfasst neben der Grundpflege und medizinischen Behandlungspflege ebenfalls Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Unterkunft und Verpflegung und hauswirtschaftliche Dienstleistungen. 

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet vollstationär?

Vollstationär bedeutet, dass jemand in einer stationären Einrichtung wie in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim rund um die Uhr professionell versorgt wird. Dies umfasst die medizinische Versorgung sowie die Betreuung und Pflege in sämtlichen Lebensbereichen.

Wie hoch ist der Leistungszuschlag zum Eigenanteil durch die Pflegekasse?

Der Leistungszuschuss durch die Pflegekasse beträgt seit dem 1. Januar 2024 im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils.