Produkte
Produkte
Dienstleistungen
24 Stunden Pflege
Pflegekraft finden
Dienstleistungen
24 Stunden Pflege
Pflegegrad finden
Leistungen
Anspruch
Tipps zur Suche
Kosten
Kostenübernahme
Zuschüsse und Finanzierung
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Fazit
Bei zunehmendem Pflegebedarf wird die Pflege zu Hause für alle Beteiligten oftmals zu einer großen Herausforderung. Kann die häusliche Versorgung dann trotz ambulanter Pflegedienste oder teilstationärer Betreuung nicht mehr abgesichert werden, kann die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim für die pflegebedürftige Person sowie für die pflegenden Angehörigen eine wertvolle Entlastung sein.
Denn trotz der emotionalen Herausforderung, die ein Umzug in ein Heim für alle involvierten Personen mit sich bringen kann, ist das Wissen rund um die Uhr die notwendige Betreuung und medizinische Versorgung zu erhalten für viele Betroffene eine große emotionale Erleichterung.
{{rte-heyflow-funnel-embed_24h-ah="/design/rte-components"}}
Im folgenden Artikel informieren wir Sie, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen zustehen und welche Voraussetzungen an den Leistungsanspruch gebunden sind.
Zudem erfahren Sie, worauf Sie bei der Suche nach dem passenden Heim achten sollten und welche Unterstützungsmöglichkeiten es zur Finanzierung gibt.
Die vollstationäre Pflege umfasst die Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Personen in einer Pflegeeinrichtung. Diese wird durch professionelle Pflegekräfte abgesichert. Zu den stationären Pflegeeinrichtungen gehören:
Anders als bei häuslichen, teilstationären oder ambulanten Pflegemodellen wird bei der vollstationären Versorgung eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch qualifiziertes Pflegepersonal in einer medizinischen Einrichtung angeboten.
Somit ist diese Pflegeform für den Patienten immer mit mindestens einer Übernachtung in einem Krankenhaus oder einer entsprechenden Pflegeeinrichtung verbunden. Diese Merkmale zeichnen vollstationäre Behandlungen aus:
Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung haben Versicherte, bei denen eine Heimbedürftigkeit besteht. Dies ist der Fall, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist, nicht ausreicht oder aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls nicht infrage kommt.
Zu den Besonderheiten im Einzelfall gehören:
Versicherte ohne Pflegegrad müssen zunächst einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen. Ob eine Notwendigkeit besteht und die pflegebedürftige Person Anspruch auf Leistungen aus der vollstationären Pflege hat, wird von den Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD) geprüft.
Hierfür wird die Pflegebedürftigkeit durch einen qualifizierten Gutachter des Medizinischen Dienstes begutachtet. Der Antragsteller wird in einen der 5 Pflegegrade eingestuft, wenn diese Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen:
Versicherte, die bereits in einen der Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft sind, können die Leistungen zur vollstationären Pflege ohne erneutes Gutachten bei ihrer Pflegeversicherung beantragen. Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie jedoch ein passendes Heim gefunden haben, da die Daten des Pflegeheims in der Regel im Antragsschreiben angegeben werden müssen.
Deutschlandweit gibt es zahlreiche stationäre Pflegeeinrichtungen. Begeben Sie sich auf die Suche, werden Sie jedoch schnell merken, dass sich die Angebote bezüglich Pflegequalität, Ausstattung und Kosten teilweise stark voneinander unterscheiden. Um ein geeignetes Pflegeheim für sich oder seinen pflegebedürftigen Angehörigen zu finden, ist es daher wichtig, sich frühzeitig darum zu kümmern.
{{rte-small-cta_24h-ah="/design/rte-components"}}
Ein guter Ausgangspunkt bei der Suche sind Online-Suchportale wie der AOK Pflegenavigator oder der Verband der Ersatzkassen. Auf diesen können Sie sich über die unterschiedlichen Angebote der Pflegeheime informieren und sich anhand von Bewertungen einen ersten Eindruck über die Qualität der stationären Einrichtung machen. Bei der Auswahl sollen Sie auf folgende Kriterien achten:
Bei Demenz-Patienten sollte bei der Auswahl des passenden Heimplatzes zudem darauf geachtet werden, ob die Einrichtung dementsprechende Betreuungs- und Aktivierungsangebote anbietet. Ebenso Leistungen der medizinischen Behandlungspflege müssen durch ein gutes Pflegeheim abgedeckt werden.
Sind Ihnen verschiedenen Einrichtungen positiv aufgefallen, empfiehlt es sich mit den Verantwortlichen einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. So können Sie die vorherrschende Atmosphäre besser wahrnehmen und erhalten einen umfassenderen Eindruck von der Qualität der Pflege.
Überdies können Sie mit den Pflegepersonen und der Heimleitung persönlich über Ihre spezifischen Bedürfnisse sprechen.
Achten Sie ebenfalls auf eine transparente Kostenstruktur. Diese sollte neben den Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen auch den Eigenanteil widerspiegeln und mögliche Zuschüsse durch die Pflegeversicherung berücksichtigen.
Die Kosten können von Einrichtung zu Einrichtung variieren und setzen sich aus folgenden Faktoren zusammen:
Pflegebedürftige müssen zunehmend mit höheren Heimkosten rechnen. Schuld daran ist der demografische Wandel. Laut Bundesministerium für Gesundheit beläuft sich im Jahr 2025 der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Jahr des Aufenthalts momentan auf 2984 Euro im Monat. (5)
Beispiele für den durchschnittlichen monatlichen Eigenanteil in einer Pflegeeinrichtung in den verschiedenen Bundesländern im Jahr 2025
Die tatsächlichen Kosten können je nach Bundesland und individueller Einrichtung variieren.
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad können für die Dauer der vollstationären Versorgung ihren Leistungsanspruch bei der Pflegeversicherung geltend machen. Zu den Leistungen, die von der Pflegekasse pauschal übernommen werden, gehören:
Der monatliche Leistungsumfang ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. Die folgende Tabelle spiegelt sämtliche Leistungsbeträge wider. (2)
In der Regel reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die Pflegekosten in einer Pflegeeinrichtung zu decken. Die folgenden Kosten übernehmen die Pflegekassen nicht. Sie umfassen den Eigenanteil und müssen von den Bewohnern eigenständig finanziert werden.(1)
Wichtige Info: Vollstationäre Pflege Eigenanteil bei Pflegegrad 1
Versicherte mit Pflegegrad 1 müssen den überwiegenden Anteil der Kosten eigenständig finanzieren. Wie in der Tabelle ersichtlich steht ihnen nur der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat zur Verfügung. (1)
Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5, die in einer Pflegeeinrichtung leben, erhalten neben dem nach Pflegegrad gesetzlich geregelten Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Dieser steigt mit der Dauer der vollstationären Pflege und dient dazu, den Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten zu reduzieren.
Seit Anfang 2024 beträgt der Leistungszuschuss durch die Pflegekasse im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. (1)
Wie sich die Leistungen der Pflegekasse bei einer vollstationären Versorgung und Pflegegrad 3 auf den definitiven Eigenanteil auswirken, erfahren Sie am folgenden Beispiel.
Leistungszuschlag vollstationäre Pflege Beispiel
Frau Müller besitzt Pflegegrad 3 und lebt seit 18 Monaten in einem Pflegeheim. Ihre Pflegekosten belaufen sich auf 2.785 Euro. Aufgrund ihrer Einstufung übernimmt die Pflegekasse 1.319 Euro im Monat für die pflegebedingten Aufwendungen. Somit muss Frau Müller einen Eigenanteil von 1.466 Euro leisten. Da sie bereits länger als 12 Monate im Heim lebt, kann sie zudem einen Leistungszuschlag von 30 Prozent beanspruchen. Dies bedeutet konkret, dass die Pflegekasse einen zusätzlichen Leistungszuschlag in Höhe von 439.80 Euro zahlt. Nach Abzug des Zuschusses verbleibt ein Restbetrag von 1.026,20 Euro im Monat.
Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 921 Euro, Investitionskosten von 485 Euro und ein Ausbildungszuschlag von 122 Euro. Frau Müller muss demnach 2.554,20 Euro im Monat selbst bezahlen.
Gut zu wissen: Wenn sich die Kosten für den pflegebedingten Eigenanteil ändern, muss der Leistungszuschlag durch die Pflegeversicherung neu berechnet werden. Diese Regelung tritt unter anderem bei einer Abwesenheit der pflegebedürftigen Person aufgrund eines Krankenhausaufenthalts ein oder wenn der Pflegebedürftige in einen anderen Pflegegrad eingestuft wurde.
Oftmals reichen die Leistungen und Zuschüsse der Pflegeversicherung sowie die eigene Rente und das Vermögen nicht aus, um die Kosten für einen Pflegeheimplatz zu decken. Ist dies der Fall, haben Betroffene die Möglichkeit, folgende Unterstützungsleistungen zu beantragen:
{{rte-cta-anspruch-pg_24h-ah="/design/rte-components"}}
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) regelt die Rechte und Pflichten bei zivilrechtlichen Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die Wohnraum in Verbindung mit Betreuungs- oder Pflegeleistungen anbieten.
Somit gilt das WBVG bei Vertragsabschluss als rechtliche Grundlage und soll Senioren sowie Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen besser vor Benachteiligungen schützen. Die Gesetzgebung umfasst folgende Inhalte: (3)
Für die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Regelungen sind die einzelnen Bundesländer zuständig.
Die stationäre Pflege bietet Pflegebedürftigen eine umfassende Versorgung, die auf die Bedürfnisse jedes Einzelnen zugeschnitten ist. Sie umfasst neben der Grundpflege und medizinischen Behandlungspflege ebenfalls Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Unterkunft und Verpflegung und hauswirtschaftliche Dienstleistungen.
Vollstationär bedeutet, dass jemand in einer stationären Einrichtung wie in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim rund um die Uhr professionell versorgt wird. Dies umfasst die medizinische Versorgung sowie die Betreuung und Pflege in sämtlichen Lebensbereichen.
Der Leistungszuschuss durch die Pflegekasse beträgt seit dem 1. Januar 2024 im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils.
(1) Bundesministerium für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/vollstationaere-pflege-im-heim.html
(2) Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_30bek_2025/SGB11§30Bek_2025.pdf
(3) Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz): https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-regelung-von-vertraegen-ueber-wohnraum-mit-pflege-oder-betreuungsleistungen-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz--77432#:~:text=Durch%20das%20Wohn%2D%20und%20Betreuungsvertragsgesetz,mit%20Pflege%2D%20oder%20Betreuungsleistungen%20anbieten.
(4) Die Bundesregierung – Mehr Wohngeld für zwei Millionen Haushalte: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/wohngeldreform-2125018#:~:text=Wer%20hat%20Anspruch%20auf%20das,knapp%20oberhalb%20der%20Grundsicherungsgrenze%20liegt.
(5) VDEK Ersatzkassen – Finanzielle Belastung einer/eines Pflegebedürftigen im Pflegeheim: https://www.vdek.com/presse/pressemitteilungen/2025/eigenbeteiligung-pflegeheim-begrenzung-massnahmen/_jcr_content/par/download_370286551/file.res/20240206_Grafiken_Eigenanteile.pdf
Unser Ratgeber für mehr Lebensqualität, Selbständigkeit & Sicherheit im Alter.