Altenpflege

Teilstationäre Pflege: Anspruch und Leistungen der Tages- und Nachtpflege

Geschrieben von
Michaela König-Joseph
Zuletzt aktualisiert
26/5/2025

Definition

Zielgruppe

Voraussetzungen

Unterschiede

Vor- und Nachteile

Kosten & Finanzierung

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Fazit

Kurz zusammengefasst

  • Teilstationäre Pflege Voraussetzungen: Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege haben versicherte Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5, die überwiegend zu Hause betreut und gepflegt werden. 
  • Finanzierung der Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 1: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro für die Finanzierung nutzen.
  • Leistungen der Pflegekasse: Um Leistungen für die teilstationäre Versorgung zu erhalten, müssen Pflegebedürftige einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.
  • Entlastung für Angehörige und soziale Interaktion für Senioren: In einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung profitieren Pflegebedürftige von professioneller Betreuung und sozialer Interaktion, während pflegende Angehörige entlastet werden.

Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit kann die Betreuung eines Familienmitglieds für pflegende Angehörige mit der Zeit zu einer großen Belastungsprobe werden. Denn Beruf, Familie und Pflege miteinander zu vereinen, bringt Pflegepersonen nicht selten an ihre körperlichen und psychischen Grenzen.

Die stundenweise Unterbringung in einer teilstationären Pflegeeinrichtung ist für die meisten Betroffenen dann die beste Lösung und eine optimale Alternative zum Pflegeheim.

Im folgenden Artikel erhalten Sie einen Einblick in die Pflegeformen der teilstationären Pflege. Überdies geben wir Ihnen Informationen zu den Vor- und Nachteilen sowie zu den Kosten und zu den Finanzierungsmöglichkeiten.

Was ist teilstationäre Pflege?

Während der Tages- und Nachtpflege werden Senioren oder Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, für mehrere Stunden am Tag oder in der Nacht in einer entsprechenden Einrichtung von Pflegefachkräften betreut.

Dadurch werden pflegende Angehörige in ihrer Pflegetätigkeit entlastet und bekommen während der Pflegezeiten die Möglichkeit, ihren eigenen beruflichen und privaten Verpflichtungen nachzugehen oder sich von den Anstrengungen ihres herausfordernden Pflegealltags zu erholen. (1)

Anspruch auf teilstationäre Versorgung laut Paragraf 41 SGB X

Anspruch auf teilstationäre Betreuung in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen haben laut Paragraf 41 SGB XI Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5, die zu Hause betreut und gepflegt werden. Zudem muss nachgewiesen werden, dass die häusliche Pflege nicht im ausreichenden Umfang abgesichert werden kann oder die zeitweise Unterbringung in einer teilstationären Pflegeeinrichtung zur Stärkung und Ergänzung der häuslichen Betreuung und Pflege erforderlich ist.

Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten. Die Höhe des Leistungsumfangs ist abhängig vom Pflegegrad der versicherten Person und umfasst ebenfalls die Kosten für die Beförderung zur Pflegeeinrichtung und zurück.

Für wen ist teilstationäre Pflege geeignet?

In vielen Fällen kann durch die Unterbringung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung der Umzug ins Pflegeheim hinausgezögert oder sogar verhindert werden. Überdies können sich pflegende Angehörige durch diese Möglichkeit Freiräume schaffen, um ihrem Job nachzugehen oder sich Ruhezeiten zu verschaffen.

Folgende Personengruppen profitieren vom Konzept einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung.

  • Senioren, die allein leben und in einer Tagespflegeeinrichtung soziale Kontakte pflegen können, sodass der gesellschaftlichen Ausgrenzung im Alter vorgebeugt wird.
  • Als Unterstützung für pflegende Angehörige, sodass die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf besser möglich ist.
  • Pflegebedürftige, die aus dem Krankenhaus entlassen wurden und weiterhin Unterstützung in der Behandlungspflege benötigen.

Teilstationäre Pflege: Voraussetzungen

Der Leistungsanspruch aus der teilstationären Versorgung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Diese gestalten sich wie folgt:

  • Der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
  • Die Pflege muss hauptsächlich im häuslichen Umfeld und nicht in einem Pflegeheim stattfinden.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass durch die Versorgung in einer teilstationären Einrichtung die häusliche Pflege gestärkt, ergänzt oder ermöglicht wird.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie mögliche Investitionskosten können über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Dieser beträgt unabhängig vom Pflegegrad 131 Euro im Monat und kann bereits ab Pflegegrad 1 beansprucht werden. (1)

Unterschiede von Tagespflege- und Nachtpflegeeinrichtungen

Tagespflege- und Nachtpflegeeinrichtungen unterscheiden sich nicht allein dadurch, dass die Betreuung und Pflege zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten stattfindet. Auch die Angebote der entsprechenden Einrichtungen sind auf die Bedürfnisse der Betroffenen ausgerichtet.

Tagespflege: Konzept und Angebot einer Tagespflegeeinrichtung

Die Tagespflege ist eine Betreuungsform, in der Senioren und Pflegebedürftige während der Tagesstunden in einer entsprechenden Tagesstätte von professionellen Pflegekräften betreut werden. Die Einrichtungen sind auf die Pflege und Betreuung der Betroffenen ausgerichtet und umfassen folgende Angebote: (2)

  • Absicherung der Grundpflege und Behandlungspflege
  • Gemeinsame Freizeitgestaltung und soziales Miteinander
  • Sportliche Aktivitäten wie Seniorengymnastik
  • Gemeinschaftliche Einnahme der Mahlzeiten und ein Nachmittagskaffee
  • Möglichkeiten zur Einzelbeschäftigung (Demenz-Patienten)

Damit sich die zu betreuenden Personen während ihres Aufenthalts zwischendurch ausruhen können, haben sie die Möglichkeit, sich in verschiedene Ruheräume zurückzuziehen. Zudem wird der Pflegebedürftige von einem Fahrdienst von zu Hause abgeholt und nach dem Aufenthalt wieder in sein häusliches Umfeld zurückgebracht.

Nachtpflege: Konzept und Angebot einer Nachtpflegeeinrichtung

Auch bei der Nachtpflege handelt es sich um eine Betreuungsform der teilstationären Pflege. Anders als bei der Tagespflege werden hier die pflegebedürftigen Personen während der Nacht professionell betreut. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Menschen mit einem gestörten Schlafrhythmus wie Demenz-Patienten oder jene, die aufgrund einer schweren Krankheit auch nachts medizinisch-pflegerisch versorgt werden müssen. (2)

Ein breit gefächertes Betreuungsprogramm bieten Nachtpflegeinrichtungen nicht an. Jedoch erhalten nachtaktive Gäste wie an Demenz erkrankte Menschen die Betreuung, die sie benötigen und die Angehörigen können sich sicher sein, dass ihre Liebsten gut versorgt sind.

Teilstationäre Pflege: Vor- und Nachteile

Die Vorteile der teilstationären Pflege liegen klar auf der Hand. Denn egal, ob Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige sich für die Tages- oder Nachtpflege entscheiden: Pflegende werden in ihrem Pflegealltag entlastet und alleinstehende Senioren profitieren von sozialer Integration.

Zudem stellt die teilstationäre Versorgung in vielen Fällen die einzige Alternative zum Pflegeheim dar. Der folgende Überblick macht dies deutlich.

Vorteile teilstationäre Pflege:

  • Die teilstationäre Versorgung kann unbegrenzt und flexibel beansprucht werden.
  • Die Betreuung und Versorgung wird durch professionelle Pflegekräfte abgesichert. 
  • Die Betreuung findet in einer sicheren Umgebung statt, die auf die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen zugeschnitten ist.
  • Senioren und Pflegebedürftige erhalten die Möglichkeit zu sozialem Austausch.
  • Pflegepersonen werden in ihrem Alltag entlastet, sodass die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf ermöglicht wird.

Jedoch kann die Betreuung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung für manche Betroffene auch einige Nachteile mit sich bringen. Hierzu gehören unter anderem die Gewöhnung an eine fremde Umgebung oder die Kosten, die von den zu betreuenden Personen eigenständig getragen werden müssen. Zudem können Menschen wie Demenz-Patienten durch wechselnde Betreuungskräfte in Stresssituationen geraten.

Teilstationäre Versorgung: Kosten und Finanzierung

Die Kosten für die Unterbringung in einer teilstationären Einrichtung variieren und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu gehören der Grad der Pflegebedürftigkeit sowie die individuellen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person.

Folgende Leistungen werden anteilmäßig von den Pflegekassen übernommen:

  • Aufwendungen der sozialen Betreuung 
  • Pflegebedingte Aufwendungen
  • Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege
  • Anfallende Fahrtkosten zur Pflegeeinrichtung und zurück nach Hause

Der Höchstbetrag der monatlichen Pflegeleistungen durch die Pflegeversicherung ist abhängig vom Pflegegrad der versicherten Person und gestaltet sich wie folgt:

  • Teilstationäre Pflege Pflegegrad 1: Finanzierung nur über den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat möglich 
  • Teilstationäre Pflege Pflegegrad 2: 721 Euro plus Entlastungsbetrag
  • Teilstationäre Pflege Pflegegrad 3: 1.357 Euro plus Entlastungsbetrag
  • Teilstationäre Pflege Pflegegrad 4: 1.685 Euro plus Entlastungsbetrag
  • Teilstationäre Pflege Pflegegrad 5: 2.085 Euro plus Entlastungsbetrag

Die Leistungen aus der Tages- und Nachtpflege nehmen keinen Einfluss auf die Pflegegeld- und Pflegesachleistungen. Dies bedeutet, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen beziehen, nicht in ihrem Leistungsumfang gekürzt werden. (1)

Um Leistungen für die teilstationäre Versorgung zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Es ist wichtig, den Leistungsanspruch so früh wie möglich bei der Pflegeversicherung zu beantragen, damit Sie die Leistungen rechtzeitig beanspruchen können.

Wichtige Info: Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten (Kosten zur Instandhaltung der Einrichtung) müssen von den Pflegebedürftigen eigenständig getragen werden. Eine Finanzierung der Eigenanteile über den Entlastungsbetrag ist möglich.

Wie findet man eine geeignete teilstationäre Einrichtung?

Wer auf der Suche nach einer passenden Tagesstätte oder Nachtpflegeeinrichtung in seiner Region ist, kann sich Unterstützung bei seiner Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in der Nähe holen. Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie jedoch sicherstellen, dass die Einrichtung zu Ihren Bedürfnissen oder den Ihres pflegebedürftigen Angehörigen passt.

Teilstationäre Pflege

Einen ersten Eindruck über die Qualität einer Tagesstätte oder teilstationären Pflegeeinrichtung erhalten Sie bereits über die Bewertungen auf der entsprechenden Webseite.

Schauen Sie sich die Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung auf jeden Fall persönlich an und vereinbaren Sie einen Termin für ein Kennenlerngespräch. Wenn die Einrichtung und das Angebot Ihren Anforderungen entspricht, können Sie für die zu betreuende Person einen Schnuppertag ausmachen. Dadurch können Sie sicherstellen, dass sich Ihr Angehöriger vor Ort wohlfühlt.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie in unserem Ratgeber "Tagespflege und Nachtpflege: Entlastung für die häusliche und ambulante Pflege".

Fazit

Die teilstationäre Pflege ist eine sinnvolle Ergänzung zur häuslichen Pflege. Sie bietet eine flexible Versorgung, die es pflegebedürftigen Menschen ermöglicht, weiterhin zu Hause leben zu können und entlastet die pflegenden Angehörigen in ihrem oftmals anstrengenden Pflegealltag.

Häufig gestellte Fragen

Was ist teilstationäre Pflege?

Die teilstationäre Pflege umfasst die Tages- und Nachtpflege. Hierbei verbringen Pflegebedürftige, die überwiegend zu Hause gepflegt werden, den Tag oder die Nacht in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung. Dort werden sie von professionellen Pflegekräften betreut und die pflegenden Angehörigen dadurch entlastet.

Finanzieren lässt sich die teilstationäre Versorgung zum Teil mit Zuschüssen der Pflegekasse. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass die Pflege hauptsächlich im häuslichen Umfeld stattfindet und die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 besitzt.

Wer hat Anspruch auf teilstationäre Pflege?

Anspruch auf teilstationäre Versorgung haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die hauptsächlich zu Hause von ihren Angehörigen oder einem Pflegedienst betreut und gepflegt werden.

Quellen

(1) Bundesministerium der Justiz: § 41 Tagespflege und Nachtpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__41.html

(2) Bundesministerium der Justiz: § 43b Inhalt der Leistung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43b.html