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Definition
Voraussetzungen
Anspruch
Höhe der Rentenpunkte
Antrag
Rückwirkende Beantragung
Vorteile
Sonderregelungen
Fazit
Circa 5,7 Millionen Menschen wurden 2024 im häuslichen Umfeld von ihren Angehörigen betreut und gepflegt. (1) Aufgrund des demografischen Wandels wird sich die Anzahl der Pflegebedürftigen in den kommenden Jahren sogar noch erhöhen.
Pflegende, die sich dann zu Hause um ihre Liebsten kümmern, müssen aufgrund der großen zeitlichen Herausforderung nicht selten ihre Arbeitszeit reduzieren oder ihre berufliche Tätigkeit komplett einstellen.
Damit die Pflege von Angehörigen nicht zulasten der eigenen Alterssicherung geht, zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge für die Pflegeperson.
Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, was Rentenpunkte sind und welche Voraussetzungen an die Beitragszahlungen durch die Pflegekasse geknüpft sind. Außerdem geben wir Ihnen Tipps zur Antragstellung und verraten Ihnen, wie vorteilhaft sich die Pflege eines Angehörigen auf die eigene Rente auswirkt.
Erwerbstätige, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sammeln im Laufe ihres Berufslebens Rentenpunkte oder vielmehr Entgeltpunkte an. Diese bilden die Grundlage für die Berechnung der Altersrente.
Wie viele Rentenpunkte ein Arbeitnehmer pro Jahr angerechnet bekommt, ist hierbei abhängig vom Durchschnittsverdienst sämtlicher sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Verdient die Person also genau so viel wie der Durchschnitt der Solidargemeinschaft, wird ein Rentenpunkt auf dem Rentenkonto gutgeschrieben.
Liegt der Rentenversicherte mit seinem beruflichen Einkommen unter oder über dem durchschnittlichen Entgeltniveau der gesetzlich Versicherten, erhält er anteilmäßig weniger oder mehr Rentenpunkte.
Dies bedeutet: Je mehr Rentenpunkte sich bei Renteneintritt auf Ihrem Konto befinden, desto mehr Rente erhalten Sie im Alter.
Sobald Sie einen Angehörigen pflegen, werden Ihre Rentenversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen vom zuständigen Träger übernommen: (5)
Angerechnet werden Ihnen die Beiträge an Ihre Altersrente. Diese wird Ihnen bei Eintritt des Regelalters monatlich ausbezahlt.
Nicht jeder Pflegende in Deutschland, der seine Mutter, seinen Vater, seinen Ehepartner oder einen anderen nahen Angehörigen zu Hause betreut und pflegt, hat Anspruch auf Rentenpunkte.
Damit Angehörige Rentenpunkte für die Pflege eines Familienmitglieds erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu gehören: (2)
Treffen die erwähnten Faktoren auf die Pflegesituation in Ihrer Familie zu, wird der Pflegeaufwand anerkannt und Sie können Ihre Altersvorsorge mit den gesammelten Rentenpunkten aufstocken.
Aber wann wird einer Pflegeperson die geleistete Pflegetätigkeit eigentlich nicht angerechnet?
Auch wenn Sie die Pflege eines Angehörigen im häuslichen Umfeld absichern, bedeutet dies nicht gleich, dass Ihre Pflegeleistungen an die Altersrente angerechnet werden. Erkennen Sie sich in den folgenden Beschreibungen wieder, haben Sie keinen Anspruch auf Rentenpunkte:
Gut zu wissen: Rentenpunkte für Pflege als Rentner
Für pflegende Angehörige, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersrente beziehen, entfallen die Rentenansprüche.
Für diese Personengruppe kann es finanziell sinnvoll sein, für den Zeitraum der Pflege von der Vollrente in die 99,99-Prozent-Teilrente zu wechseln, sodass sie auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenpunkte beanspruchen können.
Der Vorteil: Endet Ihre Pflegetätigkeit, können Sie dies der Pflegekasse mitteilen und durch die Einreichung eines Antrags ganz einfach zur Vollrente zurückkehren. (3)
Die Höhe der Rentenpunkte, die Pflegende für die Pflege eines Angehörigen erhalten und als Rentenbeiträge auf ihr Rentenkonto gutgeschrieben bekommen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu gehören:
Der Beitrag für die Rente wird anhand von fiktiven Einnahmen berechnet.
Dies bedeutet konkret: Es wird so getan, als ob pflegende Angehörige mit ihrer geleisteten Pflegezeit ein bestimmtes Einkommen erhalten würden. Die Pflegekasse übernimmt für diese Beitragsbemessungsgrundlage die Rentenversicherungsbeiträge. Diese belaufen sich im Jahr 2025 bundeseinheitlich auf 18,6 Prozent.
Abhängig vom Pflegegrad und dem gewählten Leistungsbezug werden Pflegepersonen seit dem 1. Januar 2025 folgende Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt: (4)
Gut zu wissen: Anspruch auf Rentenpunkte für Pflegende haben nicht nur Familienangehörige, sondern alle Personen die eine pflegebedürftige Person pflegen und die Voraussetzungen für die Rentenbeitragszahlung erfüllen.
Um Rentenpunkte für die Pflege eines Angehörigen beanspruchen zu können, müssen Pflegende zuerst einmal einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen. Im Rahmen der Beantragung auf einen Pflegegrad erhalten Sie einen Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.
Diesen müssen Sie wahrheitsgetreu ausfüllen und an die Pflegekasse zurücksenden. Fragen, die es zu beantworten gilt, sind unter anderem Angaben zum Ort und zum Umfang der Pflegetätigkeit sowie zu Ihrer beruflichen Situation.
Anhand des Fragebogens wird anschließend durch die Pflegekasse geprüft, ob Sie Anspruch auf Zahlung von Rentenbeiträgen haben oder nicht. Fällt der Entscheid positiv aus, werden die Rentenbeiträge automatisch von der Pflegeversicherung auf ihr Rentenkonto einbezahlt. Ein separater Antrag bei der Rentenversicherung ist nicht notwendig.
Gut zu wissen: Holen Sie sich bei Bedarf Unterstützung durch Pflegeberater oder Sozialverbände und Wohlfahrtsverbände
Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, haben Sie laut SGB XI Paragraf 7a Anspruch auf eine Pflegeberatung. Anlaufstellen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sind die bundesweit verteilten Pflegeberatungsstellen, in den qualifizierte Pflegeberater Sie zu Ihrer Pflegesituation beraten und gemeinsam mit Ihnen einen individuellen Versorgungsplan erstellen.
Aber ebenso Sozial- oder Wohlfahrtsverbände stehen Ihnen bei offenen Fragen wie unter anderem für die Beantragung von Rentenpunkten unterstützend zur Seite. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Möglichkeiten es in Ihrer Umgebung gib, sodass Sie die kostenlose Beratung erhalten, die Ihnen zusteht.
Rentenpunkte für die Pflege von Angehörigen können nicht rückwirkend beantragt und an die Rente angerechnet werden.
Der Grund dafür sind ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 2013 und die Regeln der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung. Begründet wird dieser Entscheid so, dass es den Verantwortlichen im Nachhinein unmöglich wäre, die genaue Art und den Umfang der erbrachten Pflegetätigkeit nachvollziehen zu können.
Pflegebedürftige ohne Pflegegrad, die zu Hause von einem Familienmitglied gepflegt werden, sollten daher bei Eintritt einer Pflegesituation schnellstmöglich einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer zuständigen Pflegekasse stellen. Denn der Anspruch auf Rentenpunkte für eine Pflegetätigkeit im häuslichen Umfeld beginnt nach Einstufung in einen Pflegegrad erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag bei der Pflegeversicherung eingegangen ist.
Die Pflege eines Angehörigen im häuslichen Umfeld kann für die pflegende Person folgende Vorteile mit sich bringen:
Um Rentenpunkte für die Pflege zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Damit Ihnen Ihre Rentenansprüche nicht verloren gehen, sollten Sie diese Regelungen kennen:
Bei der sogenannten Additionspflege wird der Pflegeaufwand für mehrere pflegebedürftige Personen addiert. Dies bedeutet: Sollten Sie den erforderlichen Mindestaufwand für die Pflege einer Einzelperson nicht erfüllen, kann der pflegerische Aufwand für die Versorgung von mehreren Pflegebedürftigen zusammengerechnet werden.
Beispiel: Sie pflegen Ihre Mutter und Ihren Vater jeweils 9 Stunden pro Woche an mehreren Tagen. Zusammengerechnet ergibt der Pflegeaufwand 18 Stunden wöchentlich, wodurch Sie die Voraussetzungen von mindestens 10 Stunden erfüllen.
Die Mehrfachpflege wird berücksichtigt, wenn sich mehrere Personen die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen teilen. Jedoch werden die Beiträge zur Rentenversicherung nur dann gezahlt, wenn jede Pflegeperson die Pflege an mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage im häuslichen Umfeld abdeckt.
Beispiel: Sie und Ihre Schwester teilen sich die Pflege der Mutter auf. Jeder von Ihnen pflegt sie mehr als 10 Stunden in der Woche. Werden die anderen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, haben Sie beide Anspruch auf Rentenpunkte für die Pflege.
Findet eine kurzzeitige Unterbrechung der Pflegetätigkeit wie wegen eines Krankenhausaufenthalts der pflegebedürftigen Person oder aufgrund eines Urlaubs der Pflegeperson, bedeutet dies nicht, dass der Rentenanspruch erlischt. Denn in der Regel führen Unterbrechungen von bis zu 6 Wochen im Jahr zu keiner Beeinträchtigung der Versicherungspflicht.
Längere Unterbrechung der Pflegetätigkeit müssen hingegen bei der zuständigen Pflegekasse gemeldet werden. Klären Sie bereits im Voraus, welche Auswirkungen dies auf Ihre Rentenpunkte haben wird und erkundigen Sie sich nach einer bestmöglichen Lösung. Denn in der Regel wird die Zahlung der Rentenbeiträge bei der erneuten Aufnahme der Pflegetätigkeit wieder fortgeführt, sofern immer noch sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden.
Der Rentenanspruch endet an dem Tag, an dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Dies kann sein, wenn: (2)
Ein weiterer Grund ist der Tod der zu pflegenden Person. Tritt dieser ein, erlischt ab diesem Datum ebenfalls die Versicherungspflicht.
Der Gesetzgeber fördert die häusliche Pflege nicht allein in Form von Zuschüssen und Fördermaßnahmen, sondern ebenso mit Rentenpunkten. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können Pflegende die Höhe Ihrer Altersrente positiv beeinflussen und profitieren dadurch von einer besseren finanziellen Absicherung im Alter.
Rentenpunkte für die Pflege eines Angehörigen erhält man, wenn die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 besitzt und die Pflege an wenigstens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, im häuslichen Umfeld stattfindet.
Nein, Pflegende können Rentenpunkte für die Pflege nicht rückwirkend bei der Pflegekasse beantragen. Um den Anspruch zu sichern, sollten Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen bei Eintritt eines Pflegefalls in der Familie umgehend einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse stellen.
Rentenbeiträge, die Pflegende aufgrund ihrer unentgeltlichen Pflegetätigkeit von der Pflegekasse auf ihr Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben bekommen, müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.
(1) Statistisches Bundesamt/Gesundheit & Pflege: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Pflege/_inhalt.html
(2) Bundesministerium der Justiz – Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html
(3) Deutsche Rentenversicherung Bund – Die Flexirente: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Flexirente/flexirente.html
(4) Bundesministerium für Gesundheit – Soziale Absicherung für Pflegepersonen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/soziale-absicherung-fuer-pflegepersonen.html
(5) Deutsche Rentenversicherung – Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.html
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