Altenpflege

Rentenpunkte für die Pflege: So sichern Sie Ihre Rente ab

Geschrieben von
Michaela König-Joseph
Zuletzt aktualisiert
16/5/2025

Definition

Voraussetzungen

Anspruch

Höhe der Rentenpunkte

Antrag

Rückwirkende Beantragung

Vorteile

Sonderregelungen

Fazit

Kurz zusammengefasst

  • Voraussetzungen für Rentenpunkte: Pflegende erhalten Rentenpunkte, wenn sie mindestens zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen unentgeltlich eine Person mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen.
  • Ausschluss von Rentenpunkten: Kein Anspruch besteht, wenn weniger als zehn Stunden gepflegt, ein Entgelt gezahlt oder mehr als 30 Stunden beruflich gearbeitet wird.
  • Antrag auf Rentenpunkte: Rentenpunkte werden nur gewährt, wenn ein Antrag mit Nachweisen bei der Pflegekasse gestellt wird.
  • Höhe der Rente durch Rentenpunkte: Die Rentenhöhe richtet sich nach dem Pflegegrad, der Art der Pflege und dem zeitlichen Umfang.

Circa 5,7 Millionen Menschen wurden 2024 im häuslichen Umfeld von ihren Angehörigen betreut und gepflegt. (1) Aufgrund des demografischen Wandels wird sich die Anzahl der Pflegebedürftigen in den kommenden Jahren sogar noch erhöhen.

Pflegende, die sich dann zu Hause um ihre Liebsten kümmern, müssen aufgrund der großen zeitlichen Herausforderung nicht selten ihre Arbeitszeit reduzieren oder ihre berufliche Tätigkeit komplett einstellen.

Damit die Pflege von Angehörigen nicht zulasten der eigenen Alterssicherung geht, zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge für die Pflegeperson.

Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, was Rentenpunkte sind und welche Voraussetzungen an die Beitragszahlungen durch die Pflegekasse geknüpft sind. Außerdem geben wir Ihnen Tipps zur Antragstellung und verraten Ihnen, wie vorteilhaft sich die Pflege eines Angehörigen auf die eigene Rente auswirkt. 

Was sind Rentenpunkte?

Erwerbstätige, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sammeln im Laufe ihres Berufslebens Rentenpunkte oder vielmehr Entgeltpunkte an. Diese bilden die Grundlage für die Berechnung der Altersrente. 

Wie viele Rentenpunkte ein Arbeitnehmer pro Jahr angerechnet bekommt, ist hierbei abhängig vom Durchschnittsverdienst sämtlicher sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Verdient die Person also genau so viel wie der Durchschnitt der Solidargemeinschaft, wird ein Rentenpunkt auf dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Liegt der Rentenversicherte mit seinem beruflichen Einkommen unter oder über dem durchschnittlichen Entgeltniveau der gesetzlich Versicherten, erhält er anteilmäßig weniger oder mehr Rentenpunkte.

Dies bedeutet: Je mehr Rentenpunkte sich bei Renteneintritt auf Ihrem Konto befinden, desto mehr Rente erhalten Sie im Alter. 

Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegende: Wer zahlt die Rentenbeiträge?

Sobald Sie einen Angehörigen pflegen, werden Ihre Rentenversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen vom zuständigen Träger übernommen: (5)

  • Bei pflichtversicherten Pflegebedürftigen übernehmen die Rentenbeiträge die Pflegekassen.
  • Bei privat versicherten Pflegebedürftigen werden die Rentenbeiträge vom privaten Versicherungsunternehmen gezahlt.
  • Bei Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen werden die Rentenbeiträge anteilig von den Beihilfestellen, dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen gezahlt.

Angerechnet werden Ihnen die Beiträge an Ihre Altersrente. Diese wird Ihnen bei Eintritt des Regelalters monatlich ausbezahlt.

Wann bekommt man Rentenpunkte für die Pflege Angehöriger?

Nicht jeder Pflegende in Deutschland, der seine Mutter, seinen Vater, seinen Ehepartner oder einen anderen nahen Angehörigen zu Hause betreut und pflegt, hat Anspruch auf Rentenpunkte.

Damit Angehörige Rentenpunkte für die Pflege eines Familienmitglieds erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu gehören: (2)

  • Pflegegrad der pflegebedürftigen Person: Der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
  • Wohnsituation: Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen. 
  • Pflegeaufwand: Pflegende müssen ihren pflegebedürftigen Angehörigen 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, unentgeltlich pflegen.
  • Erforderliche Pflegezeit: Die Pflege muss notwendig sein und sich über die Dauer von 60 Tagen im Jahr erstrecken. Dies wird vom Medizinischen Dienst (MD) überprüft.
  • Berufstätigkeit: Pflegende Angehörige dürfen nicht mehr als 30 Stunden die Woche einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
  • Pflegeversicherung: Die pflegebedürftige Person muss bei einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sein. 
  • Wohnsitz der Pflegeperson: Der pflegende Angehörige lebt in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Treffen die erwähnten Faktoren auf die Pflegesituation in Ihrer Familie zu, wird der Pflegeaufwand anerkannt und Sie können Ihre Altersvorsorge mit den gesammelten Rentenpunkten aufstocken.

Aber wann wird einer Pflegeperson die geleistete Pflegetätigkeit eigentlich nicht angerechnet? 

Wer hat keinen Anspruch auf Rentenpunkte? 

Auch wenn Sie die Pflege eines Angehörigen im häuslichen Umfeld absichern, bedeutet dies nicht gleich, dass Ihre Pflegeleistungen an die Altersrente angerechnet werden. Erkennen Sie sich in den folgenden Beschreibungen wieder, haben Sie keinen Anspruch auf Rentenpunkte:

  • Sie sind jünger als 15 Jahre?
  • Sie pflegen die pflegebedürftige Person weniger als 10 Stunden pro Woche.
  • Sie erhalten für Ihre Pflegetätigkeit ein Entgelt?
  • Sie sind selbstständig erwerbend und sehen die Pflege Ihres Angehörigen als Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit an?
  • Sie sind neben der Pflege mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig?
  • Sie pflegen Ihren Angehörigen nur vorübergehend und weniger als 60 Tage im Jahr?
  • Sie üben die Pflege während eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes aus? 
  • Sie sind Mitglied eines Ordens und betreuen und pflegen den Pflegebedürftigen ehrenamtlich?
  • Aufgrund des gesetzlich erreichten Rentenalters sind Sie Bezieher einer Altersrente, einer Pension oder einer vergleichbaren Altersvorsorge?

Gut zu wissen: Rentenpunkte für Pflege als Rentner

Für pflegende Angehörige, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersrente beziehen, entfallen die Rentenansprüche.

Für diese Personengruppe kann es finanziell sinnvoll sein, für den Zeitraum der Pflege von der Vollrente in die 99,99-Prozent-Teilrente zu wechseln, sodass sie auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenpunkte beanspruchen können.

Der Vorteil: Endet Ihre Pflegetätigkeit, können Sie dies der Pflegekasse mitteilen und durch die Einreichung eines Antrags ganz einfach zur Vollrente zurückkehren. (3)

Wie viel Rentenpunkte gibt es für die Pflege eines Angehörigen?

Die Höhe der Rentenpunkte, die Pflegende für die Pflege eines Angehörigen erhalten und als Rentenbeiträge auf ihr Rentenkonto gutgeschrieben bekommen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu gehören:

  • Pflegegrad des Pflegebedürftigen
  • Art der Leistungen, die Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung beziehen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen). 

Der Beitrag für die Rente wird anhand von fiktiven Einnahmen berechnet.

Dies bedeutet konkret: Es wird so getan, als ob pflegende Angehörige mit ihrer geleisteten Pflegezeit ein bestimmtes Einkommen erhalten würden. Die Pflegekasse übernimmt für diese Beitragsbemessungsgrundlage die Rentenversicherungsbeiträge. Diese belaufen sich im Jahr 2025 bundeseinheitlich auf 18,6 Prozent.

Abhängig vom Pflegegrad und dem gewählten Leistungsbezug werden Pflegepersonen seit dem 1. Januar 2025 folgende Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt: (4)

Gut zu wissen: Anspruch auf Rentenpunkte für Pflegende haben nicht nur Familienangehörige, sondern alle Personen die eine pflegebedürftige Person pflegen und die Voraussetzungen für die Rentenbeitragszahlung erfüllen.

Rentenpunkte für Pflege: Antrag bei der Pflegekasse stellen

Um Rentenpunkte für die Pflege eines Angehörigen beanspruchen zu können, müssen Pflegende zuerst einmal einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen. Im Rahmen der Beantragung auf einen Pflegegrad erhalten Sie einen Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.

Diesen müssen Sie wahrheitsgetreu ausfüllen und an die Pflegekasse zurücksenden. Fragen, die es zu beantworten gilt, sind unter anderem Angaben zum Ort und zum Umfang der Pflegetätigkeit sowie zu Ihrer beruflichen Situation.

Anhand des Fragebogens wird anschließend durch die Pflegekasse geprüft, ob Sie Anspruch auf Zahlung von Rentenbeiträgen haben oder nicht. Fällt der Entscheid positiv aus, werden die Rentenbeiträge automatisch von der Pflegeversicherung auf ihr Rentenkonto einbezahlt. Ein separater Antrag bei der Rentenversicherung ist nicht notwendig. 

Gut zu wissen: Holen Sie sich bei Bedarf Unterstützung durch Pflegeberater oder Sozialverbände und Wohlfahrtsverbände

Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, haben Sie laut SGB XI Paragraf 7a Anspruch auf eine Pflegeberatung. Anlaufstellen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sind die bundesweit verteilten Pflegeberatungsstellen, in den qualifizierte Pflegeberater Sie zu Ihrer Pflegesituation beraten und gemeinsam mit Ihnen einen individuellen Versorgungsplan erstellen. 

Aber ebenso Sozial- oder Wohlfahrtsverbände stehen Ihnen bei offenen Fragen wie unter anderem für die Beantragung von Rentenpunkten unterstützend zur Seite. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Möglichkeiten es in Ihrer Umgebung gib, sodass Sie die kostenlose Beratung erhalten, die Ihnen zusteht.

Können Angehörige Rentenpunkte für die Pflege rückwirkend beantragen?

Rentenpunkte für die Pflege von Angehörigen können nicht rückwirkend beantragt und an die Rente angerechnet werden.

Der Grund dafür sind ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 2013 und die Regeln der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung. Begründet wird dieser Entscheid so, dass es den Verantwortlichen im Nachhinein unmöglich wäre, die genaue Art und den Umfang der erbrachten Pflegetätigkeit nachvollziehen zu können. 

Pflegebedürftige ohne Pflegegrad, die zu Hause von einem Familienmitglied gepflegt werden, sollten daher bei Eintritt einer Pflegesituation schnellstmöglich einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer zuständigen Pflegekasse stellen. Denn der Anspruch auf Rentenpunkte für eine Pflegetätigkeit im häuslichen Umfeld beginnt nach Einstufung in einen Pflegegrad erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag bei der Pflegeversicherung eingegangen ist. 

Rentenpunkte für Pflege von Angehörigen: die Vorteile 

Die Pflege eines Angehörigen im häuslichen Umfeld kann für die pflegende Person folgende Vorteile mit sich bringen:

  • Mehr finanzielle Absicherung durch eine höhere Altersrente: Pflegende Angehörige, die Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse erhalten, können ihre Altersrente erhöhen und sind im Alter finanziell besser abgesichert.
  • Möglichkeit eines frühzeitigen Rentenantritts: Derzeit gibt es keine spezielle Regelung, die es Pflegenden erlaubt, aufgrund einer Pflegetätigkeit in der Familie frühzeitig in Rente gehen zu können. Jedoch können Pflegende, die über einen sehr langen Zeitraum einen oder mehrere pflegebedürftige Personen im häuslichen Umfeld betreut und gepflegt haben, durch die Anrechnung der Rentenbeiträge eventuell früher in Rente gehen als andere. 
  • Beitragsfreie Unfallversicherung während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit: Pflegende, die ihren pflegebedürftigen Angehörigen wenigstens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, im häuslichen Umfeld betreuen, haben Anspruch auf eine beitragsfreie gesetzliche Unfallversicherung. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass die zu pflegende Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist und Ihre betreuende Tätigkeit nicht aus beruflichen Gründen stattfindet.
  • Übernahme der Beiträge für die Arbeitslosenversicherung: Für Pflegepersonen, die für die häusliche Pflege eines Angehörigen aus ihrem Beruf aussteigen, zahlt die Pflegeversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein. Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz der pflegenden Person nicht verloren geht und nach der Pflegezeit ein nahtloser Einstieg in den Beruf gefördert wird. 

Rentenpunkte für Pflege: Diese Sonderregelungen sollten Sie kennen

Um Rentenpunkte für die Pflege zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Damit Ihnen Ihre Rentenansprüche nicht verloren gehen, sollten Sie diese Regelungen kennen:

Additionspflege

Bei der sogenannten Additionspflege wird der Pflegeaufwand für mehrere pflegebedürftige Personen addiert. Dies bedeutet: Sollten Sie den erforderlichen Mindestaufwand für die Pflege einer Einzelperson nicht erfüllen, kann der pflegerische Aufwand für die Versorgung von mehreren Pflegebedürftigen zusammengerechnet werden.

Beispiel: Sie pflegen Ihre Mutter und Ihren Vater jeweils 9 Stunden pro Woche an mehreren Tagen. Zusammengerechnet ergibt der Pflegeaufwand 18 Stunden wöchentlich, wodurch Sie die Voraussetzungen von mindestens 10 Stunden erfüllen.

Mehrfachpflege

Die Mehrfachpflege wird berücksichtigt, wenn sich mehrere Personen die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen teilen. Jedoch werden die Beiträge zur Rentenversicherung nur dann gezahlt, wenn jede Pflegeperson die Pflege an mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage im häuslichen Umfeld abdeckt.

Beispiel: Sie und Ihre Schwester teilen sich die Pflege der Mutter auf. Jeder von Ihnen pflegt sie mehr als 10 Stunden in der Woche. Werden die anderen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, haben Sie beide Anspruch auf Rentenpunkte für die Pflege. 

Rentenpunkte für Pflege bei kurzzeitiger Unterbrechung der Pflegetätigkeit

Findet eine kurzzeitige Unterbrechung der Pflegetätigkeit wie wegen eines Krankenhausaufenthalts der pflegebedürftigen Person oder aufgrund eines Urlaubs der Pflegeperson, bedeutet dies nicht, dass der Rentenanspruch erlischt. Denn in der Regel führen Unterbrechungen von bis zu 6 Wochen im Jahr zu keiner Beeinträchtigung der Versicherungspflicht.

Längere Unterbrechung der Pflegetätigkeit müssen hingegen bei der zuständigen Pflegekasse gemeldet werden. Klären Sie bereits im Voraus, welche Auswirkungen dies auf Ihre Rentenpunkte haben wird und erkundigen Sie sich nach einer bestmöglichen Lösung. Denn in der Regel wird die Zahlung der Rentenbeiträge bei der erneuten Aufnahme der Pflegetätigkeit wieder fortgeführt, sofern immer noch sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Ende der Versicherungspflicht

Der Rentenanspruch endet an dem Tag, an dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Dies kann sein, wenn: (2)

  • Wenn Pflegende wieder mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Wenn die Pflegetätigkeit insgesamt unter 10 Stunden in der Woche fällt und Pflegende ihren pflegebedürftigen Angehörigen weniger als an zwei Tagen in der Woche pflegen.
  • Die pflegebedürftige Person in Pflegegrad 1 zurückgestuft wird und sich dadurch der Anspruch auf Pflegeleistungen ändert.

Ein weiterer Grund ist der Tod der zu pflegenden Person. Tritt dieser ein, erlischt ab diesem Datum ebenfalls die Versicherungspflicht.

Fazit:

Der Gesetzgeber fördert die häusliche Pflege nicht allein in Form von Zuschüssen und Fördermaßnahmen, sondern ebenso mit Rentenpunkten. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können Pflegende die Höhe Ihrer Altersrente positiv beeinflussen und profitieren dadurch von einer besseren finanziellen Absicherung im Alter. 

Häufig gestellte Fragen

Wann bekommt man Rentenpunkte für die Pflege Angehöriger?

Rentenpunkte für die Pflege eines Angehörigen erhält man, wenn die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 besitzt und die Pflege an wenigstens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, im häuslichen Umfeld stattfindet.

Lassen sich Rentenpunkte für die Pflege rückwirkend beantragen?

Nein, Pflegende können Rentenpunkte für die Pflege nicht rückwirkend bei der Pflegekasse beantragen. Um den Anspruch zu sichern, sollten Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen bei Eintritt eines Pflegefalls in der Familie umgehend einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse stellen. 

Müssen Rentenbeiträge aus einer Pflegetätigkeit versteuert werden?

Rentenbeiträge, die Pflegende aufgrund ihrer unentgeltlichen Pflegetätigkeit von der Pflegekasse auf ihr Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben bekommen, müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Quellen

(1) Statistisches Bundesamt/Gesundheit & Pflege: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Pflege/_inhalt.html

(2) Bundesministerium der Justiz – Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html

(3) Deutsche Rentenversicherung Bund – Die Flexirente: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Flexirente/flexirente.html

(4) Bundesministerium für Gesundheit – Soziale Absicherung für Pflegepersonen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/soziale-absicherung-fuer-pflegepersonen.html

(5) Deutsche Rentenversicherung – Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.html

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