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Das Jahr 2025 bringt viele positive Veränderungen in der häuslichen Pflege und in der teilstationären und vollstationären Versorgung mit sich.
Am bedeutendsten sind sicher die Erhöhung der Leistungsbeträge, die bereits während der letzten Pflegereform (PUEG) im Jahre 2023 beschlossen wurden.
Im folgenden Artikel erfahren Sie, welche Pflegeleistungen erhöht werden und welche Änderungen im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten.
Die "Pflegereform 2023" wurde am 26.05.2023 als Gesetzgebung im Bundestag verabschiedet.
Das Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz (PUEG) spiegelt unterschiedliche Leistungsverbesserungen im deutschen Pflegesystem wider, die bereits am 1. Januar 2024 in Kraft traten oder ab dem 1. Januar 2025 gesetzlich verbindlich sind.
Im Fokus der Pflegeform 2023 und des PUEG stehen Maßnahmen wie die finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung, die Förderung besserer Arbeitsbedingungen für professionelle Pflegekräfte sowie die Verbesserung der Pflegeleistungen für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen.
Das Bundesgesundheitsministerium hat sich durch die Verabschiedung des PUEG zum Ziel gesetzt, die Pflege in Deutschland zu verbessern. Der folgende Überblick beschreibt die konkrete Zielsetzung des verantwortlichen Gesetzgebers: (2)
Welche Hauptziele das Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetzes fokussiert, konnten Sie bereits erfahren.
Aber welche konkrete Unterstützung und Entlastung können die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen aus der neuen Gesetzgebung für sich nutzen?
Gleich zu Beginn des neuen Jahres stehen für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen positive Neuerungen ins Haus.
Denn zum 1. Januar 2025 erhöhen sich laut Paragraf 30 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) die meisten Pflegeleistungen um 4,5 Prozent. (1) Beschlossen wurde die Anpassung sämtlicher Leistungen der Pflegeversicherung durch den Gesetzgeber bereits mit dem Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz (PUEG) im Jahre 2023. (2) Folgende Pflegeleistungen werden jeweils um 4,5 Prozent erhöht:
Wichtige Info: Die nächste Erhöhung der Pflegeleistungen soll 2028 stattfinden. Um wie viel Prozent die Leistungen der Pflegeversicherung erhöht werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar, da sich die Anpassung der Leistungen an der allgemeinen Entwicklung der Preise und Löhne orientieren wird.
Bitte beachten Sie im Verlauf des Artikels, dass alle Zahlen gerundet sind und bei Bedarf an die veröffentlichten Zahlen angepasst werden.
Für viele Pflegebedürftige ist das Pflegegeld eine unverzichtbare Finanzspritze, mit dem sie entweder eine 24-Stunden-Pflegekraft, eine Haushaltshilfe oder Alltagshilfen, die ihnen im Alltag Unterstützung bieten, finanzieren können.
Oftmals wird das Pflegegeld auch als wertschätzendes Dankeschön für pflegende Angehörige genutzt. Außerdem bleiben Versicherte mit der Pflegegeldleistung flexibel, da es ihnen von der Pflegekasse zur freien Verfügung gestellt wird.
Pflegegeld können Versicherte ab Pflegegrad 2 beanspruchen, wenn die häusliche Pflege und Betreuung durch Angehörige, Freunde, Nachbarinnen und Nachbarn oder ehrenamtliche Personen übernommen wird.
Im folgenden Überblick sehen Sie, wie viel Pflegegeld Pflegebedürftige bis zum 31. Dezember 2024 erhalten und was sie ab dem 1. Januar 2025 mit demselben Pflegegrad bekommen.
Pflegegeld-Erhöhung: Tabellen-Übersicht 2024 vs. 2025
Eine weitere wichtige Leistung in der häuslichen Pflege sind die Pflegesachleistungen, mit deren Hilfe Versicherte ab Pflegegrad 2 die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst begleichen können.
Die Kostenabrechnung findet in der Regel zwischen der zuständigen Pflegekasse und dem Pflegedienstleister statt.
Gleich wie beim Pflegegeld ist die Höhe der Pflegesachleistungen abhängig vom Pflegegrad.
Die folgende Tabelle spiegelt wider, wie viel Pflegesachleistungen pflegebedürftige Personen bis zum 31. Dezember 2024 erhalten und was sie ab dem 1. Januar 2025 mit dem gleichen Pflegegrad bekommen.
Den Betreuungs- und Entlastungsbetrag können Versicherte nur für bestimmte Zwecke wie für die Kurzzeitpflege, die Tages- und Nachtpflege, für die Finanzierung von Alltagsbetreuern sowie teilweise für die Kostentilgung der ambulanten Pflegekräfte verwenden.
Sämtliche Leistungen haben ein Ziel: Sie sollen Pflegebedürftige und die pflegenden Angehörigen in ihrem anstrengenden Pflegealltag entlasten.
Der Betreuungs- und Entlastungsbetrag, den pflegebedürftige Personen in Anspruch nehmen können, ist in jedem Pflegegrad gleich hoch und wird 2025 nochmals erhöht.
Alle pflegebedürftigen Personen, die im Besitz eines anerkannten Pflegegrades sind, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich.
Hierzu gehören Materialien, die allesamt zu einem hygienischen Umfeld beitragen wie unter anderem Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Inkontinenzeinlagen und Einmalhandschuhe.
Fällt eine Pflegeperson für die häusliche Pflege aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderweitigen Verpflichtungen aus, können Versicherte ab Pflegegrad 2 für einen begrenzten Zeitraum von 28 Tagen pro Kalenderjahr mithilfe der Verhinderungspflege eine Ersatzpflege wie einen ambulanten Pflegedienst finanzieren.
Die Verhinderungspflege kann entweder stundenweise, tageweise oder wochenweise für eine Ersatzpflegeperson genutzt werden.
Wie bei allen Pflegeleistungen stellt die Pflegekasse den Versicherten auch für die Verhinderungspflege ein jährliches Budget zur Verfügung, das zum 1. Januar 2025 ebenfalls etwas nach oben korrigiert wird.
Nach einem Aufenthalt im Krankenhaus oder bei einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist es oftmals sinnvoll, wenn die pflegebedürftige Person für einen gewissen Zeitraum stationär in einem Alten- oder Pflegeheim versorgt wird, bevor sie in die häusliche Pflege entlassen werden kann.
In Situationen wie diesen können Versicherte die sogenannte Kurzzeitpflege beanspruchen.
Es gibt Krankheitsbilder wie unter anderem Demenz und Parkinson, die eine besonders intensive Betreuung verlangen. Und dies nicht allein tagsüber, sondern ebenfalls in der Nacht.
Damit pflegebedürftige Menschen die Versorgung erhalten, die sie benötigen und pflegende Familienmitglieder auch einmal abschalten können oder ihre Verpflichtungen wahrnehmen können, wird die Tages- und Nachtpflege von der Pflegekasse ab Pflegegrad 2 unterstützt.
Bei der Tages- und Nachtpflege handelt es sich um Formen der teilstationären Pflege.
Dies bedeutet, dass die Versorgung des Versicherten hauptsächlich zu Hause stattfindet, aber durch Aufenthalte in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in der Nähe ergänzt wird.
Erhöhung der Tages- und Nachtpflege: Tabellen-Übersicht 2024 vs. 2025
Nur die allerwenigstens Menschen leben in einem Wohnumfeld, das im Falle einer Pflegebedürftigkeit zu den Bedürfnissen des Bewohners passt. Oftmals ist der Wohnraum so gestaltet, dass eine altersgerechte oder barrierefreie Wohnraumanpassung nötig ist.
Denn nur dann können Pflegebedürftige, die körperlich beeinträchtigt sind, unter anderem die sanitären Anlagen ohne fremde Hilfe benutzen (barrierefreies WC, barrierefreies Bad) oder haben keine Probleme, in die obere Etage ihres Hauses oder ihrer Wohnung zu gelangen.
Für die Reduzierung von Barrieren in privatem Wohnraum stellt die Pflegeversicherung versicherten Personen ab Pflegegrad 1 Zuschüsse für die Umsetzung von Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds zur Verfügung.
Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen mit 4.000 Euro pro Maßnahme gefördert.
Digitale Pflegeanwendungen, die unter der Abkürzung DiPA bekannt sind, sollen Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen den Pflegealltag erleichtern.
Hierbei handelt es sich um Webanwendungen oder Apps, die Übungen zur Reduzierung des Sturzrisikos bereitstellen oder das Gedächtnis von an Demenz erkrankten Menschen trainieren.
Die ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) sind dafür gedacht, Pflegebedürftige in die Nutzung der digitalen Pflegeanwendungen einzuweisen, wie beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst.
Auch diese Leistungen werden mit Inkrafttreten der neuen Pflegereform minimal erhöht.
Die Änderungen für das Jahr 2025 durch das Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz konzentrieren sich nicht allein auf die häusliche Pflege. Auch die Leistungen in der vollstationären Versorgung werden 2025 erhöht.
Jedoch gilt auch hier: Die Pflegekassen beteiligen sich ausnahmslos an den Pflegekosten, sodass der anfallende Eigenanteil sowie der prozentuale Leistungszuschlag von den Versicherten eigenständig finanziert werden müssen.
Pflegeleistungen für die vollstationäre Pflege: Tabellen-Übersicht 2024 vs. 2025
Immer mehr pflegebedürftige Menschen entscheiden sich in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder Senioren-WG zu leben, in der sie sich wie zu Hause fühlen und gleichzeitig eine helfende Hand zur Stelle ist, wenn der Bedarf besteht.
Aber auch hier entstehen Kosten wie unter anderem für die bauliche Anpassung der einzelnen Räumlichkeiten und für die Finanzierung einer dauerhaften Präsenzkraft, die das Organisatorische regelt.
Die Pflegeversicherung stellt den Betroffenen hierfür zwei Leistungen parat. Dabei handelt es sich um die sogenannte
und um den
Erhöhung der Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen oder Senioren-WGs:
Vielleicht haben Sie es mitbekommen. Denn das sogenannte Entlastungsbudget sorgte bereits in der Gesetzgebungsphase für allerlei Diskussionen. Zuerst hieß es nämlich, dass das Entlastungsbudget aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wegfallen sollte. Dann haben sich die Verantwortlichen zum Vorteil der Versicherten doch dafür entschieden.
Zum 1. Juli 2025 tritt laut Paragraf 42a des Elften Gesetzbuches die Neuerung in Kraft und bietet Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen die Flexibilität, die sie in ihrem Pflegealltag benötigen.
Denn durch die neue Regelung werden die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nicht mehr als separate Pflegeleistung bezuschusst, sondern fallen in einen Topf.
Auf das daraus entstandene Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zurückgreifen, wenn sie entweder Pflegeleistungen aus der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege beanspruchen möchten.
Aber nicht nur die Leistungen haben sich dank der neuen Pflegereform zum Vorteil der Betroffenen geändert. Auch die verschiedenen Voraussetzungen, die für die Beanspruchung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erfüllt werden müssen, wurden angeglichen.
Dies bedeutet unter anderem, dass Versicherte ab Pflegegrad 2 nicht erst nach einer sechsmonatigen Vorpflegezeit Anspruch auf Verhinderungspflege haben, sondern unmittelbar nach der Einstufung.
Wichtig. Auch junge Pflegebedürftige haben Anspruch auf ein gemeinsames Jahresbudget!
Pflegebedürftige Personen unter 25 Jahren, die Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 besitzen, konnten bereits seit dem 1. Januar 2024 ein gemeinsames Jahresbudget aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege beanspruchen.
Die Leistungen vielen allerdings etwas geringer aus, als es zum 1. Juli 2025 der Fall sein wird. Denn ab dann haben auch junge Pflegebedürftige Anspruch auf den vollen Leistungsumfang in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr. (3)
Die Pflege in Deutschland ist im positiven Wandel. Dies machen die Änderungen, die zum 1. Januar 2025 mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz in Kraft treten, deutlich. Denn Pflegebedürftige können 2025 nicht nur von einer Pflegegeld-Erhöhung von 4,5 Prozent profitieren.
Auch die Leistungsbeträge vieler anderen Pflegeleistungen werden Anfang des Jahres um denselben Prozentsatz angehoben. Für die Betroffenen und ihre pflegenden Angehörigen bedeutet dies mehr Unterstützung im Pflegealltag und eine verbesserte finanzielle Entlastung.
Laut den verantwortlichen Politikern im Bundesgesundheitsministerium sollen zum 1. Januar 2028 weitere Änderungen folgen. Diese sollen noch stärker auf die Bedürfnisse pflegebedürftiger Personen und ihrer pflegenden Angehörigen eingehen und zusätzliche Verbesserungen in der Pflege vorantreiben.
In welchem Ausmaß sich die geplanten Erhöhungen der Leistungsbeiträge dann bewegen sollen, ist bisher nicht bekannt. Jedoch sollen sie sich am Anstieg der Kerninflationsrate der folgenden drei Kalenderjahren orientieren.
Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.
Die Pflegegeld-Erhöhung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden die alten Pfleggeldleistungen um 4, 5 Prozent angehoben. Anspruch auf die Pflegegeld-Erhöhung haben Versicherte ab Pflegegrad 2, die zu Hause von ihren Angehörigen, Nachbarinnen und Nachbarn, Freunden oder einer ehrenamtlichen Person versorgt werden.
Zum 1. Januar 2025 werden neben dem Pflegegeld auch sämtliche andere Leistungen im häuslichen sowie im teil- und vollstationären Bereich um 4,5 Prozent durch die Pflegeversicherung angehoben. Eine weitere wichtige Änderung tritt mit dem Gemeinsamen Entlastungsbudget am 1. Juli 2025 in Kraft. Die separaten Leistungen aus der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden dann zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt und somit gleichzeitig erhöht, sodass die Betroffenen ihren Pflegealltag flexibler gestalten können und die pflegenden Angehörigen besser entlastet werden.
Ab dem 1. Januar 2025 wird der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 um 4,5 Prozent erhöht. Somit haben Versicherte, die im Jahr 2024 noch 125 Euro monatlich erhielten, zukünftig Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat.
Pflegebedürftige und ihre pflegenden Familienangehörigen können ab dem 1. Januar 2025 von einer Pflegegeld-Erhöhung, höheren Pflegesachleistungen sowie von verbesserten Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege profitieren. Diese Pflegeleistungen zielen darauf ab, die finanzielle Belastung der Betroffenen zu reduzieren und den oftmals anstrengenden Pflegealltag der Pflegenden zu erleichtern.
Das "Gemeinsam Jahresbudget", das auch unter dem Namen "Gemeinsames Entlastungsbudget" bekannt ist, ist eine Zusammenlegung der Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Zum 1. Juli 2025 werden die beiden separaten Pflegeleistungen zu einem Leistungsbetrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengeführt. Das Gemeinsame Entlastungsbudget aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege kann dann von Pflegebedürftigen nach Bedarf flexibel für beide Leistungsarten beansprucht werden.
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