Pflegegrad 1: Leistungen, Voraussetzungen und Beantragung

Nicklas Klemm
10 Minuten
Lesezeit
Zuletzt aktualisiert:
4.12.2024
Pflegegrad 1 Banner mit einer älteren Frau die an einem Tisch sitzt und in ihren Computer schaut
Inhaltsverzeichnis
  1. TEST

Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade bringt einige Veränderungen mit sich, insbesondere mit der Einführung des neuen Pflegegrades 1. Dieser soll vor allem Menschen mit geringeren Beeinträchtigungen unterstützen und ihnen bessere Leistungen in der häuslichen Pflege ermöglichen. Im Vergleich zur früheren Pflegestufe 0 erhalten Betroffene nun finanzielle Unterstützung und Pflegeleistungen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um den Pflegegrad 1 zu erhalten.

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Pflegegrad 1: Defintion und Charakteristika

Pflegegrad 1 richtet sich an Menschen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, die dennoch auf Hilfe bei alltäglichen Aufgaben angewiesen sind. Typischerweise umfasst dies ältere Menschen mit beginnenden körperlichen oder geistigen Einschränkungen, die Unterstützung benötigen, um in ihrer gewohnten Umgebung leben zu können.

Pflegegrad 1 – Definition

Pflegegrad 1 ist eine Stufe der Pflegeversicherung, die den geringsten Grad an Pflegebedürftigkeit darstellt. Diese Stufe wurde im Rahmen der Pflegereform 2017 eingeführt, die die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzte. Mit diesem sind Personen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit gemeint. Das bedeutet, dass sie bei mindestens zwei Aktivitäten des täglichen Lebens Unterstützung benötigen, wie z.B. bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme oder der Mobilität. Er ist der niedrigste Grad der Pflegebedürftigkeit und gilt als eine Form der Vorsorge, um die Selbstständigkeit zu erhalten und die Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Für wen ist Pflegegrad 1 geeignet?

Personen im Pflegegrad 1 benötigen in der Regel Unterstützung bei der Bewältigung von alltäglichen Aktivitäten, wie beispielsweise beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken oder beim Erledigen von Hausarbeiten. Oftmals sind es auch Hilfeleistungen im Bereich der Mobilität, wie das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder das Begleiten bei Arztbesuchen.

Auch Menschen mit leichten kognitiven Beeinträchtigungen, die beispielsweise Schwierigkeiten beim Erinnern von Terminen oder beim Verwalten von Medikamenten haben, können von Pflegegrad 1 profitieren. Die Unterstützung kann hierbei von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst geleistet werden.

Für ältere Menschen, die noch relativ selbstständig sind, aber dennoch Unterstützung benötigen, um ihre Selbstständigkeit zu bewahren und ihre Lebensqualität zu verbessern, ist ein Pflegegrad eine geeignete Option. Auch für Personen, die aufgrund von Unfällen oder Krankheiten vorübergehend auf Hilfe angewiesen sind, kann dieser eine wichtige Unterstützung sein.

Voraussetzungen für Pflegegrad 1 und die Leistungen

Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad im neuen System der Pflegeversicherung in Deutschland. Personen mit diesem Pflegegrad haben eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und benötigen daher nur geringe Pflegeleistungen. Dennoch haben sie Anspruch auf verschiedene Leistungen, die ihnen dabei helfen sollen, möglichst lange selbstständig zu bleiben.

Zu den Leistungen bei Pflegegrad 1, die Personen erhalten können, gehören zum Beispiel: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege sowie der Entlastungsbetrag. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen mit Pflegegrad 1 ist die Feststellung des Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Wichtig zu beachten ist, dass Personen mit Pflegegrad 1 in der Regel keinen Anspruch auf stationäre Pflege haben. Zudem können nicht alle Leistungen in Anspruch genommen werden, wenn eine Person in einer Wohngruppe lebt oder eine andere Wohnform gewählt hat. Es lohnt sich daher, sich im Vorfeld genau zu informieren, welche Leistungen in Anspruch genommen werden können.

Pflegegrad 1: Das Geld steht mir zu

Sobald Sie einen Pflegegrad anerkannt bekommen haben, haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen und finanzielle Unterstützung.

Die Höhe des Pflegegeldes für Pflegegrad 1 liegt bei 125 Euro pro Monat.

Zusätzlich zu diesen Leistungen gibt es auch eine Vielzahl von Maßnahmen zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen. So können Sie beispielsweise eine kostenlose Beratung in Anspruch nehmen, um sich über verschiedene Hilfsangebote und Pflegeeinrichtungen zu informieren.

Darüber hinaus gibt es eine Möglichkeit, eine Verhinderungspflege zu nutzen, um sich selbst eine Auszeit zu gönnen oder eine Betreuung zu organisieren, wenn die eigentliche Pflegeperson ausfällt. Mit einem Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat können Sie weitere Unterstützung wie zum Beispiel Haushaltshilfen oder Fahrdienste in Anspruch nehmen.

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Einschränkungen bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und benötigen nur wenig Unterstützung im Alltag. Allerdings gibt es einige Einschränkungen hinsichtlich der Leistungen und Hilfsmittel, die für diese Personengruppe zur Verfügung stehen. In diesem Abschnitt erfahren Sie mehr über die spezifischen Einschränkungen und wie sie sich auf Pflegebedürftige auswirken.

Leistungen, die Sie mit Pflegegrad 1 noch nicht bekommen

Es gibt bestimmte Leistungen, die mit Pflegegrad 1 nicht in Anspruch genommen werden können. Dazu gehören die stationäre Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie die teilstationäre Pflege in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Auch das Pflegegeld ist dann geringer als bei höheren Pflegegraden. Allerdings stehen Pflegebedürftigen dann Pflegesachleistungen sowie Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst zur Verfügung. Zudem gibt es den Entlastungsbetrag, der für Entlastungsleistungen wie Haushaltshilfe oder Alltagshilfen eingesetzt werden kann.

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Sobald die Selbstständigkeit im täglichen Leben aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen leicht beeinträchtigt ist, kann dies zur Einstufung in den Pflegegrad 1 führen. Diese "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" ist ein wichtiger Begriff, der bei der Pflegebegutachtung berücksichtigt wird.

Konkret bedeutet dies, dass die pflegebedürftige Person in einigen Bereichen Unterstützung benötigt, aber noch in der Lage ist, einen Teil ihrer alltäglichen Aktivitäten selbstständig durchzuführen. Zum Beispiel kann sie sich selbstständig waschen, anziehen oder aufstehen, benötigt aber Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten oder beim Einkaufen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Einschränkungen bei der Selbstständigkeit keine vorübergehenden Umstände sein sollten. Wenn die Beeinträchtigung nur vorübergehend ist, wird dies bei der Pflegebegutachtung nicht berücksichtigt und kann nicht zur Einstufung in einen Pflegegrad führen.

Finanzielle Unterstützung

Finanzielle Unterstützung spielt eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Herausforderungen, die mit der Pflegebedürftigkeit einhergehen. Für Personen mit einem Pflegegrad stehen verschiedene finanzielle Leistungen zur Verfügung, wie zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbeträge.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben keinen Anspruch auf Geld- und Sachleistungen (ausgenommen ist der Entlastungsbeitrag von 125 Euro monatlich).

Gibt es einen Pflegegrad 0?

Der Pflegegrad 0 existiert nicht mehr seit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Jahr 2017. Stattdessen gibt es seitdem den Pflegegrad 1, der für Menschen mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit gedacht ist. Das bedeutet, dass auch Menschen, die vorher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hatten, nun unterstützt werden können.

Allerdings gibt es immer noch eine Unterscheidung zwischen pflegebedürftigen und nicht pflegebedürftigen Personen. Personen, die keinem Pflegegrad zugeordnet werden können und auch keine der Voraussetzungen erfüllen, haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Für diese Personengruppe kommen gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen wie beispielsweise Sozialhilfe in Frage.

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Zusätzliche Unterstützung und Leistungen

Wenn die Leistungen bei Pflegegrad 1 nicht ausreichen, gibt es weitere Möglichkeiten, um Unterstützung bei der Pflegebedürftigkeit zu erhalten. Hier sind einige Optionen:

  1. Zusätzliche Betreuungsleistungen: Wenn der Pflegebedarf zwar gering ist, aber dennoch Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten wie Einkaufen, Kochen oder Spazierengehen benötigt wird, können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Dazu gehören beispielsweise allgemeine Betreuungsleistungen oder Entlastungsleistungen.
  2. Tages- oder Nachtpflege: Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen bieten eine Alternative zur vollstationären Pflege. Dort können pflegebedürftige Menschen tagsüber oder nachts betreut werden, während die Angehörigen entlastet werden. Je nach Bedarf kann zwischen verschiedenen Pflegeangeboten gewählt werden.
  3. Ambulante Pflegedienste: Ambulante Pflegedienste bieten Unterstützung bei der häuslichen Pflege und Betreuung. Sie können beispielsweise bei der Körperpflege, bei der Medikamenteneinnahme oder beim Verlassen der Wohnung helfen. Auch hauswirtschaftliche Leistungen wie Einkaufen oder Reinigen können übernommen werden.
  4. Technische Hilfsmittel: Es gibt eine Vielzahl von technischen Hilfsmitteln, die den Pflegealltag erleichtern können. Dazu gehören beispielsweise Treppenlifte, Rollatoren oder spezielle Pflegebetten. Auch die Anschaffung von Hilfsmitteln wie Badewannenliften oder Toilettensitzerhöhungen kann sinnvoll sein.
  5. Wohnraumanpassung: Eine Anpassung des Wohnraums kann ebenfalls dazu beitragen, die Selbstständigkeit und Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen zu verbessern. Hierzu können beispielsweise der Einbau von Haltegriffen oder eine Anpassung des Badezimmers gehören.

Grundpflege und darüber hinausgehende Leistungen

Die Hilfe, die jemand mit Pflegegrad 1 benötigt, betrifft normalerweise die Grundpflege, zu der Aktivitäten wie Waschen, Anziehen und Essen zählen.

Zu den Aufgaben, die von der Grundpflege abgedeckt werden, gehören auch die Unterstützung bei der Mobilität und bei Toilettengängen. Diese Person benötigt jedoch nicht ständige Betreuung oder Überwachung, sondern nur gelegentliche Hilfe.

Die Leistungen, die eine Person dann erhält, können unterschiedlich ausfallen, abhängig von den individuellen Bedürfnissen und Umständen.

Pflegegrad 1: Haushaltshilfe‍

Zu den Leistungen der Grundpflege gehören auch die hauswirtschaftliche Versorgung und die Unterstützung bei der Organisation des Alltags. Dazu können z. B. das das Einkaufen, die Wäscheversorgung und die Reinigung der Wohnung gehören.

Verschiedene Pflegeformen

Abhängig von den individuellen Bedürfnissen und der jeweiligen Lebenssituation der Pflegebedürftigen stehen unterschiedliche Pflegeformen zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie Verhinderungspflege und Entlastungsbeträge. In diesem Abschnitt erhalten Sie einen Überblick über diese verschiedenen Pflegeformen und erfahren, wie sie bei Pflegegrad 1 zur Anwendung kommen können.

Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

Die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sind wichtige Leistungen für pflegebedürftige Personen und ihre pflegenden Angehörigen. Diese Leistungen können eine Entlastung für die Pflegepersonen bieten und dazu beitragen, dass die Pflegebedürftigen länger in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können.

Die Tagespflege bietet die Möglichkeit, pflegebedürftige Personen tagsüber in einer Einrichtung betreuen zu lassen. Dort erhalten sie nicht nur pflegerische Unterstützung, sondern auch soziale Kontakte und Anregungen. Die Kosten für die Tagespflege werden von der Pflegekasse übernommen, wenn ein Pflegegrad vorliegt.

Die Nacht- und Kurzzeitpflege sind Leistungen, die dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder eine Auszeit benötigt. In der Nachtzeit übernehmen Pflegekräfte die Betreuung und Unterstützung der pflegebedürftigen Person. Die Kurzzeitpflege bietet die Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum in eine stationäre Einrichtung zu ziehen, um dort gepflegt und betreut zu werden.

Für die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gibt es bestimmte Höchstbeträge, die von der Pflegekasse übernommen werden. Die genaue Höhe hängt dabei vom Pflegegrad und der Art der Inanspruchnahme ab. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei Überschreitung der Höchstbeträge Kosten selbst zu tragen sind.

Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Der Entlastungsbetrag ist ein monatlicher Zuschuss von bis zu 125 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, der für verschiedene Entlastungsleistungen verwendet werden kann, wie zum Beispiel für Betreuungs- und Entlastungsangebote oder für technische Hilfsmittel. Der Betrag wird jedoch nicht ausgezahlt, sondern dient zur Begleichung der Kosten für in Anspruch genommene Leistungen und ist nicht von einem Monat auf den anderen übertragbar.

Sowohl die Verhinderungspflege als auch der Entlastungsbetrag bieten Möglichkeiten, die pflegenden Angehörigen zu entlasten und die Pflegebedürftigkeit zu Hause möglichst lange aufrechterhalten zu können.

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) ist ein Instrument zur Feststellung des Pflegegrades einer Person. Es ist seit dem 01.01.2017 in Kraft und löste das bisherige Begutachtungsverfahren ab. Das NBA ist ein standardisiertes Verfahren, das die Selbstständigkeit und Fähigkeiten einer Person in verschiedenen Bereichen bewertet.

Das NBA besteht aus mehreren Modulen, die sich auf verschiedene Lebensbereiche beziehen, wie z.B. Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Probleme. Jedes Modul umfasst eine Reihe von Fragen, die darauf abzielen, die Fähigkeiten der Person zu bewerten. Die Fragen sind so gestaltet, dass sie die Person dazu anregen, ihre Fähigkeiten und Einschränkungen anzugeben.

Antragsverfahren und Unterstüzungsmöglichkeiten

Das Antragsverfahren und die verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten können dabei helfen, den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen zu erleichtern. Hier finden Sie wichtige Informationen zum Beantragen von Pflegegrad 1, der Förderung von Wohngruppen und den verfügbaren medizinischen und pflegerischen Hilfsmitteln.

Pflegegrad 1 beantragen, um Leistungen zu erhalten

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, ist es notwendig, einen Pflegegrad zu beantragen. Dies gilt auch für den Pflegegrad 1, bei dem pflegebedürftige Personen nur eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Der Antrag auf Pflegegrad 1 kann bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Dabei ist es wichtig, dass der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen einreicht und sich einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) unterzieht. Auf Basis der Begutachtung wird der Pflegegrad festgestellt und es können Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag beantragt werden.

Checkliste für den Antrag auf Pflegegrad 1:

  1. Kontakt aufnehmen: Kontaktieren Sie die zuständige Pflegekasse und lassen Sie sich beraten.
  2. Antrag stellen: Stellen Sie einen Antrag auf Pflegegrad 1 bei der Pflegekasse.
  3. Unterlagen einreichen: Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen wie Arztberichte und Krankenakten bei.
  4. Begutachtung durchführen: Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) führt eine Begutachtung durch, um den Pflegegrad festzustellen.
  5. Entscheidung abwarten: Warten Sie auf die Entscheidung der Pflegekasse bezüglich des Pflegegrades.
  6. Leistungen beantragen: Wenn der Pflegegrad 1 festgestellt wurde, können Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag beantragt werden.

Eine sorgfältige Vorbereitung und Einreichung aller erforderlichen Unterlagen ist wichtig, um einen reibungslosen Antragsprozess zu gewährleisten.

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Förderung von Wohngruppen bei Pflegegrad 1

Eine Wohngruppe kann für pflegebedürftige Menschen eine gute Option sein, um in einem gemeinschaftlichen Umfeld zu leben und betreut zu werden. Für Menschen mit Pflegegrad 1 besteht ebenfalls die Möglichkeit, in einer solchen Wohngruppe unterzukommen.

Um die Gründung und den Betrieb von Wohngruppen zu fördern, bietet die Pflegekasse finanzielle Unterstützung an. Konkret kann ein Zuschuss zu den Investitionskosten gewährt werden, um beispielsweise barrierefreie Umbauten vorzunehmen. Auch die laufenden Kosten können gefördert werden.

Um die Förderung zu erhalten, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich bei der Wohngruppe um eine "eingetragene Pflege-Wohngemeinschaft" (Pflege-WG) handeln und es müssen mindestens drei Bewohner mit Pflegegraden leben. Auch muss eine professionelle Pflegekraft in der Wohngruppe tätig sein.

Es lohnt sich also, sich bei Bedarf näher mit der Möglichkeit der Wohngruppen-Förderung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen.

Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1

Medizinische und pflegerische Hilfsmittel können bei Pflegebedürftigkeit im Pflegegrad 1 eingesetzt werden, um den Alltag zu erleichtern und die Selbstständigkeit zu fördern. Dazu zählen beispielsweise Rollstühle, Gehhilfen, Pflegebetten, Toilettenstühle, Badewannenlifter und andere technische Hilfsmittel.

Die Kosten für die Hilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn sie im Rahmen des Pflegeplans verordnet werden und eine medizinische oder pflegerische Notwendigkeit besteht. Hierfür ist in der Regel eine ärztliche Verordnung oder ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse erforderlich.

Auch Pflegehilfsmittel wie Inkontinenzprodukte, Bettgitter oder Pflegebettunterlagen können von der Pflegekasse bezahlt werden. Hierfür steht ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 40 Euro zur Verfügung, der bei Bedarf auf bis zu 60 Euro erhöht werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.

Was sind Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1?

Pflegesachleistungen sind Leistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden und dazu dienen, Pflegebedürftige im Alltag zu unterstützen. Bei Pflegegrad 1 können beispielsweise Unterstützung bei der Körperpflege, Hilfe bei der Hausarbeit oder Begleitung zu Arztbesuchen zu den Pflegesachleistungen gehören.

Wer zahlt Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1?

Wenn die Pflegebedürftigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung auftritt, kann die Krankenkasse einen Anspruch auf Haushaltshilfe gewähren. Dabei kann es sich um eine ambulante Pflegekraft oder eine Haushaltshilfe handeln, die bei alltäglichen Aufgaben im Haushalt unterstützt.

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Leistungen für die vollstationäre Pflege?

Nein, mit Pflegegrad 1 hat man keinen Anspruch auf Leistungen für eine vollstationäre Pflege. Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad und richtet sich an Personen, die noch relativ selbstständig sind und nur geringe Unterstützung benötigen.

Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 1?

Bei Pflegegrad 1 bekommt man einen monatlichen Betrag von bis zu 125 Euro, der zur Finanzierung von Pflegehilfsmitteln und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.

Welche Leistungen bekommt man bei Pflegegrad 1?

Bei Pflegegrad 1 können Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel sowie Leistungen zur Entlastung der Pflegeperson beantragt werden. Auch ein Zuschuss für einen Hausnotruf ist möglich.

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