Pflegegesetz

Sozialgesetzbuch 9: Wichtige Inhalte zur Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen

Geschrieben von
Michaela König-Joseph
Zuletzt aktualisiert
19/3/2025

Definition

Leistungen

Eingliederungshilfe nach SGB IX

Anspruch

Antragstellung

Hilfen & Zuschüsse

Fazit

Kurz zusammengefasst

  • Bundesteilhabegesetz: Das durch das Bundesteilhabegesetz neu reformierte SGB IX dient dem Ziel, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken.
  • Rehabilitations- und Teilhaberecht: Teil 1 des SGB IX enthält Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie zur Koordination der Leistungsträger bei der Bewilligung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe.
  • Eingliederungshilferecht: Teil 2 des SGB IX definiert besondere Leistungen, die Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen.
  • Schwerbehindertenrecht: Teil 3 des SGB IX umfasst besondere Regelungen zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung.

Das SGB IX umfasst Regelungen, die Menschen mit Behinderungen in dem Maße unterstützen und fördern sollen, sodass eine weitestgehend selbstbestimmte Lebensführung und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben möglich sind. 

Im folgenden Artikel erhalten Sie einen überschaubaren Einblick in wesentliche Inhalte des SGB IX und erfahren, warum diese nicht nur für Menschen mit einer Behinderung, sondern ebenso für Senioren und pflegebedürftige Menschen von Bedeutung sind.

Was regelt das Sozialgesetzbuch IX Rehabilitation und Teilhabe?

Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch trat am 1. Juli 2001 in Kraft und umfasst Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben.

Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Jahre 2016 wurden das Rehabilitationsrecht und das bis dahin gültige Schwerbehindertenrecht (SchwG) aus dem SGB XII entfernt und in das SGB IX eingegliedert.

Seitdem erfolgen sämtliche Leistungen durch die einzelnen Rehabilitationsträger. Mit dieser Maßnahme verfolgte der Gesetzgeber eine klare Zielvorstellung, die im SGB IX Paragraf 1 folgendermaßen definiert ist:

„Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“ (1)

Welche Leistungen umfasst das SGB IX?

Die Eingliederung des Bundesteilhabegesetzes in das SGB IX sorgte dafür, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen deutlich gestärkt wurden.

Seit dato gliedert sich das Neunte Buch in drei Teile und umfasst folgende Leistungen:

  • Teil 1: Umfasst Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Behinderung bedroht sind.
  • Teil 2: Beinhaltet besondere Unterstützungsleistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht).
  • Teil 3: Behandelt besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht).

SGB IX: Eingliederungshilfe 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind vielfältig und auf die individuellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sowie auf Personen mit Beeinträchtigungen abgestimmt. Sie sind in Teil 2 des SGB IX zusammengefasst und in verschiedene Leistungsgruppen unterteilt.

SGB IX Paragraf 42 bis 48: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 

Bei der medizinischen Rehabilitation geht es darum, gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge einer Krankheit oder eines Unfalls zu beseitigen, welche die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erheblich gefährden, zu mindern oder deren Verschlechterung abzuwenden. 

In Paragraf 42 Teil 1 des SGB IX sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation definiert, die Menschen mit einer Behinderung oder von einer Behinderung bedrohten Personen beanspruchen können, damit eine Pflegebedürftigkeit vermieden, überwunden oder eine Verschlimmerung verhindert wird.

Hierzu gehören unter anderem Behandlungen durch Ärzte, Psychotherapie oder Arbeitstherapie sowie Arznei und Verbandsmaterial.

SGB IX Paragraf 49 bis 63: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Teil 1 des SGB IX umfasst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In Paragraf 49 ist definiert, welche Leistungen Menschen mit Behinderungen zustehen, damit die Betroffenen ihre Erwerbstätigkeit aufrechterhalten oder wieder erlangen können.

Das Ziel des Gesetzes ist es, Arbeits- oder Ausbildungsplätze so zu gestalten, dass Menschen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt sind und somit ohne Einschränkung am Arbeitsleben teilnehmen können.

SGB IX Paragraf 64 bis 74: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sind laut Paragraf 64 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch finanzielle oder medizinische Leistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Rehabilitationsträgern ergänzend zu einer bewilligten Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zu einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden.

Beispiele für Unterhaltssichernde Leistungen im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation

  • Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Krankengeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Verletztengeld der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung

Beispiele für andere ergänzende Leistungen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation

  • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder Funktionstraining
  • Beitragsübernahme oder Beitragszuschüsse zu Sozialversicherungen
  • Reisekosten
  • Haushaltshilfen
  • Kinderbetreuungskosten

Gut zu wissen: Pflegebedürftige Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad haben nach Paragraf 64 SGB IX Anspruch auf Rehabilitationssport durch die Krankenkasse. Die Voraussetzung hierfür ist ein ärztliches Attest, welches die Notwendigkeit beschreibt.

Überdies muss die jeweilige Reha-Maßnahme in einer von der Krankenkasse zertifizierten Einrichtung stattfinden, sodass der Kostenträger die Leistung abrechnen kann.

SGB IX Paragraf 75 & 112: Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Teil 1 Paragraf 75 umfasst Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Diese umfassen Hilfen, die Menschen mit Behinderungen die gleiche Chance auf Schul- und Hochschulbildung oder eine berufliche Weiterbildung garantieren sollen wie Menschen ohne eine Behinderung.

In Teil 2 beschreibt der Paragraf 112 die Leistungen zur Teilhabe an Bildung noch detaillierter. Er nennt Möglichkeiten zur Teilhabe an Bildung für Menschen mit Behinderungen wie den Anspruch auf Fernunterricht.

Auch Menschen mit Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2, die aufgrund einer geringen Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit noch arbeiten möchten, haben laut Gesetz das Recht darauf, sich beruflich umzuorientieren.

Ein anschauliches Beispiel wäre die Inanspruchnahme einer schulischen Weiterbildung, welche es der beeinträchtigten Person ermöglicht, von einem körperlich anstrengenden Beruf in einen Job im Büro zu wechseln. 

SGB IX Paragraf 76 bis 79: Leistungen zur sozialen Teilhabe

In Teil 1 Paragraf 76 SGB IX sind die Hilfen zur sozialen Teilhabe definiert. Diese sollen Menschen mit Behinderungen oder von einer Behinderung bedrohten Mitmenschen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, sofern die erforderlichen Leistungen nicht von einem anderen Sozialhilfeträger erbracht werden.

Zum Leistungsspektrum gehören:

  • Leistungen für die Beschaffung, Umgestaltung und den Erhalt von Wohnraum, der den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
  • Assistenzleistungen wie Haushaltshilfen.
  • Heilpädagogische Leistungen und Leistungen zum Erwerb oder Erhalt der praktischen Fähigkeiten zur Förderung der Verständigung oder der Mobilität. Hierzu gehören unter anderem Beförderungsdienste.

Das Ziel des Gesetzes ist es, den genannten Personengruppen eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung im eigenen Wohnumfeld und Sozialraum zu ermöglichen.

Die zuständigen Leistungsträger sind unter anderem Träger der Eingliederungshilfe, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialhilfe sowie die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzlichen Krankenkassen.

Wer hat laut SGB IX Anspruch auf Leistungen?

Diese Personengruppen können Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe bei den verschiedenen Rehabilitationsträgern in Form von Sach- und Dienstleistungen oder eines Persönlichen Budgets beanspruchen:

  • Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung.
  • Senioren, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung von einer Behinderung bedroht sind und eine Reha-Maßnahme benötigen.
  • Gesetzliche Betreuer von Menschen mit Behinderungen.
  • Eltern von Kindern mit einer Behinderung.
  • Angehörige, die Unterstützung bei der Pflege eines Familienmitglieds benötigen.
Info: Das Persönliche Budget für mehr Selbstbestimmung bei der Leistungswahl

Laut SGB IX Paragraf 29 haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, anstelle von Dienst- und Sachleistungen einen festgelegten Geldbetrag zur eigenständigen Finanzierung der gewünschten Leistungen zu wählen. 

Eingeführt wurde das Persönliche Budget zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen oder von einer Behinderung bedrohten Menschen. Das Ziel dieser Leistungsform ist es, Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu bieten, ihren Anspruch auf Hilfen, ohne die Bevormundung der verschiedenen Sozialhilfeträger wahrnehmen zu können. (2)

Wo werden Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe beantragt?

Welcher Träger für welche Leistung zuständig ist, hängt vom Grund und dem Ziel der notwendigen Reha-Maßnahme ab. So erbringt unter anderem die gesetzliche Krankenkasse laut SGB V Paragraf 40 Leistungen zur ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitation.

Diese werden vom Kostenträger genehmigt, wenn die Maßnahmen der Krankenbehandlung nicht ausreichen, um die Folgen einer Krankheit zu bewältigen. 

Um den Auswirkungen einer Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken, übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung nach SGB VI §§ 9–10 die Kosten für medizinische Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach einem Arbeitsunfall ist hingegen die gesetzliche Unfallversicherung gemäß SGB VII §§ 35–39 für diese Leistungen zuständig.

Ergänzende Bestimmungen hierzu finden Sie in den einzelnen Sozialgesetzbüchern

Die einzelnen Rehabilitationsträger sind im SGB IX Paragraf 6 gelistet. Der folgende Überblick spiegelt sämtliche Kostenträger für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe wider:

  • Gesetzliche Krankenkassen
  • Gesetzliche Rentenversicherungsträger 
  • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung 
  • Träger der Kriegsopferversorgung
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Sozialhilfeträger
  • Die Bundesagentur für Arbeit

Hilfen, welche die einzelnen Träger nach Paragraf 5 SGB IX zur Verfügung stellen, sind unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe beantragen: So stellen Sie einen Antrag auf eine Reha-Maßnahme 

Maßnahmen zur Rehabilitation müssen immer beantragt werden. Hierfür können Sie einen Antrag bei einem verantwortlichen Leistungsträger stellen.

Dieser prüft im Anschluss, ob die gewünschte Leistung in seinen Geltungsbereich fällt oder ob ein anderer Träger zuständig ist. So stellen Sie einen Reha-Antrag:

  1. Gesundheitliche Ziele festlegen: Klären Sie mit Ihrem behandelnden Arzt ab, welche Art von Reha (ambulante oder stationär) Sie beantragen möchten. 
  2. Reha-Antrag ausfüllen: Das Reha-Antragsformular erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Kostenträger. Sie können das Formular aber auch auf der Webseite des Bundesportals herunterladen. Der Antrag besteht aus einem Selbstauskunftsbogen, einem AUD-Beleg, in dem die Vorerkrankungen des Antragstellers aufgelistet werden, und einem Befundbericht des Haus- oder Facharztes. 
  3. Begründung der Reha: Damit der jeweilige Träger eine ambulante oder stationäre Reha bewilligt, muss Ihr Arzt die Notwendigkeit der Maßnahme begründen. Das ärztliche Attest sollte Ihren Krankheitsverlauf, die besondere Behandlungsnotwendigkeit sowie das Ziel der Reha widerspiegeln. Den Bericht müssen Sie Ihrem Antragsschreiben beifügen.
  4. Antrag einreichen: Reichen Sie Ihren Reha-Antrag anschließend beim zuständigen Kostenträger ein. Dieser prüft die Notwendigkeit der Maßnahme. Der Rehabilitationsträger ist im Rahmen des Gesetzes dazu verpflichtet, Ihnen spätestens nach drei Wochen seinen Entscheid mitzuteilen. Sollten Sie Ihren Antrag bei einem falschen Kostenträger eingereicht haben, muss dieser das Antragsschreiben innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Träger weiterleiten und Sie darüber in Kenntnis setzen.
  5. Bewilligung: Wurde Ihr Reha-Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bescheid. Dieser enthält sämtliche Informationen zu Ihrer anstehenden Reha wie Ihren Namen und Ihre Adresse, die geplante Dauer, Hinweise zu den Kosten für die An- und Abreise und Angaben zum Übergangsgeld. 
Gut zu wissen: Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Wunsch- und Wahlrecht!

Laut SGB IX Paragraf 8 haben Sie das Recht, in Ihrem Reha-Antrag eine oder mehrere Wunschkliniken anzugeben. Diese müssen für die medizinische Rehabilitation geeignet sein.

Haben Sie sich dagegen entschieden, werden Ihnen vier Vorschläge unterbreitet und Sie können sich dann für eine Klinik entscheiden.

Aber was ist, wenn der Antrag auf Reha vom jeweiligen Kostenträger abgelehnt wird? Welches Recht haben Sie, um gegen eine Ablehnung vorzugehen?

Antrag auf Reha abgelehnt: Das können Sie tun 

Sollte Ihr Antrag vom jeweiligen Träger abgelehnt werden, haben Sie das Recht, innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist von vier Wochen Widerspruch einzulegen. Holen Sie sich hierfür erneut eine ärztliche Stellungnahme Ihres behandelnden Arztes ein. Dieses sollte explizit auf die Gründe der Ablehnung eingehen. 

Reichen Sie den Widerspruch anschließend bei Ihrem zuständigen Kostenträger ein. Sollte Ihrem Widerspruch erneut ein Ablehnungsbescheid folgen, können Sie vor dem Sozialgericht Klage einreichen. Auch hier gilt die gesetzliche Frist von einem Monat.

Wir empfehlen Ihnen, sich hierfür einen Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht als rechtlichen Beistand zu holen.

Zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen

Laut Sozialgesetzbuch Neuntes Buch haben Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen ebenfalls Anspruch auf zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten, die ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.

Hierzu gehören eine umfassende Beratung durch Fachpersonen, entsprechende Zuschüsse für barrierefreie Wohnraumanpassungen und Hilfsmittel für den Alltag.

Beratung durch Reha-Dienste und Pflegeberater 

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde der Aufgabenbereich der Rehabilitationsträger für die Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen deutlich erweitert

Laut Paragraf 106 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch muss eine Beratung immer auf einer barrierearmen Ebene, also in einer für den Betroffenen wahrnehmbaren Form, stattfinden. 

Finanzielle Zuschüsse für barrierefreies Wohnen 

Die sogenannten Wohnungshilfen sind finanzielle Leistungen, die Menschen mit Behinderungen zum Beschaffen, Umbau, Erhalt oder zur Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung erhalten.

Sie sollen Menschen mit Behinderungen einen selbstbestimmten Alltag ermöglichen sowie die häusliche Pflege erleichtern. Maßnahmen, die mit den Wohnungshilfen finanziert werden können, sind unter anderem der Einbau eines Treppenlifts oder einer barrierefreien Dusche, die Einrichtung eines Homeoffice oder eine behindertengerechte Wohnraumanpassung.

Welcher Kostenträger im Einzelfall für die Wohnungshilfe zuständig ist, hängt vom Zweck der jeweiligen Hilfe ab.

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Individuelle Hilfsmittel für den Alltag 

Paragraf 84 SGB IX definiert das Recht auf Hilfsmittel, die Betroffenen dabei helfen, eine durch eine Behinderung verursachte Beeinträchtigung auszugleichen. Hierzu gehören Rollstühle, Gehhilfen, digitale Assistenzsysteme sowie barrierefreie Computer.

Fazit 

Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch definiert die Rechte und Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft. Durch Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes im Jahre 2016 wurde das Gesetzbuch neu gefasst.

Das Ziel der gesetzlichen Umstrukturierung ist es, den betroffenen Personengruppen mehr Möglichkeiten zur Teilhabe in allen Lebenslagen zu verschaffen, sodass Benachteiligungen aufgrund von Behinderungen gar nicht erst entstehen können. 

Häufig gestellte Fragen

Was beinhaltet das SGB 9 Rehabilitation und Teilhabe?

Das SGB 9 beinhaltet gesetzliche Regelungen, die Menschen mit Behinderungen und von einer Behinderung bedrohten Menschen die nötige Rehabilitation und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie am Arbeitsleben ermöglichen sollen. Mögliche Benachteiligungen sollen dadurch ausgeschlossen werden.

Wer hat laut SGB IX Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe?

Laut Sozialgesetzbuch Neuntes Buch haben Menschen mit Behinderungen sowie pflegebedürftige Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung von einer Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe. 

Quellen

(1) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen 2021: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__1.html

(2) Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Persönliches Budget:  https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/Persoenliches-Budget/persoenliches-budget.html