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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind ein bedeutsamer Schritt, um das Zuhause sicherer, komfortabler und vor allem barrierefrei zu gestalten.
Sie ermöglichen der pflegebedürftigen Person eine selbstständige Lebensführung innerhalb des gewohnten Umfelds.
Mit dem Jahr 2025 treten nun einige Neuerungen in Kraft, die diesen Bereich betreffen. In diesem Ratgeber werden wir deshalb detailliert die einzelnen Aspekte betrachten.
So erhalten Sie einen umfassenden Überblick zu allem Wissenswerten rund um das Thema wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Veränderungen oder Anpassungen im Wohnraum einer pflegebedürftigen Person, die darauf abzielen, deren Pflege zu erleichtern oder die Selbständigkeit zu fördern.
Diese Maßnahmen sind vor allem für Menschen relevant, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung in ihrer Mobilität oder Selbstversorgung eingeschränkt sind.
Das Ziel dieser Maßnahmen besteht darin, Barrieren abzubauen, Gefahrenquellen zu minimieren und die Wohnumgebung so zu gestalten, dass Pflegebedürftige weiterhin in ihrem Zuhause leben können. Gleichzeitig sollen pflegende Angehörige entlastet werden.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können sich in ihrem Umfang und ihrer Zielsetzung unterscheiden. Wir sehen uns nachfolgend einige dieser Maßnahmen näher an:
Nicht jede bauliche Veränderung oder Anpassung wird von der Pflegekasse bezuschusst.
Denn Maßnahmen, die zwar praktisch sind und den Pflegealltag erleichtern, für die häusliche Pflege wiederum nicht benötigt werden, sind von der Liste der wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ausgenommen. Dazu zählen typischerweise:
Info: Umzug als wohnumfeldverbessernde Maßnahme
Sind die örtlichen Gegebenheiten dergestalt, dass keine der Maßnahmen eine barrierefreie Umgebung schaffen würde, bleibt häufig nur der Umzug in eine barrierearme Wohnung. Die Umzugskosten hierfür können Sie als wohnumfeldverbessernde Maßnahme geltend machen.
Mit dem Jahr 2025 treten einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die den Bereich der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen betreffen:
Ab 2025 wird der maximale Zuschuss von 4.000 Euro um 4,5 Prozent auf 4.180 € pro Maßnahme angehoben. Dadurch soll der gestiegenen Nachfrage und den höheren Kosten für Umbauten Rechnung getragen werden.
Die Antragstellung wird vereinfacht: Pflegekassen bieten ab 2025 eine digitale Plattform, über die Anträge schneller und papierlos gestellt werden können. Dies spart Zeit und erleichtert die Kommunikation.
Der Katalog förderfähiger Maßnahmen wird erweitert, z. B. um:
Pflegende Angehörige können ab 2025 einen gesonderten Zuschuss beantragen, wenn Umbauten speziell auf ihre Unterstützung abzielen (z. B. rückenschonende Pflegehilfen).
Ab 2025 wird ein Fokus auf umweltfreundliche und nachhaltige Baumaterialien gelegt. Förderfähige Maßnahmen müssen bestimmten Standards entsprechen, um den Zuschuss zu erhalten.
Bis Ende 2024 haben Pflegekassen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme gewährt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, können die Zuschüsse gebündelt werden, wobei ein Maximalbetrag von 16.000 Euro möglich ist.
Die 2023 beschlossene Pflegereform, kurz PUEG (2) hat zur Folge, dass seit dem 01.01.2025 der Höchstbetrag von 4.000 Euro um 4.5 Prozent angehoben wird, sodass zukünftig die Zuschusshöhe 4.180 Euro beträgt.
Weiterhin ist im Rahmen der Pflegreform geregelt, dass das Pflegegeld wie alle anderen Leistung alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden müssen. Die nächste Anpassung findet also am 01.01.2028 statt.
Um den Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Wichtig ist: Der Zuschuss gilt immer pro Maßnahme und pro Person. Heißt: Sie stellen immer einen Antrag, der zur Wohnumfeldverbesserung der aktuellen Situation abzielt. Sollte sich die Pflegesituation deutlich verschlechtern und neue Maßnahmen erforderlich sein, können Sie erneut einen Zuschuss beantragen.
Grundsätzlich müssen Sie den Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen immer vor den Umbaumaßnahmen stellen. Denn eine nachträgliche Genehmigung des Zuschusses ist in der Regel nicht möglich.
Als gesetzlich Versicherter stellen Sie den Antrag bei ihrer Pflegekasse. Diese sind organisatorisch den Krankenkassen zugeordnet. Privatversicherte stellen den Antrag bei ihrer Pflege-Pflichtversicherung (PPV).
Tipp: Neutrale Beratung vor Ort:
Nutzen Sie die Möglichkeit sich bei einer Wohnberatungsstelle (3) in Ihrer Nähe von einem unabhängigen Berater über Zuschüsse und Finanzierungsmöglichkeiten sowie zu rechtlichen Fragen informieren zu lassen.
Die Wohnberatungsstellen setzen sich gezielt für Senioren und Menschen mit Teilhabe-Beschränkungen ein, damit diese möglichst barrierefrei in ihrem gewohnten Wohnumfeld bleiben können.
Manche Pflegekassen bieten auf ihren Webseiten Online-Formulare für die Antragsstellung an. Sie können aber immer einen formlosen Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einreichen. Achten Sie darauf, dass folgende Informationen in Ihrem Schreiben enthalten sind:
Die Begründung ist ein zentraler Bestandteil des Antrags. Denn sie bildet die Entscheidungsgrundlage, ob die zuständige Pflegekassen die geplanten Maßnahmen als "wohnumfeldverbessernd" einstuft.
Pflegekassen können für die Entscheidung über Ihren Antrag einen Gutachter hinzuziehen. Eine solide Begründung kann diesen Zwischenschritt verhindern und den Antragsverlauf beschleunigen.
Im elften Buch des Sozialgesetzbuches wird unter § 40 "Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen" (1) klar geregelt, dass die Pflegekasse über einen Antrag auf Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen oder Pflegehilfsmittel spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden hat.
Wird eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst mit einem Gutachten beauftragt, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, muss sie dies unter Angaben von Gründen mitteilen.
Erfolgt keine Mitteilung oder liegt kein hinreichender Grund vor, gilt die Maßnahme nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Ja, beachten Sie aber, dass der Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich eingereicht werden muss. Das genaue Datum des Bescheids ist ausschlaggebend.
Der Widerspruch kann dabei formlos erfolgen.
Für die Erfolgsaussicht des Widerspruchs ist Ihre Begründung entscheidend. Achten Sie deshalb darauf, folgende Punkte klar darzulegen:
Es kann sinnvoll sein, den Widerspruch mit Unterstützung einer Pflegeberatungsstelle oder eines Anwalts für Sozialrecht zu verfassen. Diese helfen Ihnen, die Begründung präzise und fachlich fundiert zu formulieren.
Sollte der Widerspruch ebenfalls abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, eine Klage beim Sozialgericht einzureichen. Dies sollte jedoch gut abgewogen werden und erfordert eine rechtliche Beratung.
Sie können wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auch in Eigenleistung durchführen. Dabei sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, um sicherzustellen, dass der Zuschuss der Pflegeversicherung gewährt wird:
Bevor Sie mit der Durchführung beginnen, muss die Maßnahme von der Pflegekasse genehmigt werden. Im Antrag sollte genau beschrieben werden, welche Arbeiten durchgeführt werden und wie sie zur Verbesserung der Pflege oder Selbstständigkeit beitragen.
Auch wenn Sie die Maßnahme selbst durchführen, sollten Sie eine realistische Kostenschätzung einreichen. Dies kann Materialkosten, Mietkosten für Spezialwerkzeuge und ggf. notwendige externe Dienstleistungen (z. B. Elektrik oder Sanitärarbeiten) beinhalten.
Nach der Durchführung müssen alle Ausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Ohne Nachweise können keine Zuschüsse ausgezahlt werden.
Die Pflegekasse erstattet nur die tatsächlich entstandenen Kosten (bis zur Höchstgrenze von 4.180 Euro). Eigenleistung in Form von Arbeitszeit wird nicht bezuschusst. Es können also nur Material- und Fremdkosten geltend gemacht werden.
Es empfiehlt sich, vor der Durchführung eine Pflegeberatungsstelle oder einen Experten für barrierefreies Bauen zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die geplanten Maßnahmen den Anforderungen der Pflegekasse entsprechen.
In manchen Fällen kann die Pflegekasse verlangen, dass die Maßnahme von einem Fachbetrieb geprüft oder abgenommen wird.
Bedenken Sie, dass bei unsachgemäßer Ausführung Schäden entstehen können, die unter Umständen nicht versichert sind. Sollte die Pflegekasse die Maßnahme nicht als fachgerecht bewerten, kann die Kostenerstattung verweigert werden.
In Mietwohnungen gelten besondere Regelungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, da die Mietwohnung Eigentum des Vermieters ist. Änderungen am Wohnraum bedürfen in bestimmten Fällen der Zustimmung des Vermieters.
Immer dann, wenn die geplanten Maßnahmen Eingriffe in die Bausubstanz darstellen. Dazu gehören:
Wenn für die Maßnahmen keine Eingriffe in die Bausubstanz erforderlich sind. Das ist beispielsweise der Fall bei:
Nach § 554a BGB (4) hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter einer baulichen Veränderung zustimmt, wenn diese erforderlich ist, um die Wohnung behindertengerecht zu gestalten. Der Mieter muss dem Vermieter
Stellen Sie eine schriftliche Anfrage an den Vermieter, in der Sie die geplanten Maßnahmen und deren Notwendigkeit erklären. Fügen Sie zudem Nachweise bei, wie ärztliche Atteste oder die Genehmigung der Pflegekasse, die die medizinische Notwendigkeit belegen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind ein entscheidender Baustein, um die Pflege zuhause zu erleichtern und die Lebensqualität von Betroffenen und Pflegepersonen zu steigern.
Der Zuschuss der Pflegekasse stellt hierbei eine wertvolle Unterstützung dar. Mit den Neuerungen ab 2025 werden die finanziellen Entlastungen erhöht und der Zugang zu diesen Leistungen erleichtert.
Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.
Ein Anspruch auf einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen besteht ab Pflegegrad 1. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme nachweislich dazu beiträgt, die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern, die Pflege zu erleichtern oder die Wohnumgebung sicherer zu gestalten.
Die Pflegekasse übernimmt Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.180 Euro pro Person und Maßnahme. Voraussetzung ist die Vorlage von Kostenvoranschlägen und die Genehmigung der Maßnahme vor Beginn.
Ja, Maßnahmen können in Eigenleistung durchgeführt werden. Die Pflegekasse erstattet jedoch nur die nachgewiesenen Materialkosten oder Kosten für beauftragte Fachfirmen. Arbeitszeit oder Eigenaufwand werden nicht bezuschusst. Es ist wichtig, dass die Maßnahme fachgerecht ausgeführt wird.
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