Pflegegesetz

Pflegezeit für Angehörige: Mehr zeitliche Flexibilität für Pflegepersonen

Geschrieben von
Michaela König-Joseph
Zuletzt aktualisiert
22/5/2025

Definition

Abgrenzung zur Familienpflegezeit

Anspruch

Beantragung

Soziale Absicherung

Professionelle Unterstützung

Kurz zusammengefasst

  • Freistellung von maximal 6 Monaten: Die Pflegezeit erlaubt es Pflegepersonen, sich für die Pflege eines nahen Angehörigen maximal 6 Monate teilweise oder ganz von der Arbeit freistellen zu lassen.
  • Kurzfristige Pflegezeit für Angehörige: Pflegepersonen können sich bei einer akuten Pflegesituation in der Familie 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen und haben in dieser Zeit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
  • Kündigungsschutz: Während der Pflegezeit dürfen Pflegende von ihrem Arbeitgeber nicht gekündigt werden.
  • Zinsfreies Darlehen: Um den Lohnausfall während der Pflegezeit abzufedern, haben Pflegepersonen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Ein plötzlicher Pflegebedarf im engen Familienkreis kann die Welt der Angehörigen von jetzt auf gleich auf den Kopf stellen. Denn in kürzester Zeit muss die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Familienmitglieds abgesichert werden, was neben Beruf und der Verantwortung gegenüber der eigenen Familie bei den Betroffenen nicht selten zu zeitlichen Engpässen führt.

Dank der gesetzlich geregelten Pflegezeit können sich pflegende Angehörige ganz oder teilweise von ihrer Arbeit freistellen lassen. Dies fördert die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege und macht die häusliche Betreuung für viele Pflegende erst möglich.

Im folgenden Artikel erfahren Sie, was Pflegezeit ist und welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt werden müssen. Außerdem informieren wir Sie darüber, worauf Sie bei der Beantragung achten müssen, welche Möglichkeiten zur sozialen Absicherung sich Ihnen bieten und wie sich die Pflegezeit von der Familienpflegezeit unterscheidet.

Was ist Pflegezeit?

Im Rahmen der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass die Pflegeperson in einem Betrieb mit mindestens 16 Beschäftigten angestellt ist. Überdies muss der Pflegebedürftige in Besitz einer anerkannten Pflegebedürftigkeit sein und die Pflege im häuslichen Umfeld stattfinden. (1)

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit unterscheiden sich hauptsächlich durch die Betriebsgröße, die Dauer der Freistellung und der gesetzlichen Frist der Beantragung beim Arbeitgeber. Der folgende Überblick spiegelt sämtliche Regelungen wider.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Mit der Pflegezeit haben Angestellte das Recht, sich für die Dauer von maximal sechs Monaten teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen. Den Anspruch können Arbeitnehmer aber nur dann geltend machen, wenn im Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte tätig sind. In kleineren Betrieben obliegt es dem Arbeitgeber, ob er die Freistellung gewährt oder nicht.

Überdies ist der Anspruch auf Pflegezeit nur gegeben, wenn der Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld gepflegt wird und es sich bei der Person um einen nahen Angehörigen handelt, der mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft ist. Schriftlich ankündigen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihr Vorhaben mindestens zehn Arbeitstage vor Antritt der Pflegezeit. (1)

Pflegezeit für Angehörige

Familienpflegezeitgesetz (FPFZG)

Die Familienpflegezeit hingegen erlaubt Pflegenden eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche für maximal 24 Monate. Das Recht auf Familienpflegezeit haben Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigte arbeiten. Handelt es sich um ein kleineres Unternehmen, obliegt es auch hier dem Arbeitgeber, ob er seinen Mitarbeiter freiwillig freistellt oder nicht.

Gleich wie die Pflegezeit ist auch der Anspruch auf Familienpflegezeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese gestalten sich gleich wie bei der Pflegezeit. Möchten Sie Familienpflegezeit beanspruchen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber jedoch spätestens 8 Wochen vor Pflegebeginn schriftlich melden. (1)

Kombinationsmöglichkeit von Pflegezeit und Familienpflegezeit

Pflegepersonen haben ebenfalls die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander zu kombinieren, sofern sie dies mit ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren. In der Praxis würde dies bedeuten, dass sie zu Beginn in die Pflegezeit gehen und für sechs Monate eine vollständige Auszeit von der Arbeit beantragen, um sich um die Pflege Ihres pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. 

Anschließend haben Sie die Möglichkeit, in Familienpflegezeit zu gehen und für weitere 16 Monate, bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden die Woche, Teilzeit in den Beruf zurückzukehren. Wichtig hierbei ist, dass die Gesamtdauer der kompletten und teilweisen Freistellung aus der Pflegezeit und Familienpflegezeit den gesetzlich geregelten Zeitrahmen von 24 Monaten nicht übersteigt. (1)

Wichtige Info: Bezahlte Pflegezeit für Angehörige laut Paragraf 44a SGB XI

Seit dem 1. Januar 2015 können sich Arbeitnehmer bei einer akuten Pflegesituation in der Familie bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr kurzzeitig von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege kurzzeitig abzusichern und zu organisieren. Recht auf die bezahlte Pflegezeit für Angehörige hat jeder Beschäftigte, unabhängig von der Größe des Unternehmens. 

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bleibt der Versicherungsschutz bei der Deutschen Sozialversicherung bestehen. Zusätzlich zahlt die Pflegeversicherung für den Zeitraum der gesetzlich geregelten Freistellung eine Lohnersatzleistung in Form von Pflegeunterstützungsgeld.

Diese beträgt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens und muss bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. (3)

Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?

Um laut Pflegezeitgesetz Pflegezeit beantragen zu können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt werden: (2)

  • Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden.
  • Bei der pflegebedürftigen Person muss es sich um einen nahen Angehörigen handeln.
  • Der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft sein.
  • Beschäftigte können ihren Anspruch nur geltend machen, wenn sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern arbeiten.

Wichtig: Sonderregelungen für die Freistellung zur Sterbebegleitung

Sie sind Arbeitnehmer, arbeiten in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten und begleiten einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase?

Dann haben Sie das Recht, sich bis zu sechs Monate vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich die sterbende Person im häuslichen Umfeld oder in einer stationären Einrichtung befindet. (2)

Was sind nahe Angehörige laut Pflegezeitgesetz?

Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer das Recht, sich für die häusliche Betreuung und Pflege eines nahen Angehörigen von bis zu sechs Monaten teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen. Zu den nahen Angehörigen gehören: (1)

  • Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie diese des Ehegatten oder des Lebenspartners
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder
  • Geschwister, Geschwister der Ehegatten und Ehegatten der Geschwister
  • Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehepartner

Pflegezeit für Angehörige beantragen: Darauf müssen Sie achten

Pflegezeit müssen Beschäftigte direkt bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Damit Sie Ihren Anspruch geltend machen können, sollten Sie folgende Dinge beachten:

  • Voraussetzungen prüfen: Um Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss Ihr pflegebedürftiger naher Angehöriger mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft sein. Außerdem müssen die Betreuung und Pflege im häuslichen Umfeld stattfinden.
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit: Den Pflegegrad der zu pflegenden Person müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen können. Eine offizielle Bescheinigung können Sie bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen oder beim Medizinischen Dienst (MD) einholen.
  • Freistellung rechtzeitig schriftlich ankündigen: Sie müssen Ihren Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich mitteilen, dass Sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen möchten. Hierzu sind Sie laut PflegeZG verpflichtet.
  • Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses: Der Arbeitgeber darf von Ihnen verlangen, dass Sie Ihr Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person nachweisen. Der Nachweis kann in Form einer Geburts- oder Heiratsurkunde erbracht werden.
  • Schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber: Abschließend sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen. Diese sollte den Beginn der Pflegezeit und die Rückkehr zum Arbeitsplatz enthalten. Möchten Sie eine teilweise Freistellung in Anspruch nehmen, erweitert sich das Dokument um die Verteilung der Arbeitszeit.

Wichtige Info: Zinsloses Darlehen zur finanziellen Absicherung während der Pflegezeit

Für die Dauer der Freistellung erhalten Pflegende kein Gehalt. Um den Verdienstausfall auszugleichen, können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.

Dieses wird in monatlichen Raten ausbezahlt und deckt ungefähr die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung weggefallenen Nettogehalts ab. Nach Beendigung der Pflegezeit muss das Darlehen innerhalb von 48 Monaten wieder zurückbezahlt werden.

Soziale Absicherung während der Pflegezeit für Angehörige

Damit Pflegende während der Pflegezeit nicht benachteiligt werden und sozial abgesichert sind, übernimmt die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person die Beiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungen. (4)

Beiträge zur Unfallversicherung während der Pflegezeit

Pflegende, die einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 an mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf zwei Tage, im häuslichen Umfeld unentgeltlich betreuen und pflegen, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei versichert. 

Beiträge zur Rentenversicherung während der Pflegezeit 

Während der Pflegezeit bezahlt die Pflegekasse der pflegenden Person Rentenbeiträge auf Ihr Rentenkonto ein. Die Höhe der Rentenpunkte, die Pflegende unter bestimmten Voraussetzungen für die Pflege eines nahen Angehörigen erhalten, ist abhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen, dem Umfang der Pflege und der Art der bezogenen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen). 

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Pflegezeit

Bei Pflegepersonen, die sich während der Pflegezeit komplett freistellen lassen und Teil einer Familienversicherung sind, bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.

Ist dies nicht der Fall, müssen sich Pflegende während der Pflegezeit freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und sind somit automatisch in der Pflegeversicherung versichert. Hierbei wird in der Regel ein Mindestbetrag fällig, der auf Antrag von der gesetzlichen Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen bezahlt wird. 

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung während der Pflegezeit

Haben Sie sich dazu entschieden, während der Pflegezeit ganz aus dem Beruf auszusteigen, dann werden Ihnen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von der Pflegekasse bezahlt. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Der pflegebedürftige Angehörige muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
  • Die Pflegetätigkeit muss im häuslichen Umfeld stattfinden und darf nicht erwerbsmäßig sein.
  • Die Pflege muss an mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf zwei Tage, erfolgen.
  • Die Pflegeperson muss vor Beginn der Pflegezeit arbeitslosenversichert gewesen sein oder Arbeitslosengeld nach SGB III bezogen haben.

Gut zu wissen: Rechtlicher Schutz während der Pflegezeit für Angehörige

Sobald Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber schriftlich ankündigen, dass sie sich aufgrund eines Pflegefalls in der Familie kurzfristig freistellen lassen möchten oder Pflegezeit für Angehörige beanspruchen wollen, darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. 

Jedoch ist der Kündigungsschutz zeitlich beschränkt. Er beginnt laut Pflegezeitgesetz höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn und endet bei Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit. Des Weiteren hat die Pflegeperson das Recht, nach der Freistellung wieder in Vollzeit in den Beruf zurückzukehren. (1)

Pflegezeit für Angehörige beanspruchen: Lassen Sie sich bei Bedarf professionell unterstützen

Nach SGB XI Paragraf 7a haben Pflegebedürftige Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung. Anlaufstellen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sind die bundesweit verteilten Pflegeberatungsstellen. Nutzen Sie Ihren Anspruch und lassen Sie sich von qualifizierten Pflegeberatern zu Ihrer individuellen Pflegesituation beraten und sich bei der Beantragung von Zuschüssen und Pflegeleistungen unterstützen.

Denn wussten Sie, dass Sie während der Pflegezeit ebenfalls die Möglichkeit haben, einen Pflegedienst in die häusliche Pflege einzubeziehen und zu Ihrer eigenen Entlastung Ihren Angehörigen in einer entsprechenden Tagespflege-Einrichtung betreuen lassen können? 

Fazit

Dank dem Pflegezeitgesetz ist es pflegenden Angehörigen möglich, die häusliche Pflege ihrer Liebsten abzudecken, ohne ihre berufliche Tätigkeit komplett aufzugeben. Denn sie können sich während der Pflegezeit für maximal sechs Monate teilweise oder ganz für die Betreuung eines nahen Familienmitglieds von der Arbeit freistellen lassen und anschließend in den Job zurückkehren. 

Damit die soziale Absicherung gewährleistet wird und sämtliche Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt werden, sollten sich Betroffene rechtzeitig informieren und wenn nötig professionelle Unterstützung beanspruchen. Diese findet entweder in bundesweit verteilten Pflegestützpunkten, durch gemeinnützige Organisationen oder durch private Pflegeberater satt.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Pflegezeit für Angehörige?

Anspruch auf Pflegezeit für Angehörige haben Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten und ein nahes Familienmitglied im häuslichen Umfeld unentgeltlich pflegen.

Wann endet die Pflegezeit?

Die Pflegezeit endet nach Ablauf der in Anspruch genommenen Freistellung, jedoch spätestens nach sechs Monaten. Bei Änderungen, wie wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, die Pflege im häuslichen Umfeld nicht mehr abgesichert werden kann oder die pflegebedürftige Person verstorben ist, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.

Pflegende müssen ihren Arbeitgeber umgehend über die veränderte Pflegesituation informieren. In allen anderen Fällen darf die Pflegezeit nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers früher beendet werden.

Quellen

(1) Bundesministerium der Justiz - Gesetze im Internet – Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG): https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/BJNR089600008.html

(2) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://www.wege-zur-pflege.de/themen/pflegezeit

(3) Bundesministerium der Justiz - Gesetze im Internet - Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html

(4) Bundesministerium für Gesundheit - Soziale Absicherung für Pflegepersonen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/soziale-absicherung-fuer-pflegepersonen.html