Produkte
Produkte
Dienstleistungen
24 Stunden Pflege
Pflegekraft finden
Dienstleistungen
24 Stunden Pflege
Pflegegrad finden
Definition
Was wird geregelt?
Vorsorgebevollmächtigte
Vorsorgevollmacht & Generalvollmacht
Aufbewahrung
Rechtliche Bedingungen
Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Kosten
Fazit
Die Möglichkeit, infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder im Alter auf Unterstützung angewiesen zu sein, wird oft unterschätzt oder verdrängt. Doch genau dann ist es beruhigend zu wissen, dass klar geregelt ist, wer für Sie im Sinne Ihres eigenen Willens entscheiden darf. Eine Vorsorgevollmacht ist deshalb für jeden - unabhängig des Alters - wichtig!
Eine Vorsorgevollmacht ist eine schriftliche Vollmacht, mit der Sie als volljährige Person eine oder mehrere Personen dazu bevollmächtigen, im Bedarfsfall Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise für Sie zu regeln. Sie dient der Vorsorge, falls Sie aufgrund von Krankheit, Unfall, Alter oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, eigene Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen.
Die Vorsorgevollmacht tritt erst dann in Kraft, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind – also Ihren Willen nicht mehr äußern oder verstehen können.
In Deutschland dürfen nächste Familienangehörige – wie Ehepartner, Geschwister, Kinder oder Eltern – nicht automatisch rechtsverbindliche Entscheidungen für Sie treffen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind.
Das bedeutet:
Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein eingeschränktes Notvertretungsrecht für Ehegatten. Danach darf ein Ehepartner für den anderen in akuten medizinischen Notsituationen für bis zu sechs Monate Entscheidungen treffen – zum Beispiel bei Bewusstlosigkeit nach einem Unfall.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie nicht nur wer, sondern auch was im Rahmen der Bevollmächtigung geregelt werden darf. Bereiche, in denen Sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen können, sind beispielsweise:
Gut zu Wissen: Was sind "In-sich-Geschäfte"?
Ein In-sich-Geschäft (1) liegt vor, wenn die bevollmächtigte Person im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt – etwa wenn sie sich selbst Geld überweist oder einen Vertrag mit sich selbst abschließt.
Solche Geschäfte sind ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht zulässig, weil ein möglicher Interessenkonflikt besteht.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, sämtliche Bereiche in der Vorsorgevollmacht abzudecken. Sie können die Vollmacht auch gezielt auf bestimmte Aufgaben oder Lebensbereiche beschränken.
Eine Vorsorgevollmacht sollte ausdrücklich so formuliert werden, dass sie über den Tod hinaus gilt. Das ist sinnvoll, da viele wichtige Angelegenheiten nicht automatisch mit dem Tod enden. Bevollmächtigte können so zum Beispiel:
Die Vollmacht sollte deshalb folgenden Zusatz enthalten:
„Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus.“
Damit bleibt Ihre Vertrauensperson rechtlich handlungsfähig und kann in Ihrem Sinne weiter entscheiden.
Als Vorsorgebevollmächtigter kann grundsätzlich jede volljährige und geschäftsfähige Person eingesetzt werden. In der Praxis wählen viele Menschen enge Angehörige wie den Ehepartner, die Kinder, Geschwister oder langjährige Freunde.
Entscheidend ist nicht das Verwandtschaftsverhältnis, sondern das persönliche Vertrauen, das Sie dieser Person entgegenbringen.
Nicht als Vorsorgebevollmächtigte geeignet sind Personen, zu denen kein Vertrauensverhältnis besteht oder bei denen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Belastbarkeit bestehen. Ebenso sollten Sie vorsichtig sein, wenn Sie Personen aus dem beruflichen Umfeld, wie z. B. Pflegekräfte oder Mitarbeiter von Einrichtungen, einsetzen möchten – hier kann es zu Interessenskonflikten kommen.
In bestimmten Fällen, etwa bei kommerziellen Pflegediensten, ist eine Bevollmächtigung sogar ausgeschlossen.
Es ist möglich mit einer Vorsorgevollmacht mehrere Geschwister gleichzeitig zu bevollmächtigen – entweder mit der Befugnis, einzeln zu handeln, oder nur gemeinsam.
Letzteres kann jedoch im Notfall zu Verzögerungen führen, wenn nicht alle Personen erreichbar sind oder kein Konsens in Entscheidungsfragen erreicht wird. Lassen sich die Uneinigkeiten nicht klären, trifft ein Gericht die letzte Entscheidung.
Auch wenn es sich nicht um ein gesetzliches Betreuungsverhältnis handelt, ergeben sich aus dem Vertrauensverhältnis und dem Umfang der Bevollmächtigung klare Pflichten, die ein Bevollmächtigter gegenüber dem Vollmachtgeber einzuhalten hat.
Er muss sorgfältig, verantwortungsbewusst und stets zum Wohl der betroffenen Person entscheiden. Dabei darf er keine eigenen Interessen verfolgen und muss Interessenkonflikte vermeiden. In bestimmten Fällen – etwa bei Vermögensangelegenheiten – ist es sinnvoll oder gesetzlich vorgeschrieben, Nachweise zu führen oder Rechenschaft abzulegen.
Der Bevollmächtigte sollte wichtige Entscheidungen mit Blick auf den mutmaßlichen Willen und Lebensstil des Vollmachtgebers treffen und bei Unsicherheiten das Gespräch mit Angehörigen oder Fachstellen suchen.
Eine Vorsorgevollmacht bietet für die bevollmächtigte Person zwar viele Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des Vollmachtgebers – sie bringt jedoch auch Verantwortung und mögliche Nachteile mit sich. Wer als Bevollmächtigter eingesetzt wird, sollte sich dieser Aspekte bewusst sein:
Die Begriffe Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht werden oft miteinander verwechselt – dabei unterscheiden sie sich in ihrer Zielsetzung, dem Anwendungsbereich und Zeitpunkt, ab dem sie wirksam wird:
Die Vorsorgevollmacht soll für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit Vorsorge treffen. Sie tritt also erst in Kraft, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Mit ihr können Sie genau festlegen, wer für Sie entscheiden darf und in welchen Bereichen. Ziel ist es, eine gesetzliche Betreuung durch das Betreuungsgericht zu vermeiden.
Beispiel: Nach einem Schlaganfall können Sie nicht mehr selbst über medizinische Behandlungen entscheiden. Ihre bevollmächtigte Person kann nun auf Grundlage der Vorsorgevollmacht handeln.
Die Generalvollmacht ist deutlich weiter gefasst und gilt meist sofort ab Ausstellung, unabhängig von einer Erkrankung oder Geschäftsunfähigkeit. Sie erlaubt der bevollmächtigten Person, alle rechtlich zulässigen Angelegenheiten für Sie zu erledigen.
Beispiel: Sie sind häufig im Ausland und möchten, dass eine Vertrauensperson dauerhaft alle Geschäfte in Ihrem Namen führen kann.
Gerade wegen des Umfangs und der sofortigen Wirksamkeit birgt die Generalvollmacht ein höheres Missbrauchsrisiko. Wenn Sie eine solche Vollmacht erteilen, sollten Sie der bevollmächtigten Person unbedingtes Vertrauen entgegenbringen und darüber hinaus eine notarielle Beurkundung in Betracht ziehen.
Eine Vorsorgevollmacht sollte an einem sicheren, aber zugänglichen Ort aufbewahrt werden – so, dass die bevollmächtigte Person im Ernstfall schnell darauf zugreifen kann.
Wichtig ist: Die Vollmacht muss im Original vorliegen, damit sie rechtswirksam genutzt werden kann, etwa bei Banken oder Behörden. Aufbewahrungsorte können sein:
Tipp: Erstellen Sie zusätzlich eine Kopie der Vollmacht für Ihre Unterlagen und geben Sie auch der bevollmächtigten Person eine Kopie mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet. In einer Notfallmappe der Caritas oder anderer Wohlfahrtsverbände können auch eine Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und weitere wichtige Dokumente hinterlegt werden.
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie bei der Erteilung der Vollmacht volljährig und geschäftsfähig sind. Das bedeutet: Sie müssen in der Lage sein, die Tragweite Ihrer Entscheidung zu verstehen. Liegt eine geistige Beeinträchtigung oder Demenz vor, kann die Geschäftsfähigkeit im Zweifel ärztlich oder notariell bestätigt werden.
Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich erteilt und handschriftlich unterschrieben werden. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wird aber in bestimmten Fällen dringend empfohlen:
Achten Sie darauf, dass:
Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich – solange Sie geschäftsfähig sind. Sie können die Vollmacht ganz oder teilweise ohne Angabe von Gründen widerrufen, ändern oder eine neue Person bevollmächtigen. Der Widerruf muss nicht notariell erfolgen, sollte aber schriftlich und eindeutig formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
Tipp - Formulieren Sie den Widerruf klar, z.B.:
„Hiermit widerrufe ich die am [Datum] erteilte Vorsorgevollmacht an [Name der bevollmächtigten Person]. Die Vollmacht verliert ab sofort ihre Gültigkeit.“
Falls die Vollmacht notariell beurkundet oder im Zentralen Vorsorgeregister registriert wurde, sollten Sie auch dort den Widerruf mitteilen. Informieren Sie gegebenenfalls auch Dritte, wie Banken, Ärzte oder Behörden.
Wenn es im Einzelfall zu Zweifeln an der ordnungsgemäßen Ausübung der Vollmacht kommt – etwa bei möglichen Interessenskonflikten oder dem Verdacht auf Missbrauch – kann das Betreuungsgericht auf Antrag einen sogenannten Kontrollbetreuer bestellen.
Dieser überwacht die Tätigkeit der bevollmächtigten Person und schützt so die Rechte des Vollmachtgebers. Auch nach einem Widerruf kann ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden, wenn der Vollmachtgeber selbst seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann
Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung sind zwei wichtige, aber unabhängige Dokumente der persönlichen Vorsorge.
Die Patientenverfügung richtet sich direkt an Ärztinnen, Ärzte und medizinisches Personal. Sie legen darin verbindlich fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können – etwa in Folge eines schweren Unfalls, im Koma oder bei fortgeschrittener Erkrankung.
Typische Inhalte sind z. B. die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen, Schmerztherapie, künstliche Ernährung oder Beatmung. Ihr erklärter Wille muss beachtet werden. Gibt es Unklarheiten oder keine Verfügung, kommt häufig der Bevollmächtigte ins Spiel.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, Sie in bestimmten oder allen Lebensbereichen zu vertreten. Die Bevollmächtigung erfolgt außerhalb des Gerichts.
Das heißt: Tritt der Notfall ein, wird die Vollmacht sofort wirksam. Es muss kein Betreuungsverfahren beim Betreuungsgericht eröffnet werden. Ihre persönliche Vertrauensperson kann direkt, aber auch ohne gerichtliche Kontrolle handeln.
Die Betreuungsverfügung greift hingegen dann, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht, die bestehende Vollmacht nicht ausreicht oder wenn Zweifel an der Eignung der bevollmächtigten Person bestehen. In der Verfügung bestimmen Sie, wer im Ernstfall zu Ihrem rechtlichen Betreuer bestellt werden soll – oder auch, wer diese Rolle nicht übernehmen soll.
Die Entscheidung trifft am Ende das Betreuungsgericht, aber es ist an Ihren Willen gebunden. Anders als bei der Vorsorgevollmacht erhält der Betreuer seine Befugnisse nur durch das Gericht und unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle.
Selbst wenn Sie eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen, empfiehlt es sich, zusätzlich eine Betreuungsverfügung aufzusetzen. Damit sichern Sie ab, dass im Bedarfsfall Ihre bevollmächtigte Person auch als rechtlicher Betreuer eingesetzt wird.
Formulierungsvorschlag für die Betreuungsverfügung:
„Sollte das Betreuungsgericht dennoch eine Betreuung für erforderlich halten, so wünsche ich, dass [Name] zum Betreuer bzw. zur Betreuerin bestellt wird. Die Vorsorgevollmacht soll im Übrigen bestehen bleiben.“
So verhindern Sie, dass das Gericht eine andere Person zum Betreuer bestimmt oder der Bevollmächtigte in bestimmten Bereichen entmachtet wird.
Grundsätzlich ist die Vorsorgevollmacht kostenlos, wenn Sie sie eigenhändig aufsetzen. Zudem muss sie nicht notariell beglaubigt werden. In bestimmten Fällen kann es aber sinnvoll oder gar notwendig sein, (juristische) Beratung in Anspruch zu nehmen.
Sie können eine Vorsorgevollmacht selbst schreiben oder auf kostenlose pdf-Vordrucke zurückgreifen z. B. von der Caritas, dem Bundesjustizministerium oder der Verbraucherzentrale. Es gilt: Die Vollmacht muss ausgedruckt und unterschrieben werden.
Tipp: Organisationen wie die Caritas, Betreuungsvereine oder kommunale Pflegestützpunkte bieten oft kostenlose Beratung oder Veranstaltungen zum Thema Vorsorgevollmacht an. Manchmal fällt eine geringe Schutzgebühr für Material oder die Unterstützung beim Ausfüllen an (meist unter 20 Euro).
Wenn Sie eine notarielle Beurkundung aufgrund von notwendigen Grundstücks- oder Immobiliengeschäften benötigen, entstehen Kosten gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühren richten sich nach dem Vermögenswert, den die Vollmacht umfasst.
Eine kostengünstige Alternative zur notariellen Beurkundung ist die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift bei der örtlichen Betreuungsstelle (auch Betreuungsbehörde genannt). Dort kann Ihre Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht offiziell bestätigt werden – was für viele Banken, Behörden oder Institutionen bereits ausreichend ist.
Welche Kosten entstehen?
Diese Form der Beglaubigung ist rechtlich anerkannt, jedoch nicht ausreichend für Immobiliengeschäfte - hierzu ist eine notarielle Beurkundung notwendig.
Die Vorsorgevollmacht ist ein entscheidender Schritt zur Sicherung der eigenen Selbstbestimmung – über den Tod hinaus. Jeder volljährige Mensch sollte sich frühzeitig mit dem Thema beschäftigen. In einer Notsituation können klare Verfügungen und eine durchdachte Bevollmächtigung helfen, den eigenen Willen durchzusetzen und Angehörige zu entlasten.
Eine gut vorbereitete Vorsorgevollmacht, idealerweise ergänzt durch eine Patientenverfügung und Betreuungsverfügung, schafft Sicherheit – für Sie und Ihre Vertrauensperson.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine schriftliche Erklärung, mit der Sie einer Vertrauensperson das Recht geben, in Ihrem Namen zu handeln, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind – etwa durch Krankheit, Unfall oder Alter. Sie bestimmen damit eigenverantwortlich, wer Ihre Angelegenheiten regeln darf.
Die Vollmacht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Eine richterliche Genehmigung ist dafür nicht nötig – im Gegensatz zur gesetzlichen Betreuung.
Nein. Ohne Vorsorgevollmacht dürfen auch nahe Angehörige nicht automatisch für Sie entscheiden. Das Betreuungsgericht bestellt in diesem Fall einen gesetzlichen Betreuer.
Sie können festlegen, wer Sie in medizinischen, finanziellen, organisatorischen und rechtlichen Belangen vertreten darf. Auch einzelne Bereiche können gezielt ein- oder ausgeschlossen werden.
In vielen Fällen genügt eine eigenhändige Unterschrift. Für bestimmte Rechtsgeschäfte – z. B. den Verkauf von Immobilien oder umfangreiche Vermögensverwaltung – ist jedoch eine notarielle Beurkundung oder zumindest eine beglaubigte Unterschrift erforderlich.
(1) Bundesministerium der Justiz - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 181 Insichgeschäft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__181.html
(2) Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister: www.vorsorgeregister.de
(3) Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister Kosten: https://www.vorsorgeregister.de/privatpersonen/kosten
(4) Caritas - Vorsorgemappe: https://www.caritas.de/cms/contents/caritas.de/medien/dokumente/ratgeber/alter/vorsorgemappe/vorsorgemappe_vorsorge_kompakt.pdf
(5) Caritas - Vorlage Vorsorgevollmacht: https://www.caritas.de/cms/contents/caritas.de/medien/dokumente/ratgeber/alter/formular-fuer-eine-v/vorsorgevollmacht.pdf?d=a&f=pdf
(6) Bundesjustizministerium - Vorlage Vorsorgevollmacht: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/Vorsorgevollmacht.pdf?__blob=publicationFile
(7) Verbraucherzentrale - Online-Vorsorgevollmacht: https://www.verbraucherzentrale.de/gesundheit-pflege/onlinevorsorgevollmacht-jetzt-kostenlos-erstellen-und-vorsorgen-76131
Unser Ratgeber für mehr Lebensqualität, Selbständigkeit & Sicherheit im Alter.