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Wenn das Treppensteigen zur Herausforderung wird, kann ein Treppenlift die nötige Mobilität in den eigenen vier Wänden sichern. Doch die Kosten für einen Treppenlift liegen schnell im vierstelligen Bereich – für viele Pflegebedürftige und deren Angehörige eine finanzielle Belastung. Die Kosten für einen Treppenlift können jedoch schnell mehrere Tausend Euro betragen. Umso wichtiger ist es zu wissen, dass die Pflegeversicherung bei einem anerkannten Pflegegrad eine Zuschussleistung für den Einbau eines Treppenlifts gewährt.
Wir sehen uns in diesem Ratgeber an, was die Voraussetzungen hierfür sind und wie das Antragsverfahren läuft.
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Ein Pflegegrad ist die Einstufung des Pflegebedarfs eines Menschen. Die Einteilung erfolgt in fünf Pflegegrade (1 bis 5), die die Pflegestufen seit 2017 abgelöst haben.
Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen durch die Pflegekasse stehen Betroffenen Verfügung.
Wem welcher Pflegegrad zugesprochen wird, wird in einem Begutachtungsverfahren ermittelt. Die Pflegebegutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienstes (MD) für gesetzlich Krankenversicherte oder durch Medicproof bei Privatversicherten.
Als Bewertungsgrundlage dient das "Neue Begutachtungsassesment" (NBA). Anhand eines Fragebogens werden 6 Module (Lebensbereiche) betrachtet. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen mit Hilfe eines Punktesystems bewertet. Die sechs Module fließen allerdings mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein.
Die Fragen der jeweiligen Module werden mit Punkten gewichtet. Je nach erreichter Gesamtpunktzahl wird dann der entsprechende Pflegegrad zugewiesen:
Viele Menschen beantragen den Treppenlift vor der offiziellen Zuerkennung eines Pflegegrads – in der Hoffnung, dass der Pflegegrad später bewilligt wird.
Das Problem: Die Pflegekasse zahlt den Zuschuss nicht rückwirkend, wenn die Maßnahme vor Anerkennung des Pflegegrads durchgeführt wurde.
Viele Anträge werden beim ersten Mal abgelehnt, etwa wegen fehlender Nachweise. In dem Fall sollten Sie:
Liegt ein Pflegegrad vor, gewährt die Pflegekasse im Rahmen der Wohnraumanpassung einen finanziellen Zuschuss in Höhe von bis zu 4.180 Euro pro wohnumfeldverbessernde Maßnahme (1). Leben mehrere Personen im selben Haushalt kann die Fördersumme bis 16.720 Euro pro Maßnahme betragen. Entscheidend ist, dass die Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds beiträgt.
Wichtige Voraussetzungen:
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Tatsächlich kann bereits bei geringen Mobilitätseinschränkungen ein Anspruch für einen Treppenlift Zuschuss bei Pflegegrad 1 bestehen – etwa bei Gleichgewichtsproblemen oder Unsicherheiten auf Treppen.
Auch für höhere Pflegegrade gilt:
Es gilt also: Der Zuschuss ist unabhängig von der Höhe des Pflegegrads und beträgt immer bis zu 4.180 Euro pro Person mit anerkanntem Pflegegrad.
Je höher der Pflegegrad, desto dringlicher wird der Bedarf an technischen Hilfen wie einem Treppenlift. Daher ist auch ein Zuschuss Treppenlift Pflegegrad 2 realistisch, wenn die körperliche Mobilität spürbar eingeschränkt ist.
Der Treppenlift Zuschuss Pflegegrad 2 beträgt wie bei anderen Pflegegraden bis zu 4.180 Euro – entscheidend ist die individuelle Pflegesituation und der nachgewiesene Nutzen der Maßnahme.
Wer bereits Pflegegrad 3 hat, hat in der Regel einen deutlich höheren Unterstützungsbedarf – ein Zuschuss zum Treppenlift bei Pflegegrad 3 ist in solchen Fällen fast immer gerechtfertigt. Der Treppenlift Zuschuss bei Pflegegrad 3 wird häufig bewilligt, wenn ohne Lift eine sichere Nutzung der Treppe nicht mehr möglich ist.
Selbst bei sehr hohem Pflegebedarf, etwa bei Pflegegrad 4, kann die häusliche Pflege oft durch einen Lift verlängert werden – der Zuschuss für einen Treppenlift bei Pflegegrad 4 ist hier eine enorm wichtige Unterstützung für Angehörige und Betroffene.
Tipp: Kostenlose Beratung zu allen Fragen rund um dieses Thema erhalten sie von Pflegeberatern der Pflegekasse, unabhängigen Pflegestützpunkten sowie von Sozialverbänden der VdK oder dem Sozialverband Deutschland (SoVD).
Die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung erfolgt nur, wenn der Antrag vor dem Kauf oder Einbau des Lifts gestellt wird.
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Die gute Nachricht: Bei einem anerkannten Pflegegrad unterstützt die Pflegeversicherung die Anschaffung eines Treppenlifts mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Person. Ob ein Treppenlift Zuschuss bei Pflegegrad 1 oder Treppenlift Zuschuss bei Pflegegrad 4 – die Leistungen der Pflegekasse stehen allen Pflegebedürftigen zu, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Nutzen Sie alle Möglichkeiten, informieren Sie sich frühzeitig und kombinieren Sie verschiedene Träger und Förderungen. So reduzieren Sie die Kosten für einen Treppenlift deutlich – und sichern sich ein barrierefreies Leben in den eigenen vier Wänden.
Ja. Auch mit Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss von der Pflegekasse für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme, z. B. den Einbau eines Treppenlifts. Voraussetzung ist, dass der Lift die häusliche Pflege erleichtert oder eine gesundheitliche Verschlechterung verhindert.
Die Pflegekasse übernimmt bei Vorliegen eines Pflegegrads (1–5) bis zu 4.180 Euro Zuschuss pro Person für den Treppenlift. Leben mehrere pflegebedürftige Personen im selben Haushalt, kann sich der Zuschuss addieren – maximal jedoch 16.720 Euro pro Haushalt.
Gefördert wird jeder wirtschaftliche Lift, der zur Verbesserung des Wohnumfelds beiträgt. Luxusmodelle oder reine Komfortlösungen ohne Pflegenotwendigkeit werden nicht bezuschusst.
(1) Soziales Gesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
(2) Leistungen nach dem SGB IX: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Leistungen-nach-dem-SGB-IX/leistungen-nach-dem-sgb-ix.html
(3) Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): Altersgerecht Umbauen - Kredit 159: www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-(159)/
(4) Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 Außergewöhnliche Belastungen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html#:~:text=(2)%201Aufwendungen%20erwachsen%20dem,einen%20angemessenen%20Betrag%20nicht%20%C3%BCbersteigen.
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