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Bis zum 31. Dezember 2016 hatten pflegebedürftige und demenzkranke Mitmenschen, bei denen eine sogenannte "erhebliche Pflegebedürftigkeit" nachgewiesen wurde, Anspruch auf gesetzlich verankerte Leistungen der Pflegestufe 1, welche von der zuständigen Pflegekasse getragen wurden.
Pflegebedürftige mit dieser Pflegestufe erhielten bis zur Einführung der neuen Pflegereform somit die geringste Unterstützung durch die Pflegeversicherung.
Wichtig: Am 1. Januar 2017 wurden im Zuge der Pflegereform die Pflegestufen von den Pflegegraden abgelöst! Seitdem erhalten Menschen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 1 besaßen, automatisch Pflegegrad 2. Liegt beim Antragsteller eine zusätzliche Beeinträchtigung der Alltagskompetenz wie eine Demenzerkrankung vor, können Pflegebedürftige der damaligen Pflegestufe 1 nun sogar Pflegegrad 3 bei der zuständigen Pflegekasse beantragen.
Wie Sie sicher bemerkt haben, gestalten sich die Leistungen des heutigen Pflegegrads 1 anders als bei der damaligen Pflegestufe 1. Aber was hat sich seit Anfang 2017 eigentlich genau für die Betroffenen und ihre Angehörigen geändert?
Im folgenden Artikel erhalten Sie ausführliche Informationen zu den Leistungen der früheren Pflegestufe 1. Außerdem möchten wir Ihnen erklären, was sich durch die Pflegereform für pflegebedürftige Personen und ihre pflegenden Angehörigen in Deutschland geändert hat.
Alle wichtigen und nützlichen Informationen zum aktuellen Pflegegrad 1 finden Sie in unserem Ratgebertext "Pflegegrad 1: Leistungen, Voraussetzungen und Beantragung".
Pflegestufe 1 galt vor Inkrafttreten der neuen Pflegereform als eine der drei festgelegten Pflegestufen des Pflegeversicherungsgesetzes in Deutschland.
Bei pflegebedürftigen Menschen, die diese Pflegestufe erhielten, musste eine erhebliche Pflegebedürftigkeit mit einem erhöhten Pflegebedarf nachgewiesen werden.
Bis zum 31. Dezember 2016 war die Pflegestufe 1 im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) § 15 folgendermaßen definiert:
"Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Betroffene einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mehr als 45 Minuten fremde Hilfe benötigt. Zusätzlich muss er mehrfach in der Woche Unterstützung bei der Haushaltsführung benötigen. Der tägliche Zeitaufwand für all diese Hilfen hat bei mindestens 90 Minuten im Wochendurchschnitt zu liegen."
Die Pflegestufe 1 galt bis zum 31. Dezember 2016 als niedrigste Stufe des deutschen Pflegestufen-Systems.
Um diese zu erhalten und die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, musste die versicherte Person eine "erhebliche Pflegebedürftigkeit" vorweisen.
Dies bedeutete, dass Pflegebedürftige tagtäglich 90 Minuten auf fremde Hilfe angewiesen sein mussten. Davon mussten mehr als 45 Minuten für die Verrichtung von mindestens zwei Hilfeleistungen in der Grundpflege benötigt werden. (1) Darunter vielen:
Eine weitere Voraussetzung war, dass Pflegebedürftige an mehreren Tagen in der Woche Unterstützung in der Führung ihres Haushalts benötigten. Hierfür musste die Zeit von insgesamt 90 Minuten, die nach den Verrichtungen der Grundpflege übrigblieb, verwendet werden.
Folgende Tätigkeiten gehörten dazu:
Vor der Pflegereform galt die Notwendigkeit der Pflegeminuten (90 Minuten) als Voraussetzung dafür, das Pflegebedürftige eine Pflegestufe erhielten. Seit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade werden andere Prioritäten gesetzt.
Denn seit dem 1. Januar 2017 ist das Ausmaß der noch vorhandenen Selbstständigkeit der versicherten Person bei der Pflegebegutachtung durch einen Sachverständigen des Medizinischen Dienstes (MD) entscheidend.
Aber nicht nur Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen hatten Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Auch psychisch erkrankte oder geistig behinderte Personen sowie Demenzpatienten konnten vor der Pflegereform Pflegestufe 1 beantragen und wurden auf ihre Pflegebedürftigkeit geprüft.
Aber welche Kriterien mussten Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen erfüllen, um in der niedrigsten Stufe eingestuft zu werden?
Neben dem Ausmaß einer körperlichen Pflegebedürftigkeit prüften die verantwortlichen Gutachter ebenfalls, ob bei psychisch Kranken, die bereits länger als 6 Monate dementsprechende Beeinträchtigungen vorwiesen sowie bei geistig behinderten oder an Demenz erkrankten Versicherten eine dauerhafte, erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorlag.
Denn die Voraussetzung für die Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz war, dass die erwähnten Einschränkungen von Dauer waren und nicht vorhersehbar war, dass die Erkrankten nur kurzzeitig Unterstützung im Alltag benötigten.
Ein anschauliches Beispiel: Wurde beim Versicherten Demenz im fortgeschrittenen Stadium festgestellt, die mit einem erhöhten Zeitaufwand in der Betreuung und Beaufsichtigung des Demenzpatienten einherging, hatte der Versicherte Anspruch auf mehr Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Geprüft wurde die Notwendigkeit anhand von 13 Prüfkriterien in Form von Fragen, welche die Betroffenen dem Pflegegutachter in einem Gespräch beantworten mussten.
Tipp: Das Pflegetagebuch als Argumentationshilfe bei der Pflegebegutachtung
Vor der Umwandlung von Pflegestufen zu Pflegegraden mussten pflegende Angehörige den tatsächlichen zeitlichen Aufwand, den sie für die Pflege ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds benötigten, nachweisen.
Ein sogenanntes Pflegetagebuch half ihnen dabei, den Überblick zu behalten und gegenüber der Pflegekasse und dem Begutachter des MDK Stellung beziehen zu können.
Obwohl sich seit dem 1. Januar 2017 die Einstufungsrichtlinien geändert haben und sich nicht mehr an der Zeit für die notwendige Pflege orientieren, kann ein Pflegetagebuch für die Betroffenen und ihre pflegenden Angehörigen immer noch eine sinnvolle Dokumentationshilfe sein.
Denn diese kann Ihnen unter anderem als Vorbereitung für die Pflegebegutachtung dienlich sein. Aber auch dann, wenn Ihr Antrag auf Pflegegrad von der Pflegekasse abgelehnt wurde und Sie Widerspruch einlegen möchten, kann Ihnen das Pflegetagebuch bei einer zweiten Begutachtung durch einen Gutachter als perfekte Argumentationshilfe einen guten Dienst erweisen.
Wer eine Pflegestufe beantragen wollte, musste bei der zuständigen Pflegeversicherung einen Antrag stellen. Die Pflegekasse beauftragte anschließend einen Gutachter des MDK (heute MD oder Medicproof bei Privatversicherten), die Pflegesituation vor Ort zu begutachten und im Anschluss eine Beurteilung zur Pflegebedürftigkeit der versicherten Person zu erstellen.
Anhand des Pflegegutachtens wurde dann entschieden, wie der Antragsteller eingestuft wurde, also welche Pflegestufe er bekam.
Der Fokus lag zu dieser Zeit ausnahmslos auf das Ausmaß der körperlichen Hilfsbedürftigkeit und nicht wie heute auf dem Grad der individuellen Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person.
Deswegen kam es vor der Pflegereform häufiger dazu, dass ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit abgelehnt wurde. Fiel der Entscheid durch die Pflegekasse hingegen positiv aus, hatten Pflegebedürftige Anspruch auf folgende Leistungen.
Spiegelte das Pflegegutachten durch den Gutachter des MDK eine erhebliche Pflegebedürftigkeit oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz wider, wurde die Pflegestufe in der Regel von der Pflegekasse erteilt und die pflegebedürftige Person konnte die damit verbundenen Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Hierzu gehörten:
Welche Pflegeleistungen Betroffenen von der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt wurden, konnten Sie bereits erfahren.
In den folgenden Abschnitten möchten wir Sie ausführlicher darüber informieren, inwieweit Pflegebedürftige und ihre Angehörigen von den Leistungen profitieren konnten.
Pflegebedürftige Personen oder Demenzpatienten, die im Besitz von dieser Pflegestufe waren, hatten gleich nach dem Inkrafttreten des "Zweiten Pflegestärkungsgesetzes" im Jahre 2017 die Wahl zwischen folgenden zwei Leistungsarten:
Pflegegeld oder Pflegesachleistungen wurden bei Pflegestufe 1 aber nur dann von den Pflegekassen bezahlt, wenn die Betroffene in ihren eigenen vier Wänden versorgt wurden oder eine vorübergehende auswärtige Betreuung stattfand.
Somit wurde vor der Pflegereform nur die häusliche Pflege finanziell unterstützt. Von diesen Leistungen der Pflegeversicherung konnten Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen bis zum 31. Dezember 2016 profitieren:
Demenzkranke Menschen mit Pflegestufe 1 und einer eingeschränkten Alltagskompetenz konnten von einer höheren finanziellen Entlastung profitieren.
Sie erhielten entweder ein erhöhtes Pflegegeld von 316 Euro monatlich oder konnten erhöhte Pflegesachleistungen von 689 Euro monatlich in Anspruch nehmen.
Info: Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombinieren
Kombinieren ließen sich Pflegegeld und Pflegesachleistungen bereits vor dem 1. Januar 2017. Interessant ist eine Kombinationsleistung immer dann, wenn sich Angehörige als auch professionelle Pflegepersonen um den Pflegebedürftigen kümmern.
Pflegende Familienmitglieder, für welche die sogenannte Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen eine Entlastung darstellte, mussten jedoch einberechnen, dass das Pflegegeld prozentual um den Anteil gekürzt wird, der für die in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen verwendet wurde.
Pflegebedürftige mit körperlichen und dauerhaft psychischen Beeinträchtigungen sowie geistig behinderte Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Demenzkranke, die Pflegestufe 1 besaßen, hatten ebenfalls Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 104 Euro monatlich.
An Demenz erkrankte Mitmenschen, die bereits fortgeschrittene Symptome aufwiesen und dementsprechend in einem größeren Maße betreut und beaufsichtigt werden mussten, konnten vor der Pflegereform sogar einen Zuschuss in Höhe von 208 Euro im Monat in Anspruch nehmen.
Im direkten Vergleich mit den Zuschüssen, die den Betroffenen und ihren Angehörigen nach dem 1. Januar 2017 für die Betreuung im häuslichen Umfeld zur Verfügung gestellt wird, fiel die finanzielle Unterstützung damals sogar höher aus.
Denn nach Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 gerade einmal einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen von der Pflegekasse vergütet.
Aber wer kam für die Betreuung pflegebedürftiger Personen eigentlich infrage, damit die Pflegekassen den finanziellen Aufwand für die Betreuung mithilfe von Zuschüssen ausglichen und wie wurden die pflegenden Angehörigen dadurch entlastet?
Für die Betreuung bieten verschiedene gemeinnützige Institutionen sowie private Unternehmen, ehrenamtliche oder ausgebildete Alltagsbetreuer für Pflegebedürftige, psychisch beeinträchtigte oder demenzkranke Menschen an.
Die dargebotenen Dienste sollen den Betroffenen den Alltag erleichtern und mehr Lebensqualität bieten sowie die pflegenden Familienmitglieder entlasten. Hierzu gehören:
Haushaltshilfen unterstützen nicht allein die Betroffenen selbst, sondern ebenfalls die pflegenden Angehörigen, die aus zeitlichen Gründen oftmals mit der Situation überfordert sind.
Mit einer Haushaltshilfe können sich die Familienmitglieder auch mal eine Pause gönnen und eine Auszeit vom anstrengenden Pflegealltag nehmen. Folgende Leistungen werden von Haushaltshilfen übernommen:
Die Pflegedienste rechneten professionelle Hauswirtschaftsleistungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab.
Bezog die pflegebedürftige Person Pflegegeld, waren vor dem 1. Januar 2017 laut Pflegeversicherung die Angehörigen nicht nur für die Betreuung des Versicherten verantwortlich, sondern ebenfalls für die hauswirtschaftliche Versorgung.
Pflegebedürftige Personen, die nach einer ambulanten Operation oder einem Krankenhausaufenthalt noch professionelle Pflege benötigten, konnten vor der Pflegereform Kurzzeitpflege beantragen.
Für die kurzzeitliche Betreuung in einer Pflegeeinrichtung wie in einem Alten- oder Pflegeheim erhielten Genesende einen Zuschuss bis zu 1.612 Euro für maximal 28 Tage im Jahr.
Wurde in einem Kalenderjahr wegen Krankheit oder der Abwesenheit von pflegenden Angehörigen keine Verhinderungspflege beansprucht, hatten Versicherte im Folgejahr sogar Anspruch auf eine Förderung bis zu 3.224 Euro für bis zu 56 Tage im Jahr, um von der Kurzzeitpflege profitieren zu können.
War der pflegende Angehörige krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich um sein pflegebedürftiges Familienmitglied zu kümmern oder wollte einmal in den Urlaub fahren, dann konnte für die pflegebedürftige Person eine sogenannte Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst beantragt werden.
Für die Verhinderungspflege zahlte die Pflegeversicherung vor Inkrafttreten der neuen Pflegereform bis zu 1.612 Euro für maximal 28 Tage im Jahr.
Hatten Pflegebedürftige im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, konnten sie in Kombination mit der Verhinderungspflege sogar bis zu 2.418 Euro für bis zu 42 Tage beziehen.
Pflegebedürftige Personen, die zu Hause betreut und gepflegt wurden, hatten ebenfalls Anspruch auf eine professionelle Tages- und Nachtpflege. Bis zum 31. Dezember 2016 bezuschussten die Pflegekassen diese mit einem Zuschuss in Höhe von 468 Euro im Monat.
Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Tages- und Nachtpflege erhielten Versicherte zusätzlich zum Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen ausbezahlt.
Neben dem Pflegegeld, Pflegesachleistungen und den Zuschüssen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen konnten Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 und einer erheblichen Alltagseinschränkung auch noch folgende Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen:
Pflegebedürftig Personen, die nicht zu Hause, sondern im Pflegeheim gepflegt wurden, mussten bis zum 31. Dezember 2016 folgende Teilkosten eigenständig finanzieren und diese Zuzahlungen leisten:
Wichtig: Pflegebedürftigen, denen für den Heimplatz zu wenig finanzielle Mittel aus Vermögen und Rente zur Verfügung stehen, werden vom Sozialamt unterstützt. Der soziale Kostenträger kann die Kinder der pflegebedürftigen Person aber dazu verpflichten, Unterhaltszahlung in Form von Elternunterhalt zu leisten.
Seit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes (1.01.2020) können die nahen Angehörigen aber nur bei einem jährlichen Brutto-Einkommen über 100.000 Euro (pro Kind) vom Sozialamt für die Begleichung der Heimkosten verantwortlich gemacht werden. Das vorhandene Vermögen wird hierbei ausgeschlossen. (2)
Am 1. Januar 2017 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in Kraft. Im Rahmen der Umstellung wurden gleichzeitig die 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt.
Bezüglich der Begutachtungsvorgaben sowie der Kriterien, welche das Ausmaß einer Pflegebedürftigkeit bestimmen, hat sich seit dieser Zeit einiges verändert.
Denn seit der Umwandlung von Pflegestufen zu Pflegegraden werden körperlich pflegebedürftige, psychisch erkrankte, geistig behinderte oder demenzkranke Versicherte anhand des Grades der individuellen Selbstständigkeit eingestuft.
Das neue Begutachtungssystem hat den Vorteil, dass die Pflegebedürftigkeit eines Menschen nicht anhand des Aufwandes der Betreuung und Pflege ausgemacht wird, sondern ganzheitlich behandelt wird.
So werden seit der Pflegereform ebenfalls Pflegebedürftige, bei denen nicht nur körperliche, sondern auch kognitive und kommunikative Beeinträchtigungen sowie bestimmte Verhaltensweisen und psychische Problemlagen den Pflegealltag bestimmen, berücksichtigt.
Für viele Betroffene und ihre Angehörigen sorgte die Umstellung jedoch für Verwirrung. Der folgende Überblick spiegelt die Änderungen in der Einstufung wider:
Sind Sie oder Ihr Angehöriger pflegebedürftig und möchten einen Pflegegrad beantragen? Zusätzlich möchten Sie sich im Vorfeld über die Voraussetzungen, die Sie für einen positiven Entscheid durch Ihre Pflegekasse erfüllen müssen und die dadurch resultierenden Leistungen informieren? In unserem Ratgeber "Pflegegrad 1" erfahren Sie alles, was Sie über die Änderungen und die neuen Pflegeleistungen wissen müssen.
Pflegestufe 1 erhielten pflegebedürftige Menschen bis zum 31. Dezember 2016, wenn sie eine erhebliche Pflegebedürftigkeit mit oder ohne eingeschränkter Alltagskompetenz vorwiesen. Gleich wie nach der Pflegereform wurde das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit von einem Gutachter des MDK, heute MD geprüft.
Vor dem Inkrafttreten des neuen Pflegestärkungsgesetzes entschied der Zeitaufwand, den pflegebedürftige Personen für ihre Betreuung und Pflege benötigten, über die jeweilige Pflegestufe und die dadurch resultierenden Leistungen.
Im direkten Vergleich zu damals können Versicherte seit dem 1. Dezember 2017 meistenteils von einer besseren Unterstützung durch die Pflegekasse profitieren.
Auch die Vorgaben und Kriterien, anhand derer die Einstufung für einen Pflegegrad stattfinden und seit der neuen Pflegereform mithilfe eines Punktesystems ermittelt werden, bringen für die Betroffenen und ihre pflegenden Angehörigen größtenteils nur Vorteile mit sich.
Denn mittlerweile machen die Pflegekassen die Pflegebedürftigkeit eines Menschen, an der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und nicht an der Zeit, die für seine Pflege benötigt wird, aus.
Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.
Pflegestufe 1 beantragen konnten Versicherte, wenn bei ihnen eine erhebliche Pflegebedürftigkeit mit einem erhöhten Pflegebedarf vorlag. Ob die versicherte Person dementsprechend eingestuft wurde, oblag der Einschätzung eines Gutachters des MDK, welcher die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers bei einer Pflegebegutachtung vor Ort prüfte.
Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1 bekamen vor der neuen Pflegereform am 1. Januar 2017 Pflegegeld in Höhe von 244 Euro monatlich ausbezahlt. Wurde eine Demenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz festgestellt, erhöhte sich das Pflegegeld auf 316 Euro im Monat.Während der Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade erhielten versicherte Personen mit Pflegestufe 1 automatisch Pflegegrad 2 und können jetzt von einem erhöhten Zuschuss durch die Pflegekasse von 347 Euro monatlich profitieren.
Das monatliche Pflegegeld wird nicht den pflegenden Angehörigen, sondern immer der versicherten Person ausbezahlt. Dieses steht dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung, wird von den Betroffenen aber oftmals als finanzielle Wertschätzung an die pflegenden Familienmitglieder weitergereicht.
Mithilfe einer Kombinationsleistung, die auch als Kombinationspflege bezeichnet wird, kann das Pflegegeld mit den Pflegesachleistungen kombiniert werden. Dies hat den Vorteil, dass beide Leistungen der Pflegeversicherung, abhängig von den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person flexibel genutzt werden können.In der Praxis gestaltet sich dies so, dass sich der Versicherte Pflegesachleistungen, die er nicht in vollem Maße nutzt, als anteiliges Pflegegeld auszahlen lassen kann. In welcher Höhe der Betrag ausfällt, ist abhängig von der Pflegestufe sowie von der Inanspruchnahme der Pflegesachleistung.
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