Entlastungsbetrag beantragen: So bekommen Sie Ihr Geld zurück

Definition
Anspruch
Verwendung
Beantragung
Abtretungserklärung
Rückwirkend beantragen?
Tipps & Hinweise
Fazit
Kurz zusammengefasst
- Entlastungsbetrag mit Pflegegrad 1 bis 5: Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad, die zuhause gepflegt wird, hat Anspruch.
- Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag: Die zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung kann bei häuslicher Pflege für anerkannte Entlastungs- und Betreuungsdienste genutzt werden.
- Entlastungsbetrag rückwirkend beantragen: Der Entlastungsbetrag kann über mehrere Monate angespart und rückwirkend beantragt werden.
- Abtretungserklärung: Pflegebedürftige können den Anspruch an einen Pflegedienst abtreten, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattungsleistung der Pflegekasse, die Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen im Alltag entlasten soll.
Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, wie Sie den Entlastungsbetrag beantragen können. Zusätzlich sagen wir Ihnen, für welche Angebote zur Unterstützung und Entlastung im Alltag Sie den Betrag nutzen können und welche Möglichkeiten der Abrechnung es gibt.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine gesetzlich festgelegte monatliche Leistung der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege für sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen beanspruchen können. Laut Paragraf 45b SGB XI beträgt der Entlastungsbetrag aktuell (Stand 2025) 131 Euro im Monat.
Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um eine zweckgebundene Erstattungsleistung. Dies bedeutet, dass der Betrag ausnahmslos für qualitätsgesicherte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden muss, welche dazu dienen, Pflegepersonen zu entlasten oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern. (1)
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Die meisten Pflegeleistungen der Pflegekasse werden erst ab Pflegegrad 2 gewährt. Dies gestaltet sich beim Entlastungsbetrag anders. Diese Leistung kann beansprucht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die pflegebedürftige Person besitzt mindestens Pflegerad 1.
- Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt.
Auch Pflegebedürftige, die in Pflegeeinrichtungen, betreuten Wohngruppen oder bei ihren Angehörigen leben, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, solange dieser für Angebote zur Entlastung und Unterstützung im Alltag genutzt wird. (1)
Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann somit nur für folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
- Leistungen von zugelassenen ambulanten Betreuungs- oder Pflegediensten nach Paragraf 36 SGB XI wie haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote und Unterstützung- und Betreuungsleistungen durch Alltags- und Pflegebegleiter
- Anteilige Leistungen für die Kurzzeitpflege
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen den Entlastungsbetrag nicht für Leistungen aus dem Bereich "Selbstversorgung" verwenden. Hierzu gehören ambulante körperbezogene Pflegemaßnahmen in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Ausscheidungen wie unter anderem durch einen Pflegedienst. Diese dürfen in diesen Pflegegraden ausnahmslos mit den Pflegesachleistungen finanziert werden.
Anders gestaltet sich die Lage für Personen mit Pflegegrad 1. Da Pflegebedürftige in diesem Pflegegrad keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben, können Versicherte sämtliche Leistungen eines Pflegedienstes über den Entlastungsbetrag abrechnen. (1)
Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt?
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und im Besitz eines anerkannten Pflegegrades sind, haben automatisch Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Einen gesonderten Antrag bei der Pflegeversicherung müssen Sie daher nicht stellen. Denn beim Entlastungsbetrag handelt es sich um eine Kostenrückerstattungsleistung der Pflegekasse.
Dies bedeutet, dass Sie die bereits in Anspruch genommenen Dienstleistungen zuerst eigenständig finanzieren müssen und Ihnen die Pflegekasse die angefallenen Kosten im Rahmen des Entlastungsbetrages anschließend zurückerstattet. So gehen Sie vor:
- Pflegegrad beantragen: Um den Entlastungsbetrag beanspruchen zu können, muss die pflegebedürftige Person in einen anerkannten Pflegegrad eingestuft sein. Sollte dieser noch nicht vorliegen, müssen Sie einen Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen.
- Dienstleistung beanspruchen: Anschließend steht es Ihnen frei, verschiedene Angebote zur Unterstützung im Alltag wie eine Haushaltshilfe, einen Alltagsbegleiter oder einen ambulanten Pflegedienst zu nutzen.
- In Vorleistung gehen: Da der Entlastungsbetrag nicht bar ausbezahlt wird, sondern eine Kostenerstattungsleistung der Pflegekasse ist, müssen Sie zuerst in Vorleistung gehen und sämtliche Dienstleistungen aus eigener Tasche finanzieren.
- Rechnungen und Quittungen bei der Pflegekasse einreichen: Damit eine Kostenrückerstattung über den Entlastungsbetrag stattfinden kann, können Sie nun sämtliche Belege und Rechnungen bei Ihrer zuständigen Kasse einreichen.
- Art der genutzten Dienstleistung dokumentieren: Da der Entlastungsbetrag zweckgebunden ist, müssen Sie ebenfalls offenlegen, um welche Art von Leistung es sich gehandelt hat. Viele Kassen stellen Ihnen hierfür Online-Formulare zum Herunterladen zur Verfügung.
- Kostenerstattung: Die Pflegekasse erstattet Ihnen die Kosten im Rahmen des Entlastungsbetrags von bis zu 131 Euro im Monat zurück. Sämtliche Unkosten, welche diesen Betrag übersteigen, müssen Sie selbst zahlen.
Achten Sie darauf, dass die Dienstleister bei Ihrer Pflegekasse anerkannt sind. Damit Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben, ist es sinnvoll, sich vorweg bei seiner zuständigen Pflegeversicherung zu erkundigen, ob der jeweilige Anbieter in Ihrem Bundesland nach Landesrecht zugelassen ist.
Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag
Ist Ihnen das Sammeln und Einreichen der Belege zu umständlich oder Sie verfügen nicht über die finanziellen Mittel, um in Vorkasse zu gehen?
Laut Paragraf 45b SGB XI haben Sie die Möglichkeit, den Leistungsanspruch an einen anerkannten Dienstleister wie einen Pflegedienst abzutreten, sodass dieser die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen darf.
Für die Abtretungserklärung können Sie ein Online-Formular ausfüllen und dieses Ihrem Pflegedienstleister aushändigen. Dieser reicht das Dokument dann bei Ihrer Kasse ein und rechnet seine Dienstleistungen intern ab. Die entsprechenden Dokumente stellen Pflegekassen ihren Versicherten in der Regel kostenlos zur Verfügung.
Die Vorteile einer Abtretungserklärung
- Die Pflegekasse kann direkt prüfen, ob der Leistungserbringer nach dem geltenden Landesrecht anerkannt ist, sodass die Kosten auch wirklich erstattet werden können.
- Der bürokratische Aufwand entfällt, da der Dienstleister direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
- Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Die Nachteile einer Abtretungserklärung
- Oftmals erhalten Sie keinen Einblick in die abgerechneten Leistungen. Dies bedeutet: Sie wissen nicht, wie viele Stunden der Dienstleister zu welchem Betrag bei der Pflegekasse abrechnet.
- Sie haben keine Kontrolle über die verbrauchten Leistungsbeträge.
- Sie haben nur die Möglichkeit, die Dienstleistungen des Anbieters zu nutzen, für den Sie die Abtretungserklärung unterschrieben haben. Dadurch sind Sie an einen Dienstleister gebunden und auf dessen Leistungsangebot beschränkt.
Gut zu wissen: Eine Abtretungserklärung kann jederzeit durch einen schriftlichen Widerruf aufgehoben werden. Diesen händigen Sie Ihrem in Anspruch genommenen Dienstleister aus und reichen ein zweites Exemplar bei Ihrer Pflegekasse ein.
Versenden Sie beide Dokumente bestenfalls per Einschreiben, sodass Sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass Sie die Abtretungserklärung widerrufen haben.
Entlastungsbetrag rückwirkend beantragen, geht das?
Wurde das Budget von 131 Euro im Monat nicht ausgeschöpft, wird der Restbetrag automatisch auf den Folgemonat übertragen. Leistungen, die bis Ende des laufenden Kalenderjahres nicht genutzt wurden, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres beansprucht werden.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie Ihren Entlastungsbetrag auch rückwirkend beanspruchen oder für Dienstleistungen, die höhere Kosten verursachen, ansparen können.
Bedenken Sie jedoch, dass die ungenutzten Entlastungsbeträge nach dem erwähnten Stichtag verfallen. (1)
Gut zu wissen: Was kann man tun, wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht?
Sind Sie aufgrund Ihrer individuellen Pflegesituation auf verschiedene Angebote zur Unterstützung im Alltag angewiesen, um zu Hause wohnen bleiben zu können und der Entlastungsbetrag reicht nicht aus?
Ab Pflegegrad 2 haben Sie die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent Ihrer Pflegesachleistungen umzuwandeln und für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu nutzen. (1) Ausführliche Informationen zum Umwandlungsanspruch sowie zum Entlastungsbetrag erhalten Sie in unserem Artikel: "Entlastungsbetrag: Mehr Unterstützung im Alltag".
Entlastungsbetrag beantragen: Tipps & Hinweise für Pflegebedürftige und Angehörige
Auch wenn der Entlastungsbetrag allen Versicherten in jedem Pflegegrad zusteht und kein gesonderter Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden muss, gibt es ein paar Dinge zu beachten.
Daran sollten Sie denken, wenn Sie den Entlastungsbetrag beantragen:
- Anbieter vorher mit der Pflegekasse abklären: Da nur anerkannte Angebote über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, sollten Sie sich im Voraus bei Ihrer Pflegekasse informieren, ob der jeweilige Dienstleister in Ihrem Bundesland nach Landesrecht anerkannt ist.
- Rechnungen sammeln und Leistungen dokumentieren: Achten Sie darauf, dass Sie sämtliche Belege und Rechnungen aufheben, sodass Sie diese dokumentiert bei Ihrer Pflegekasse einreichen können.
- Fristen beachten: Sollten Sie den monatlichen Entlastungsbetrag nicht regelmäßig nutzen, ist dies kein Problem. Bedenken Sie jedoch, dass ungenutzte Beträge des laufenden Kalenderjahres am 30. Juni des Folgejahres verfallen. Daher ist es wichtig, dass Sie den Überblick behalten und etwaige größere Ausgaben wie für eine längere Kurzzeitpflege oder andere Hilfen im Alltag vorausschauend planen.
- Abtretungserklärung: Möchten Sie den Entlastungsbetrag an einen geeigneten Dienstleister wie einen Pflegedienst abtreten, sodass Ihnen der bürokratische Aufwand erspart bleibt? Verlangen Sie einen Nachweis über die monatlichen Posten, die der Pflegedienst bei Ihrer Pflegekasse abrechnet. Nur so behalten Sie den Überblick über die Kosten.
Bei Unsicherheiten und offenen Fragen zum Entlastungsbetrag können Sie sich in einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe oder bei einem Pflegedienstleister sowie bei Ihrer Pflegekasse ausführlich beraten lassen.
Es ist wichtig, dass Sie diese Möglichkeiten nutzen, sodass Sie die Unterstützung erhalten, die Ihnen nach Gesetz zusteht.
Fazit
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich ist eine zusätzliche Leistung der Pflegekasse, die Pflegebedürftigen in allen Pflegegraden bei häuslicher Pflege beanspruchen können.
Der Betrag soll dabei helfen, die Lebensqualität der pflegebedürftigen Menschen zu verbessern und ihre pflegenden Angehörigen in ihrem Pflegealltag zu entlasten. Der Entlastungsbetrag ist flexibel einsetzbar und kann für verschiedene Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden.
Häufig gestellte Fragen
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat ist eine zusätzliche Leistung der Pflegekasse, der Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 bei häuslicher Pflege zusteht.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann für sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. Die in Anspruch genommenen Dienstleistungen müssen nach Landesrecht anerkannt sein und dienen dazu, pflegebedürftige Menschen in ihrem Alltag zu unterstützen und Pflegende zu entlasten.
Ja, der Entlastungsbetrag kann rückwirkend beantragt werden. Nicht genutzte Beträge des laufenden Kalenderjahres müssen jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden, da sie ansonsten verfallen.
Quellen
(1) Bundesministerium für Gesundheit – Entlastungsbetrag: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/weitere-leistungen-und-angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag.html#:~:text=Umwandlungsanspruch-,Entlastungsbetrag,für%20Pflegebedürftige%20des%20Pflegegrades%201
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