Was kann man bei Pflegegrad 1 alles beantragen?

Antrag stellen
Leistungen Pflegeversicherung
Weitere Leistungen
Tipps & Hinweise
Fazit
Kurz zusammengefasst
- Erstantrag so früh wie möglich stellen: Der Antrag auf Pflegeleistungen sollte so früh wie möglich gestellt werden, da die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung gewährt werden.
- Entlastungsbetrag im Alltag nutzen: Mit Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich für die Finanzierung einer Haushaltshilfe oder eines Alltagsbegleiters genutzt werden.
- Umfassende Pflegeberatung bei Pflegegrad 1: Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf eine Pflegeberatung, um sich zu ihrer individuellen Pflegesituation beraten zu lassen.
Pflegegrad 1 wird durch die Pflegekasse vergeben, sobald eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Geprüft wird der Grad der Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer Pflegebegutachtung. Diese wird bei gesetzlich Versicherten durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes und bei Privatversicherten von Medicproof durchgeführt.
Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen bei Pflegegrad zustehen und welche zusätzlichen Unterstützungsangebote Sie in Anspruch nehmen können.
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Antrag auf Pflegeleistungen stellen: So gehen Sie vor
Auch wenn Sie nur kleine körperliche Einschränkungen Ihren Alltag erschweren, haben Sie das Recht, einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen. Gesetzlich Versicherte können sich hierfür an ihre Krankenkasse wenden, da die Pflegekasse an diese angegliedert ist. Sind Sie privatversichert, dann kontaktieren Sie Ihre Pflegepflichtversicherung (PPV). So gehen Sie vor:
- Kontaktieren Sie Ihre Pflegeversicherung: Stellen Sie den Antrag auf Pflegeleistungen am besten schriftlich. Die meisten Kostenträger stellen Ihnen hierfür ein Online-Formular zur Verfügung, dass Sie ausgefüllt an Ihre Pflegekasse zurückschicken müssen.
- Pflegebegutachtung und Pflegegutachten: Nach Eingang des Antrags veranlasst die Pflegeversicherung eine Pflegebegutachtung, um den aktuellen Pflegebedarf zu ermitteln.
- Prüfung des Antrags durch den Kostenträger: Anhand des Pflegegutachtens, das bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst (MD) und bei Privatversicherten durch Medicproof erstellt wird, entscheidet die Pflegekasse, ob und in welchen Pflegegrad Sie eingestuft werden.
- Erhalt des Pflegeentscheids: Den Entscheid muss Ihnen die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen schriftlich mitteilen. Fällt dieser positiv aus, haben Sie ab dem Tag der Antragstellung Anspruch auf Pflegeleistungen. Diese können Sie rückwirkend geltend machen.
Wichtige Info: Was tun, wenn der Antrag für Pflegegrad 1 abgelehnt wird?
Sollte die Pflegeversicherung Ihren Antrag auf Pflegeleistungen ablehnen, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats nach Eingang Widerspruch einzulegen. Achten Sie darauf, dass Sie Ihren Einspruch ausführlich begründen und sämtliche relevanten Unterlagen wie das Gutachten des Medizinischen Dienstes beizufügen. Senden Sie den Pflegegrad-Widerspruch am besten per Einschreiben, damit Sie den Eingang notfalls nachweisen können.
Welche Leistungen können Pflegebedürftige bei Pflegegrad 1 beantragen?
Dank der Pflegereform aus dem Jahre 2017 und der Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade werden nunmehr auch Menschen, die eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen, berücksichtigt.
Jedoch sind die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 relativ begrenzt. Denn Anspruch auf unter anderem Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Pflegesachleistungen für die Unterstützung durch Pflegedienste oder auf Pflegeleistungen aus der stationären Pflege haben Betroffene aufgrund des vergleichsweise geringfügigen Unterstützungsbedarfs nicht.
Bei anderen Leistungen aus der Pflegeversicherung spielt es wiederum keine Rolle, ob Sie in Pflegegrad 1 oder einen der höheren Pflegegrade eingestuft sind, da die Ansprüche in allen Pflegegraden gleich sind. (1)
Pflegegrad 1: Leistungen der Pflegekasse im Überblick
- Pflegegeld & Pflegesachleistungen: kein direkter Anspruch
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: kein direkter Anspruch (finanzierbar über den Entlastungsbetrag)
- Tages- und Nachtpflege: kein direkter Anspruch (finanzierbar über den Entlastungsbetrag)
- Stationäre Pflege: kein direkter Anspruch (finanzierbar über den Entlastungsbetrag)
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro monatlich
- Technische Pflegehilfsmittel: ja
- Hausnotruf: bis zu 25,50 Euro monatlich
- Pflegeberatung und Beratungseinsatz: ja
- Pflegekurse für Angehörige: ja
- Pflegeunterstützungsgeld: ja
- Wohngruppenzuschuss: 224 Euro monatlich
- Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis zu 53 Euro im Monat
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Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade
Pflegeversicherte mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat. Diese Leistung der Pflegekasse kann dafür genutzt werden, um die Selbstständigkeit der beeinträchtigten Person zu fördern und einer Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken oder pflegende Angehörige zu entlasten. Hierfür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen: (2)
- Dienstleistungen zur Unterstützung im Alltag wie Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter nach Landesrecht
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung
- Ambulante Pflege und Betreuung durch einen Pflegedienst
Der Entlastungsbetrag wird Ihnen nicht automatisch durch die Pflegeversicherung ausbezahlt. Vielmehr wird diese Leistung nach dem Erstattungsprinzip genutzt. Dies bedeutet, dass Sie die in Anspruch genommen Dienstleistungen vorerst eigenständig finanzieren müssen.
Anschließend reichen Sie die entsprechenden Rechnungen und Belege bei Ihrer zuständigen Pflegekasse ein, damit diese die Kosten im Rahmen des Entlastungsbetrags erstattet.
Wichtige Info: Sollten Sie Ihr monatliches Entlastungsbudget nicht vollständig ausgeschöpft haben, wird der verbleibende Betrag automatisch auf den Folgemonat übertragen und kann ebenfalls für die Finanzierung einer kostenintensiveren Dienstleistung wie etwa für einen Frühjahrsputz angespart werden.
Aber Achtung: Damit die Leistungsbeträge, die bis Ende des Kalenderjahres nicht genutzt wurden, nicht verfallen, müssen diese bis zum 30. Juni des Folgejahres beansprucht werden.
Technische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Pflegegrad 1
Zu den technischen Hilfsmitteln gehören unter anderem Rollatoren, Rollstühle oder Pflegebetten. Sind Sie in Besitz eines anerkannten Pflegegrades und es besteht ein nachweislicher Bedarf (ärztliches Attest), wird Ihnen das technische Hilfsmittel in der Regel leihweise von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt.
Anders gestaltet sich die Situation bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch wie für Einweghandschuhe, Bettschutzauflagen oder Desinfektionsmittel.
Ein Rezept vom Arzt benötigen Sie für den Zuschuss in Höhe von bis zu 42 Euro im Monat nicht. Sie können die Kostenübernahme bei Ihrer zuständigen Pflegekasse beantragen. Die Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens Pflegegrad 1 besitzen, im häuslichen Umfeld oder in einer betreuten Wohngruppe leben und teilweise von ihren Angehörigen, Freunden oder privat gepflegt werden. (2)
Gut zu wissen: Anspruch auf Hilfsmittel wie unter anderem auf Inkontinenzeinlagen, Bandagen oder Verbände hat jeder, der im Besitz einer Krankenversicherung ist. Einen Pflegegrad benötigen Sie hierfür nicht, sondern ausnahmslos ein Rezept Ihres behandelnden Arztes.
Zuschuss für Hausnotrufsysteme bei Pflegegrad 1
Hausnotrufsysteme gehören zu den technischen Pflegehilfsmitteln und werden ab Pflegegrad 1 in Höhe von 25,50 Euro im Monat von der Pflegekasse bezuschusst. Wohnen Sie allein zu Hause, sind die meiste Zeit des Tages auf sich gestellt oder leben mit einer Person in einem Haushalt, die in einem Notfall keine Hilfe rufen könnte? Sie erfüllen die Voraussetzungen und können den Antrag beim zuständigen Kostenträger einreichen. (2)
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Zuschuss zur Anpassung des Wohnraums bei Pflegegrad 1
Mit zunehmendem Alter nehmen die körperlichen Beeinträchtigungen zu, sodass der Einstieg in die Badewanne, das Erklimmen einer Treppe oder ein zu niedriger Toilettensitz für viele Senioren eine Herausforderung darstellen kann und das Sturzrisiko erhöht.
Um einer Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken und Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen, unterstützt die Pflegeversicherung barrierefreie Wohnraumanpassungen mit einem Zuschuss in Höhe von 4.180 Euro pro Umbau-Projekt. Typische Beispiele für wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sind: (2)
- Anschaffung und Montage eines Badewannenlifts
- Einbau eines Treppenlifts
- Umbau Badewanne zur Dusche
- Einbau einer barrierefreien Dusche
- Montage von Stütz- und Haltegriffen im Badezimmer
- Verbreiterung von Türen und Abbau von Türschwellen
- Absenken von Einrichtungsgegenständen im Bad oder in der Küche (Waschbecken, Küchenschränke)
- Anpassung der Lichtschalter und Fenstergriffe für eine bessere Erreichbarkeit
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Wichtige Info zum Antragsverfahren: Im Rahmen des Antragsverfahrens sollten die geplanten Umbauten genauestens beschrieben werden und durch einzelne Kostenvoranschläge der ausführenden Handwerksbetriebe ergänzt werden. Für größere barrierefreie Umbaumaßnahmen können Sie ergänzend den Zuschuss für barrierefreies Wohnen der KfW-Förderbank beantragen.
Weitere Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 1
Jede Pflegesituation ist individuell, sodass unterschiedliche Anforderungen an den Pflegealltag bestehen. Diese Ansicht wird von der Pflegeversicherung geteilt und durch folgende Leistungen unterstützt: (2)
- Pflegeberatung und Beratungseinsatz: Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten auf Wunsch eine kostenlose Pflegeberatung durch einen anerkannten Pflegedienst oder in einer Pflegeberatungsstelle. Ebenfalls können Betroffene laut Paragraf 37,2 SGB XI alle 6 Monate einen Beratungseinsatz beanspruchen. Anders als in den Pflegegraden 2 bis Pflegegrad 5 ist der Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1 jedoch nicht verpflichtend, sondern eine freiwillige Leistung der Pflegekasse.
- Pflegekurse für pflegende Angehörige laut Paragraf 45 SGB XI: Die Pflegekurse sind eine kostenfreie Leistung der Pflegeversicherung. In ihnen können Pflegende die Grundlagen der Pflege und praktische Fertigkeiten erwerben, welche ihnen den Umgang mit ihren pflegebedürftigen Angehörigen erleichtert.
- Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung für pflegende Angehörige, die kurzzeitig ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu pflegen. Die Lohnersatzzahlung gewährt die Pflegekasse unabhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen und ist auf 10 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
- Wohngruppenzuschuss: Mit einem monatlichen Zuschuss in Höhe von 224 Euro pro Monat fördert die Pflegeversicherung Menschen, die in einer Wohngruppe leben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie in Pflegegrad 1 oder 5 eingestuft sind.
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Der digitale Service soll Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen im Pflegealltag unterstützen. Zusätzlich tragen die Anwendungen dazu bei, die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern und die Kommunikation zwischen den Betroffenen und den Pflegekräften zu verbessern. Die Pflegeversicherung fördert DiPA mit bis zu 53 Euro pro Monat.
Leistungen bei Pflegegrad 1 beantragen: Tipps und Hinweise
Ein Pflegegrad ist die wichtigste Voraussetzung, damit Sie Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen können. Daher gilt: Wird Ihnen bewusst, dass Sie aufgrund Ihrer körperlichen Verfassung vermehrt Unterstützung im Alltag benötigen, sollten Sie nicht unnötig viel Zeit verstreichen lassen und einen Erstantrag auf Pflegegrad bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen. Denn umso länger Sie zögern, desto mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung gehen Ihnen verloren. Darauf sollten Sie achten:
- Beratung: Nehmen Sie frühzeitig eine Pflegeberatung in Anspruch. Dies hilft Ihnen dabei, den Antragsprozess zu verstehen und sich über die Leistungen zu informieren, die Ihnen zustehen.
- Antragstellung: Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse über die nötigen Formulare und Unterlagen, die Sie bei einem Erstantrag und für die Beantragung von Leistungen benötigen. So verhindern Sie, dass es beim Entscheid durch die Pflegeversicherung zu Verzögerungen kommt.
- Entlastungsbetrag: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag für Angebote, die Sie im Alltag entlasten und Ihre Selbstständigkeit fördern.
- Kostenlose Pflegekurse: Nehmen Sie an den kostenlosen Pflegekursen für Angehörige teil, um wertvolle Tipps und Unterstützung für die häusliche Pflege zu erhalten.
Sollten Sie bezüglich Ihrer Pflegesituation unsicher sein, dann lassen Sie sich in einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe ausführlich beraten und bei der Antragstellung auf Pflegegrad sowie bei der Klärung auf Leistungsansprüche unterstützen.
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Fazit
Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Diese zielen darauf ab, die Eigenständigkeit der Betroffenen zu erhalten und eine selbstständige Lebensweise zu fördern.
Hierzu gehören der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat, die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen und Hausnotrufsysteme, Pflegeberatungen sowie kostenlose Pflegekurse für pflegende Angehörige.
Ein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen haben Personen mit Pflegegrad 1 aufgrund der relativ geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit hingegen nicht.
Häufig gestellte Fragen
Personen, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit im Alltag feststellen und davon ausgehen, dass die Einschränkung nicht nur kurzzeitig ist, können einen Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen.
Ob und in welchen Pflegegrad der Antragsteller eingestuft wird, entscheidet die Pflegeversicherung anhand des Pflegegutachtens, das während einer Pflegebegutachtung des Medizinischen Dienstes oder Medicproof durch einen Gutachter erstellt wird.
Mit Pflegegrad 1 haben Betroffene keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, um eine Vertretung von Pflegepersonen bei deren Urlaub, Krankheit oder während der Wahrnehmung wichtiger Termine finanzieren zu können. Diese Leistung gewährt die Pflegeversicherung erst ab Pflegegrad 2. Jedoch besteht die Möglichkeit, die Kosten für eine nach Landesrecht anerkannte Pflegeperson über den Entlastungsbetrag zu bezahlen.
Ja, Personen mit Pflegegrad 1 können Nachbarschaftshilfe für Leistungen zur Unterstützung im Alltag beanspruchen und den dafür vorgesehenen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat nutzen. Jedoch darf der Nachbarschaftshelfer nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und die Tätigkeit der helfenden Person muss nach Landesrecht anerkannt sein.
Quellen
(1) Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen bei Pflegegrad 1: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/leistungen-bei-pflegegrad-1.html
(2) Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick.html
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