Pflegekasse

Was kann man mit Pflegegrad 2 beantragen?

Geschrieben von
Sabrina Berger
Zuletzt aktualisiert
30/7/2025

Definition

Leistungsumfang

Tipps & Hinweise

Fazit

Kurz zusammengefasst

  • Pflegegeld & Pflegesachleistungen: monatlich 347 Euro Pflegegeld für die häusliche Pflege oder 796 Euro für professionelle Pflegesachleistungen erhalten.
  • Entlastungsbetrag & Haushaltshilfe: Monatlich stehen 131 Euro zur Verfügung für haushaltsnahe Unterstützung oder Alltagsbegleitung.
  • Zuschüsse & Hilfsmittel: Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung und technische Hilfen können direkt über die Pflegekasse beantragt werden.

Personen mit Pflegegrad 2 weisen erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit auf und sind bereits im System der Pflegeleistungen. Doch neben dem Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es weitere Finanz- und Sachmittel, die den Pflegealltag erleichtern. Wir sehen uns deshalb in diesem Ratgeber alle Leistungen an, die Betroffenen mit Pflegegrad 2 zustehen.

Definition: Was bedeutet Pflegegrad 2?

Pflegegrad 2 beschreibt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (1) einer Person.

Statt – wie früher – den zeitlichen Pflegeaufwand zu messen, zählt heute der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit. Dabei wird nicht nur die körperliche, sondern auch geistige oder psychische Beeinträchtigung berücksichtigt.

Menschen mit Pflegegrad 2 können viele Alltagsverrichtungen noch selbst übernehmen, benötigen jedoch regelmäßig Unterstützung, zum Beispiel bei der Körperpflege, beim Ankleiden oder bei der Nahrungszubereitung. Die Pflege kann dabei sowohl durch Angehörige als auch durch einen Pflegedienst erfolgen.

Die Entscheidung über den Pflegegrad trifft die Pflegekasse nach einer Pflegebegutachtung, die bei gesetzlich Versicherten vom Medizinischen Dienst (MD) und bei privat Versicherten von Medicproof durchgeführt wird. In einem Pflegegutachten wird der Hilfsbedarf anhand eines Punktesystems bewertet. Der Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn die Bewertung zwischen einer Punktzahl von 27 und unter 42,5 liegt.

Tipp: Wie der Pflegegrad 2 Antrag im Detail verläuft und welchen Voraussetzungen zu erfüllen sind, klären wir in unserem Ratgeber Pflegegrad 2 - Voraussetzungen und Leistungen.

Unterschiede zwischen Pflegegrad 1, 2 und 3

Pflegegrade unterscheiden sich hinsichtlich des Unterstützungs-/ Pflegebedarfs, den eine Person benötigt. Die Einstufung erfolgt basierend auf der individuellen Einschränkung der Selbstständigkeit.

  • Pflegegrad 1 bedeutet eine leichte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Betroffene haben Anspruch auf Entlastungsleistungen, aber kein Pflegegeld und nur eingeschränkten Zugang zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Pflegegrad 2 entspricht der früheren Pflegestufe 0 oder Pflegestufe 1. Betroffene haben zunehmend Schwierigkeiten, alltägliche Aufgaben wie das Anziehen oder dem Zubereiten von Mahlzeiten selbstständig zu bewältigen. Demzufolge haben Sie Anspruch auf Pflegegeld und einen höheren Umfang an Pflegesachleistungen sowie Unterstützungsangeboten.
  • Pflegegrad 3 wird Personen zuerkannt, die Regelmäßige Hilfe  in nahezu allen Lebensbereichen benötigen. Folglich sind die verfügbaren Leistungen umfangreicher – sowohl in finanzieller Hinsicht als auch im Zugang zu Betreuungsangeboten.

Möglichkeit der Höherstufung bei zunehmender Pflegebedürftigkeit

Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, z. B. durch neue Erkrankungen, Krankenhausaufenthalte oder den Fortschritt einer Demenz, kann bei der Pflegekasse jederzeit ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads gestellt werden. In diesem Fall erfolgt eine erneute Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst bzw. Medicproof, bei der in Begutachtungstermin die veränderte Pflegesituation neu bewertet wird.

Zögern Sie nicht rechtzeitig einen Antrag auf Höherstufung zu stellen. Denn nur so erhalten sie den vollen Umfang an Leistungen, der Ihnen rechtmäßig zusteht. Ausführliche Informationen zum Höherstufungsantrag finden Sie in unserem Ratgeber Höherstufung Pflegegrad.

Was kann ich bei Pflegegrad 2 alles beantragen?

Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie den vollen Leistungsumfang der Pflegekasse (2):

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Menschen mit Pflegegrad 2 erhalten 347 Euro pro Monat Pflegegeld, wenn sie zu Hause durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen betreut werden. Dieses Pflegegeld bei Pflegegrad 2 muss nicht versteuert werden und wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Alternativ (oder ergänzend) können Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2 genutzt werden. Diese werden nicht als Geld, sondern als Dienstleistung durch einen Pflegedienst zur Unterstützung der häuslichen Pflege erbracht. Zur Verfügung stehen hierfür 796 Euro im Monat.

Kombinationsleistung

Wer sowohl Hilfe durch Angehörige als auch durch einen Pflegedienst erhält, kann eine Kombinationsleistung beantragen. Der nicht genutzte Teil des Pflegesachleistungsbudgets wird dann anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.

Entlastungsbetrag

Ab Pflegegrad 1 erhalten alle Pflegebedürftigen einen einheitlichen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro. Dieser Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden.

Mit dem Entlastungsbetrag können Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden, wie z. B.:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Einkaufen, Wäsche)
  • Betreuungsangebote (z. B. Begleitung bei Spaziergängen, Vorlesen)
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. ehrenamtliche Helfer, Alltagsbegleiter)
  • Teilstationäre Pflege (z. B. Tages- oder Nachtpflege)
  • Kurzzeitpflege (als Zuschuss)

Gut zu Wissen: Der Entlastungsbetrag kann nur bei anerkannten Anbietern abgerechnet werden. Diese müssen von der Pflegekasse zugelassen sein. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden.

Haushaltshilfe mit Pflegegrad 2

Mit Pflegegrad 2 können Sie eine Haushaltshilfe beantragen, die Sie bei der Reinigung oder Einkäufen unterstützt. Zur Finanzierung können Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat nutzen.

Wie viele Stunden Haushaltshilfe Sie dafür in Anspruch nehmen können, ist abhängig vom Stundensatz des Dienstleisters.

Wichtig: Klären Sie im Vorfeld, ob der Dienstleister von Ihrer Pflegekasse anerkannt wird.

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Unabhängig vom Pflegegrad haben Pflegebedürftige ein Anrecht auf Hilfsmittel. Für technische Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollatoren oder Duschstühle übernimmt die Pflegekasse in der Regel die Kosten bis auf einen gesetzlichen Eigenanteil von 10 Prozent bzw. maximal 25 Euro pro Hilfsmittel.

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Masken zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Pauschalbetrag von 42 Euro. Die Abrechnung erfolgt entweder über den Anbieter selbst oder durch das Einreichen der Rechnungen bei Ihrer Pflegeversicherung.

Antrag über die Pflegekasse: Alle Pflegehilfsmittel müssen über die Pflegekasse beantragt werden. Oft genügt ein formloser Antrag samt ärztlicher Bescheinigung.

DiPA und Hausnotruf bei Pflegegrad 2

Der Hausnotruf zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln und nicht zu den digitalen Pflegeanwendungen (DiPA).

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder höher können bei medizinischer Notwendigkeit einen monatlichen Zuschuss von bis zu 25,50 Euro für ein anerkanntes Hausnotrufsystem erhalten. Voraussetzung ist in der Regel, dass die betroffene Person allein lebt oder sturzgefährdet ist.

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Zwar wurde bereits 2021 die gesetzliche Grundlage für digitale Pflegeanwendungen geschaffen, doch sind aktuell noch keine DiPA im offiziellen Verzeichnis des BfArM gelistet - eine Erstattung über das vorgesehene DiPA-Budget (bis zu 53 € monatlich) ist daher bislang nicht möglich.

Wohnraumanpassung

Jeder Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad kann einen Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen. Der Einbau eines Treppenlifts, ein barrierefreier Badezimmerumbau oder die Beseitigung von Stolperfallen zählen zu diesen förderfähigen Maßnahmen.

Es werden maximal 4.180 Euro pro Maßnahme gezahlt, allerdings kann ein neuer Antrag gestellt werden, sollten erneute Anpassungen erforderlich sein. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei Ihrer Pflegekasse eingereicht und genehmigt werden. Andernfalls entfällt der Anspruch.

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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Zur Entlastung pflegender Angehöriger stehen ab Pflegegrad 2 zwei wichtige Leistungen zur Verfügung:

  • Verhinderungspflege: Wenn die private Pflegeperson z. B. krank ist oder Urlaub macht. Seit dem ersten Juli 2025 entfällt die sogenannte Vorpflegezeit von sechs Monaten und der Zeitraum wurde aufgestockt. Insgesamt steht nun ein Budget in Höhe von 1.685 Euro für bis zu 56 Tage bzw. 8 Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung. Eine weitere Verbesserung: Während der Verhinderungspflege wird nun die Hälfte des Pflegegelds für bis zu 8 Wochen im Jahr weitergezahlt (statt wie bisher nur für 6 Wochen).
  • Kurzzeitpflege: Wenn vorübergehend eine stationäre Unterbringung erforderlich ist, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Für die Kurzzeitpflege stehen Ihnen 1.854 Euro pro Jahr zur Verfügung, begrenzt auf maximal acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr.

Neuregelung ab 01.07.2025: Der gemeinsame Jahresbetrag

Seit dem 01. Juli 2025 gibt es für diese beiden Leistungen einen gemeinsamen Jahresbetrag. Er ersetzt die bislang getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie die komplexen Übertragungsregeln zwischen beiden Töpfen.

Mit dem neuen einheitlichen Betrag von 3.539 Euro pro Jahr können Pflegebedürftige flexibel wählen, wie viel sie für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege einsetzen möchten. Für den gemeinsamen Jahresbetrag ist kein zusätzlicher Antrag notwendig. Sie nutzen ihn automatisch, wenn Sie Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Wenn möglich, sollte die jeweilige Leistung im Voraus beantragt werden – z. B. bei geplanter Reha oder Urlaubszeit. In Notfällen wie plötzlicher Erkrankung oder Unfall ist aber eine nachträgliche Abrechnung möglich.

Tages- und Nachtpflege (Teilstationär)

Mit Pflegegrad 2 können Sie Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung zu Hause nicht durchgängig möglich ist oder Angehörige entlastet werden sollen. Dabei werden Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in einer spezialisierten Pflegeeinrichtung versorgt, während sie weiterhin zu Hause leben. Die Pflegeversicherung übernimmt hierfür bis zu 721 Euro monatlich.

Dieser Betrag ist zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen verfügbar und muss nicht mit anderen Leistungen verrechnet werden.

Vollstationäre Pflege mit Pflegegrad 2

Die Pflegeversicherung beteiligt sich ab Pflegegrad 2 zu einem Teil an den Kosten, die im Bedarfsfall für eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim anfallen. Der Zuschuss hierfür beträgt 805 Euro monatlich. Da die tatsächlichen Kosten für ein Pflegeheim meist höher sind, müssen Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen die restlichen Kosten selbst tragen.

Um die Kosten für den Eigenanteil zu verringern, zahlt die Pflegeversicherung einen gestaffelten Leistungszuschlag, der umso höher ausfällt, je länger die pflegebedürftige Person in der Pflegeeinrichtung lebt.

Pflegegrad 2 Was kann ich beantragen - Tipps und Hinweise

Pflegeberatung nutzen

Pflegebedürftige müssen verpflichtend halbjährlich (mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 einmal im Quartal) an einem Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI (3) teilnehmen, andernfalls kann das Pflegegeld gekürzt oder gar komplett gestrichen werden. Der Beratungstermin ist für kostenfrei und soll Angehörige mit praktischen Tipps und Informationen zur häuslichen Pflege unterstützen.

Zusätzlich haben alle Personen mit Pflegegrad 2 Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung (4) Diese kann durch einen Pflegeberater, Sozialverband oder Pflegestützpunkt durchgeführt werden.

Pflegeleistungen kombinieren

Viele Leistungen bei Pflegegrad 2 können miteinander kombiniert werden. So ist es beispielsweise möglich, Pflegegeld mit ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren (Kombinationsleistung) oder den Entlastungsbetrag zusätzlich zu Sach- oder Geldleistungen zu nutzen. Auch eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Tagespflege und Pflegegeld ist möglich, da diese Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

Pflegehilfsmittel und Unterstützung nicht verschenken

Viele Menschen mit Pflegegrad 2 nutzen nicht alle ihnen zustehenden Leistungen. Häufig bleiben Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder der Entlastungsbetrag ungenutzt. Dabei lassen sich damit z. B. Haushaltshilfen beantragen, Betreuungsangebote oder ein Hausnotruf finanzieren. Auch Zuschüsse für die Wohnraumanpassung wie Haltegriffe, barrierefreie Duschen oder ein Treppenlift werden häufig nicht beantragt, obwohl die Voraussetzungen erfüllt wären.

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An wen kann ich mich wenden?

Für Fragen rund um die Antragstellung und konkrete Hilfe im Alltag können Sie sich an folgende Stellen wenden:

  • Pflegestützpunkte in Ihrer Region (5)
  • Pflegeberater Ihrer Krankenkasse
  • Sozialverbände wie VdK oder SoVD
  • Pflegedienste, die auch Beratungen anbieten

Fazit: Volles Leistungsspektrum beantragen

Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf vielfältige Leistungen der Pflegekasse, die sowohl den Pflegebedürftigen als auch Pflegepersonen zu Gute kommen. Schöpfen Sie dieses Angebot voll aus und stellen Sie rechtzeitig einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Was kann ich mit Pflegegrad 2 beantragen?
  • Pflegegeld (347 €/Monat)
  • Pflegesachleistungen (796 €/Monat) für ambulante Pflegedienste
  • Entlastungsbetrag (131 €/Monat)
  • Pflegehilfsmittel (42 €/Monat) und technische Hilfen
  • Wohnraumanpassung (bis 4.180 € Zuschuss)
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 €)
  • Tages- und Nachtpflege (bis 721 €/Monat)
  • Pflegeberatung und Pflichtbesuche (2× jährlich bei Pflegegeldbezug)

Alle Leistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden.

Muss ich Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 selbst beantragen oder bekomme ich sie automatisch?

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 werden nicht automatisch gewährt. Sie müssen alle Leistungen aktiv bei der Pflegekasse beantragen. Das gilt zum Beispiel für Pflegegeld, Pflegesachleistungen, den Entlastungsbetrag oder Zuschüsse für Wohnraumanpassung.

Wie kann ich mit Pflegegrad 2 eine Haushaltshilfe beantragen?

Mit Pflegegrad 2 können Sie eine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat finanzieren. Dieser Betrag ist zweckgebunden und darf für haushaltsnahe Dienstleistungen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Haushaltshilfe von einem zugelassenen Anbieter durchgeführt wird. Eine Liste dieser Anbieter erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt.

Quellen

(1) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html

(2) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 28 Leistungsarten, Grundsätze: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28.html

(3) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html

(4) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 7a Pflegeberatung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7a.html

(5) Zentrum für Qualität in der Pflege - Datenbank bundesweite Beratungsstellen: https://www.zqp.de/beratung-pflege/