Ihr Wegweiser zu Pflegeleistungen: Eine umfangreiche Übersicht

Nicklas Klemm
12 Minuten
Lesezeit
Zuletzt aktualisiert:
8.3.2024
Eine Frau legt ihre Hand auf die einer älteren Frau während sie sitzt

Alles, was Sie über Pflegeleistungen wissen müssen: Erfahren Sie, wer Anspruch hat, welche Arten es gibt, die Kosten, wie Sie Leistungen beantragen und wie sie mit Beihilfe kombiniert werden können. Ein umfassender Leitfaden für Ihre Pflegebedürfnisse.

Inhaltsverzeichnis

  1. TEST

Die Pflegeleistungen in Deutschland sind ein zentraler Pfeiler unseres Sozialsystems. Doch wer sich zum ersten Mal mit dem Thema Pflegeleistungen beschäftigt, wird schnell feststellen, dass der Einzelfall recht umfangreich sein kann. So gleicht ein Pflegefall selten dem anderen und die einzelnen Pflegeleistungen richten sich zusätzlich nach der Pflegebedürftigkeit der zu betreuenden Person.

Gleichwohl ist der Leistungsumfang der deutschen Pflegeversicherung umfangreich und schließt sowohl Geldleistungen als auch Sachleistungen mit ein. Um sich einen Überblick zu verschaffen, grenzt man ab: Zum einen geht es um die tatsächlichen Pflegeleistungen, die in den einzelnen Fällen zur Verfügung stehen, und zum anderen darum, wie Sie diese beantragen können.

Unser Leitfaden klärt auf und führt Sie durch alle wichtigen Abläufe, beantwortet Ihre Fragen und bietet Anleitung und Hilfe bei der Beantragung.

Einleitung in die Pflegeleistungen

Anspruchsvoraussetzungen

Zuerst einmal zeigt sich, dass der entscheidende Faktor für den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung in Deutschland die Anerkennung eines Pflegegrades ist. Ausschlaggebend ist also die so genannte "Pflegebedürftigkeit", was bedeutet,

  • dass aufgrund einer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eine Form der Unterstützung erforderlich ist.

Es ist jedoch zu betonen, dass die Beurteilung eines Pflegegrades weit über die rein körperlichen Fähigkeiten hinausgeht. Sie umfasst nicht nur den physischen Zustand, sondern erfasst auch psychische bzw. kognitive Beeinträchtigungen. So entsteht ein ganzheitlicher Ansatz, der alle Aspekte des individuellen Pflegebedarfs berücksichtigt. Durch die nachstehenden sechs Module, trägt man so zu einer gerechten Einstufung der Pflege bei:

  1. Mobilität (10 %)
  2. kognitive (geistige) und kommunikative (sprachliche) Fähigkeiten (20%)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %)
  4. Selbstversorgung (40 %)
  5. Selbständige Überwindung und Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)
Hinweis: Ein anerkannter Pflegegrad ist somit die Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegeleistungen. Das Spektrum reicht vom Pflegegrad 1, der leichte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit abdeckt, bis zum Pflegegrad 5 für schwerste Fälle mit besonders hohem Pflegebedarf.

Kategorisierung der Pflegeleistungen

Zwei Begriffe begegnen uns in der Pflege immer wieder: Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Sie stehen in direkter Beziehung zueinander, da sie die verschiedenen Leistungen darstellen, die einer pflegebedürftigen Person zur Verfügung stehen.

Pflegegeld: Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die an die pflegebedürftige Person gezahlt wird, wenn die Pflege zu Hause von Verwandten oder Freunden geleistet wird, die keine professionellen Pflegekräfte sind. Häufig wird das Pflegegeld als Ausgleich für die von pflegenden Angehörigen investierte Zeit und Mühe oder zur Finanzierung von Hilfsmitteln und Dienstleistungen zur Unterstützung der Pflege angesehen und verwendet.

Pflegesachleistungen: Sachleistungen hingegen sind Dienstleistungen, die von professionellen Pflegediensten erbracht werden. Wenn Sie sich entscheiden, einen professionellen Pflegedienst einzustellen, um bei der Pflege zu helfen, können Sie demnach Sachleistungen in Anspruch nehmen (vorausgesetzt es liegt ein Pflegegrad vor).

Erörterung der Pflegeleistungen

Grundsätzlich sind alle Pflegeleistungen in zwei verschiedene Kategorien aufgeteilt, die sich letztlich durch den Pflegebedarf und die entsprechenden Anforderungen unterscheiden. Diese Aufteilung soll sich an die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen anpassen, mit dem Ziel, die bestmögliche Pflege zu gewährleisten.

Allgemeine Pflege und spezielle Pflege

Die Allgemeine Pflege bezieht sich auf die Unterstützung der Aktivitäten des täglichen Lebens, die eine Person benötigt, um ihren Alltag zu bewältigen.

Sie umfasst grundlegende Unterstützungsmaßnahmen wie:

  • Hilfe bei der Körperpflege
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
  • Hilfe bei der Ausscheidung
  • Assistenz der Mobilität bzw. die richtige Positionierung

Personen, die dieser Art von Pflege bedürfen, werden oft von Angehörigen gepflegt oder erhalten Unterstützung von Pflegediensten.

Spezielle Pflege hingegen bezieht sich auf spezifische medizinische Leistungen, die meist von qualifizierten Fachkräften, wie Pflegefachkräften von Pflegediensten, erbracht werden. In diesem Bereich fallen verschiedene Hilfestellungen:

  • Wundversorgung oder Hautbehandlungen
  • Verabreichung von Medikamenten
  • Spezielle Therapieformen

So gibt es auch spezielle Pflegeleistungen, die beispielsweise von einem Arzt angeordnet werden und gerade deswegen in enger Zusammenarbeit mit einem Pflegedienst durchgeführt werden sollten.

Detaillierte Darstellung der Leistungen

Der klassische Fall, dass eine Person pflegebedürftig ist, ist die Beantragung von Pflegegeld bei der Pflegekasse. Hierbei erhalten Sie ebenfalls einen detaillierten Einblick in die gesetzliche Pflegeversicherung und Ihre Leistungen. Je nach Fall, können Sie hier nachschlagen und Informationen zu den verschiedenen Arten der Leistungsfälle finden:

1. Pflegegeld & Pflegesachleistungen

Zwei zentrale Bestandteile der Pflegeleistungen, die jeweils von der gesetzlichen Krankenkasse, als auch der privaten Pflegeversicherung geleistet werden sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Sie sind die finanzielle Unterstützung, die auf die Beantragung von Pflegegeld bei der Pflegekasse folgen kann.

Pflegegeld: Für jede Pflegestufe gibt es eine festgelegte maximale Sachleistung. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt (sobald ein Pflegegrad festgestellt ist) und wird ohne Nachweispflicht für die Verwendung ausgezahlt. Natürlich ist die Höhe in Abhängigkeit des Pflegegrads unterschiedlich, was durch die erhöhten Kosten bei intensiverer Pflege zu erklären ist.

Pflegesachleistungen: Sie werden gewährt, wenn ein professioneller Pflegedienst die Pflege zu Hause übernimmt. Die Pflegedienste rechnen die Kosten in diesem Fall direkt mit der Pflegekasse ab. Wenn ein Pflegebedürftiger nicht die gesamte Sachleistung in Anspruch nimmt, kann ein Anteil des verbleibenden Betrags in Pflegegeld umgewandelt und ausbezahlt werden (siehe Kombileistung). Auch hier ist die Höhe abhängig von der Einstufung in den Pflegegrad.

Pflegegrad Mtl. Pflegegeld Mtl. Pflegesachleistungen
1 keine Leistung keine Leistung
2 € 316 € 724
3 € 545 € 1363
4 € 728 € 1693
5 € 901 € 2095

2. Ambulante Pflege

Die ambulante Pflege ist eine Art der Unterstützung, die pflegebedürftigen Personen in ihrem eigenen Zuhause angeboten wird. Der Hauptgedanke dahinter ist, dass viele Menschen es vorziehen, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, anstatt in eine Pflegeeinrichtung (betreutes Wohnen oder ein Pflegeheim) zu ziehen. Leistungen aus der ambulanten Pflege erhält der Pflegebedürftige in den Pflegestufen 2 - 5.

Hier unterstützt der ambulante Pflegedienst pflegebedürftige Menschen bei einer Vielzahl von Angelegenheiten. Dazu gehören die Grundpflege (z.B. Hilfe beim Anziehen, Baden, Essen oder Aufrichten), die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Putzen) und die medizinische Versorgung (z.B. Verbandswechsel, Medikamentengabe, Injektionen).

3. Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige, die tagsüber Pflege benötigen, aber keine Schwierigkeiten haben, die Nacht zu Hause zu verbringen, haben die Option zur Tagespflege. Wiederum sind Menschen, die eine nächtliche Beobachtung benötigen, z.B. aufgrund von schweren Schlafproblemen oder Ängsten, in der so genannten Nachtpflege und verbringen demnach üblicherweise den Tag zu Hause. Beide Formen der Tages- und Nachtpflege gehören zu der sogenannten teilstationären Pflege, die bis zu einem bestimmten Betrag ebenfalls von der Pflegekasse übernommen wird.

4. Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege erfüllt eine wichtige Aufgabe, vor allem wenn die pflegebedürftige Person längere Zeit nicht allein bleiben kann oder soll und Kurzzeitpflegedienste benötigt. Dies kann verschiedene Gründe haben, angefangen von der Abwesenheit der Pflegeperson bis hin zu der Tatsache, dass für einen kurzen Zeitraum eine intensivere Betreuung durch Pflegekräfte notwendig wird. Wichtig zu wissen: Die Pflegekasse gewährt auch einen Extra-Zuschuss für die Kurzzeitpflege.

Das ganze ist jedoch an gewisse Bedingungen und geknüpft und in seiner Dauer und Leistung begrenzt:

  • Maximal für 8 Wochen pro Kalenderjahr
  • Die maximale Höhe der Leistung beträgt 1.774 Euro für pflegebedürftige im Pflegegrad 2 - Pflegegrad 5.
  • Pflegepersonen im Pflegerad 1 haben die Option einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat (bis 1.500 Euro jährlich) anzufordern, damit diese Leistungen getragen werden können.

Hinweis: Der hierfür zur Verfügung stehende Betrag kann mit den Leistungen der sogenannten Verhinderungspflege zusammengelegt werden [§ 42 Absatz 2 SGB XI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html#:~:text=(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege,1 774 Euro im Kalenderjahr.). Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 3.386 Euro.

5. Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege tritt in Aktion, wenn ein pflegender Angehöriger vorübergehend nicht in der Lage ist, die Pflege zu Hause fortzusetzen. Dies kann beispielsweise aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder privaten Verpflichtungen der Fall sein. In solchen Situationen bietet die Verhinderungspflege eine vorübergehende Unterstützung, um die fortlaufende Pflege des Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Dabei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Leistung, die speziell darauf ausgerichtet ist, den pflegenden Angehörigen eine helfende Hand zu sein und gleichzeitig die Betreuung des Pflegebedürftigen sicherzustellen.

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für die Verhinderungspflege bis zu einem Betrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr für maximal sechs Wochen und stehen für Personen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Interessant ist, dass bei einer Ersatzpflege durch Verwandte oder Bekannte, die nicht beruflich mit der Pflege befasst sind, der Betrag maximal das 1,5-fache des Pflegegeldes für die entsprechende Pflegestufe beträgt.

Das Pflegegeld während der Verhinderungspflege:

Für die Zeit der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen lang die Hälfte des Pflegegeldes weiter gezahlt (50%). Vorteilhaft ist, dass jeder nicht genutzte Betrag aus der Verhinderungspflege auch zur Finanzierung der Kurzzeitpflege verwendet werden kann und umgekehrt. Dies bietet mehr Flexibilität bei der Nutzung dieser beiden Leistungen.

6. Vollstationäre Pflege

Diese Pflegeform lässt in verschiedene Typen einordnen, umgangssprachlich kennen wir die vollstationäre Pflege unter dem Begriff „Pflegeheim“. Im Umkehrschluss bedeutet dies ein dauerhafter Aufenthalt mit Unterkunft, Pflege und Versorgung. Ob Altenwohnheime, Altenheime oder Pflegeheim, es gibt durchaus eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidungsfindung, die sich in ihren Angeboten leicht voneinander unterscheiden.

Es gibt verschiedene Gründe, die für ein Pflegeheim aus Sicht der Betroffenen oder der Angehörigen sprechen kann. Beispielsweise dann, wenn die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht oder eine optimale Versorgung nicht gewährleistet ist. Denn diese Pflegeform bietet umfassende medizinische, pflegerische und soziale Betreuung, die auf den individuellen Pflegebedarf abgestimmt ist. Hierbei werden Pflegebedürftige vollumfänglich in ihrer täglichen Routine unterstützt – von der Körperpflege, Ernährung und Mobilisation bis hin zur Freizeitgestaltung.

Die Kosten für die vollstationäre Pflege werden je nach Pflegegrad von der Pflegeversicherung übernommen (bis zur Höhe des Pflegegrades). Der Restbetrag, oft als Eigenanteil bezeichnet, muss vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Hinweis: Es ist wichtig zu wissen, dass zusätzlich zu den Pflegekosten in einem Pflegeheim auch Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten anfallen können.

7. Entlastungsleistungen

Befindet sich eine pflegebedürftige Person in der häuslichen Pflege, so besteht ein Anspruch auf 125 Euro pro Monat (insgesamt 1.500 Euro im Jahr). Im Gegensatz zu manch anderen Leistungen der Pflegekasse gilt dies auch für den Pflegegrad 1 und bleibt gleich bis zur Stufe 5.

Entlastungsleistungen umfassen eine Vielzahl von Dienstleistungen. Sie können beispielsweise die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienst beinhalten, der temporär die häusliche Pflege übernimmt. Aber ein Angebot wie die Tagespflege, die Nachtpflege, oder die Kurzzeitpflege zählen zu den Entlastungsleistungen.

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Auch Pflegedienste, die im Haushalt helfen, oder die Betreuung und Begleitung im Alltag leisten, fallen unter diese Leistungskategorie. Ebenso können hierzu auch spezialisierte Angebote für Menschen mit Demenz oder andere betreuungsintensive Menschen fallen.

8. Kombileistung

Die Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen, oft als "Kombileistung" bezeichnet, ermöglicht es Pflegebedürftigen, sowohl selbstorganisierte Pflegeleistungen (z. B. durch Familienmitglieder) als auch professionelle Dienstleistungen von ambulanten Pflegediensten zu nutzen. Verankert ist die Kombileistung im § 38 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) und gilt für Personen im Pflegegrad 2 - 5.

Stellen Sie sich folgendes vor: Frau Müller ist in Pflegegrad 3 eingestuft und wird zu Hause von ihrem Mann gepflegt. Sie nimmt wöchentlich die Dienste eines Pflegedienstes für grundlegende Pflegetätigkeiten in Anspruch, was einen geringeren Pflegeaufwand und monatliche Kosten von 200 Euro verursacht.

Frau Müller hat Anspruch auf eine Pflegesachleistung von 1.363 Euro pro Monat. Von dieser Summe nimmt sie lediglich 200 Euro in Anspruch, das sind etwa 14,7 Prozent. Die restlichen 85,3 Prozent stehen ihr als anteiliges Pflegegeld zu.

Bezogen auf das maximale Pflegegeld von 545 Euro bei Pflegegrad 3 entspricht das einem zusätzlichen Betrag von rund 465 Euro. Dieser Betrag wird ihr monatlich als Pflegegeld ausbezahlt und kann von ihr frei verwendet werden. So kann Frau Müller selbst bestimmen, wie die Pflege organisiert wird und wo zusätzliche Unterstützung benötigt wird.

9. Hilfsmittel

Technisch anspruchsvolle Geräte und Hilfsmittel, die die Selbständigkeit und Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen fördern oder erhalten sollen, sind ein wesentlicher Bestandteil der Pflege. Zu den Hilfsmitteln zählen beispielsweise Rollatoren, Gehhilfen, Rollstühle oder spezielle Pflegebetten. Die Gewährung bzw. Kostenerstattung solcher Hilfsmittel erfolgt in der Regel durch die Pflegekasse oder die Krankenkasse.

Hinweis: Gewöhnlich sind für die Bewilligung dieser Hilfsmittel bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und häufig ein Antrag zu stellen, in dem der Bedarf begründet wird.

10. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Im Gegensatz zu langlebigen Hilfsmitteln stehen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bereit. Hierzu zählen Materialien, die regelmäßig benötigt und verbraucht werden und in erster Linie der Erleichterung der Pflege dienen. Genannt seien hier z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder auch Hygieneartikel.

Wichtig: Häufig ist ein Antrag erforderlich, in dem der Bedarf begründet wird. Dabei kann es hilfreich sein, eine Verordnung oder Empfehlung des behandelnden Arztes beizufügen. Die Pflegekasse prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Pflegehilfsmittel gegeben sind.

11. Notrufsysteme

Notrufsysteme, oftmals auch als Hausnotrufsysteme bezeichnet, sind eine wertvolle Unterstützung, wenn es um die Sicherheit von Pflegebedürftigen geht. Diese Systeme ermöglichen es, im Notfall schnell Hilfe herbeizurufen. Sie sind besonders wertvoll, wenn Pflegebedürftige alleine leben oder wenn ihre Betreuer nicht rund um die Uhr anwesend sein können.

Die Pflegekassen tragen unter bestimmten Bedingungen die Kosten für diese Notrufsysteme. Im Einzelnen übernehmen sie monatliche Kosten in Höhe von 25,50 Euro. Dieser Betrag umfasst bereits die Anschlussgebühren für das Notrufsystem. Wichtig ist hierbei, dass die Abrechnung direkt zwischen der Pflegekasse und dem Anbieter des Hausnotrufs erfolgt. Das entlastet den Pflegebedürftigen bzw. dessen Angehörige, da sie sich nicht um die Abrechnung kümmern müssen.

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12. Wohnraumanpassung

Für die Pflege in Wohngruppen zahlt die Pflegekasse abhängig vom Pflegegrad des Versicherten einen Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen. Darüber hinaus können Bewohner von Wohngruppen (auch in Pflegeeinrichtungen) einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen zur Anpassung oder Verbesserung des gemeinschaftlich genutzten Wohnraums erhalten. Außerdem zahlt die Pflegekasse einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro pro Monat an jeden Bewohner einer Wohngruppe, wenn in der Wohngruppe mindestens drei pflegebedürftige Menschen leben und eine qualifizierte Betreuung und Pflege sichergestellt ist.

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14. Pflege durch Angehörige

Pflege durch Angehörige bedeutet auch, in der vertrauten Umgebung bleiben zu können. Sicherlich ist die häusliche Pflege durch Familienmitglieder oder Freunde teilweise eine emotionale Aufgabe, eine körperliche Herausforderung und eine finanzielle Leistung. Die Pflegekassen bieten daher vielfältige Unterstützungsleistungen an, wie beispielsweise Pflegekurse für Angehörige oder auch die sogenannte Verhinderungspflege. In dieser Hinsicht ist es wichtig zu wissen, dass pflegende Angehörige auch Unterstützung erhalten können.

Es wird ab Pflegegrad 2 gewährt und dient als Anerkennung für Ihre Pflegeleistung und die Höhe variiert je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen.

Hinweis: Außerdem besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Pflegezeit (für maximal 6 Monate) oder Familienpflegezeit (=Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre auf mind. 15 Stunden pro Woche zu reduzieren) in Anspruch zu nehmen. Festgelegt sind diese Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

Pflegeleistungen und Pflegegrade

Pflegeleistungen in Deutschland sind Leistungen, die von den Pflegekassen im Rahmen der sozialen und privaten Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen die Kosten der Pflege ganz oder teilweise abdecken und dazu beitragen, die Lebensqualität von Menschen mit Pflegebedarf zu verbessern.

Im Jahr 2017 wurde das bisherige System der Pflegestufen durch ein neues System der Pflegegrade ersetzt. Die Pflegegrade sollen eine genauere Einschätzung der Pflegebedürftigkeit ermöglichen. Statt drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade.

Jeder Pflegegrad entspricht einem bestimmten Grad an Selbstständigkeit. Je nach Pflegegrad stehen unterschiedliche Pflegeleistungen zur Verfügung. Hier ein Überblick:

Hinweis: Beachten Sie, dass es sich hierbei um grundlegende Leistungen handelt und dass es je nach den individuellen Bedürfnissen und Umständen der pflegebedürftigen Person weitere Unterstützungsmöglichkeiten geben kann.

Leistungen bei Pflegegrad 1

  • Entlastungsbetrag: 125 € pro Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Haushaltshilfe) im Pflegegrad 1
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.000 € pro Maßnahme

Leistungen bei Pflegegrad 2

  • Pflegegeld für selbst organisierte Pflege: 316 € pro Monat
  • Pflegesachleistungen (übernimmt Pflegedienst): bis zu 689 € pro Monat
  • Tages- und Nachtpflege: bis zu 689 € pro Monat
  • Entlastungsbetrag: 125 € pro Monat
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.000 € pro Maßnahme

Leistungen bei Pflegegrad 3

  • Pflegegeld für selbst organisierte Pflege: 545 € pro Monat
  • Pflegesachleistungen (übernimmt Pflegedienst): bis zu 1.298 € pro Monat
  • Tages- und Nachtpflege: bis zu 1.298 € pro Monat
  • Entlastungsbetrag: 125 € pro Monat
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.000 € pro Maßnahme

Leistungen bei Pflegegrad 4

  • Pflegegeld für selbst organisierte Pflege: 728 € pro Monat
  • Pflegesachleistungen (übernimmt Pflegedienst): bis zu 1.612 € pro Monat
  • Tages- und Nachtpflege: bis zu 1.612 € pro Monat
  • Entlastungsbetrag: 125 € pro Monat
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.000 € pro Maßnahme

Leistungen bei Pflegegrad 5

  • Pflegegeld für selbst organisierte Pflege: 901 € pro Monat
  • Pflegesachleistungen (übernimmt Pflegedienst): bis zu 1.995 € pro Monat
  • Tages- und Nachtpflege: bis zu 1.995 € pro Monat
  • Entlastungsbetrag: 125 € pro Monat
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.000 € pro Maßnahme

Aufschlüsselung der Pflegekosten

Pflegekosten setzen sich aus vielen verschiedenen Bestandteilen zusammen. Dazu gehören Pflegeleistungen, die entweder durch professionelle Pflegekräfte, Pflegeeinrichtungen oder Angehörige erbracht werden, sowie medizinische Versorgung, Hilfsmittel, Wohnraumanpassungen und andere spezialisierte Dienste.

Pflegeheimkosten

Die Kosten für Pflegeheime können erheblich variieren, abhängig von der Region, dem Pflegegrad und dem Umfang der benötigten Dienstleistungen. Im Durchschnitt liegen sie in Deutschland zwischen 2.500 und 4.000 Euro pro Monat. Natürlich liegt der Preisunterschied auch zum Teil an den Pflegeheimen selbst, zum Teil an den Einrichtungen und der Intensität der benötigten Betreuung.

Ambulante Pflegekosten

Die Kosten für die ambulante Pflege hängen stark vom individuellen Pflegebedarf und der Häufigkeit der Inanspruchnahme ab. Allerdings lässt sich sagen, dass die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst im Durchschnitt zwischen 20 und 30 Euro pro Stunde liegen. Bei einem Pflegebedarf von beispielsweise 20 Stunden pro Woche, könnten die monatlichen Kosten also zwischen 1.600 und 2.400 Euro liegen.

Kassenleistungen vs. Heimkosten

Kassenleistungen: Die Pflegeversicherung stellt das Geld zur Verfügung, um die Kosten für die Pflege zu decken. Der Betrag hängt von der Pflegestufe ab. Bei Pflegestufe 5 sind das zum Beispiel bis zu 2.005 Euro pro Monat für die Pflege in einem Heim.

Heimkosten: Dies sind die tatsächlichen Kosten für einen Platz in einem Pflegeheim. Diese Kosten können je nach Einrichtung und Region variieren, liegen aber im Durchschnitt bei 2.500 Euro pro Monat und können sogar über 4.000 Euro steigen.

Eigenanteil: Das ist der Betrag, den der Pflegebedürftige selbst bezahlen muss, wenn die Kassenleistungen die tatsächlichen Kosten des Pflegeheims nicht vollständig decken.

Stellen Sie sich zum Beispiel vor, ein Pflegeheim kostet 3.500 Euro pro Monat, und die Pflegeversicherung zahlt 2.005 Euro. Dann bleibt ein Eigenanteil von 1.495 Euro, den der Pflegebedürftige selbst zahlen muss.

Das bedeutet, die Entscheidung für ein Pflegeheim sollte immer gut überlegt sein, und es ist wichtig, sich über mögliche zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren.

Kostenübernahme bei ausländischen Pflegekräften

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für ausländische Pflegekräfte von der Pflegekasse übernommen werden. Bedenken Sie, dass dazu ist in der Regel eine Anerkennung der Pflegekraft als geeignete Pflegeperson notwendig wird. Pro Monat kann dies dennoch zwischen 1.500 - 3.000 Euro kosten, was in Abhängigkeit der Qualifikationen und des Arbeitsaufwands zu sehen ist.

Ablauf der Antragsstellung

Ihr Antragsverfahren beginnt mit einer (telefonischen oder schriftlichen) Mitteilung an die zuständige Pflegekasse. Ob Sie ein Musterformular ausfüllen oder in einem allgemeinen Schreiben Pflegeleistungen Ihrer Versicherung beantragen, bleibt in der Regel Ihnen überlassen.

Dieser Schritt ist notwendig, um die Pflegebedürftigkeit offiziell festzustellen und die Berechtigung für Pflegeleistungen zu prüfen.

Sowohl gesetzlich als auch privat Versicherte haben Anspruch auf Pflegeleistungen, wobei sich die spezifischen Leistungen und die Höhe der Zuschüsse je nach Versicherungsart und Versicherungsverträgen unterscheiden können. Während die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gesetzlich geregelt und somit für alle Versicherten gleich sind, können die Leistungen in der privaten Krankenversicherung je nach individuellem Vertrag variieren.

Beantragung der Pflegeleistungen

Nach Eingang des Antrags organisiert die Pflegekasse eine Begutachtung der pflegebedürftigen Person. Das heißt, dass der Gutachter die betreffende Pflegeperson zu Hause besucht und ihren Zustand beurteilt, um den Pflegegrad zu bestimmen. Hier wird nach einem bestimmten bewährten Verfahren vorgegangen und eine Entscheidung über den Grad der Pflege und die damit verbundenen Leistungen getroffen.

Antragsprozess im Detail

Die Pflegebedürftigen werden nach einer individuellen Beurteilung durch den Medizinischen Dienst (gesetzliche Krankenkasse) oder die MEDICPROOF GmbH (private Krankenkasse) beurteilt. Im Mittelpunkt dieser Einschätzung steht die Selbstständigkeit des Betroffenen und dient dazu, den Bedarf an Unterstützung zu ermitteln.

Geben Sie hierfür alle Einzelheiten zu Ihrer Pflegesituation und Ihrem Pflegebedarf an. Der Betrieb MDK legt dann Ihre Pflegestufe fest, die von 1 (leichte Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung) reichen kann.

Erforderliche Unterlagen: Um einen Pflegegrad zu beantragen, können Sie verschiedene Unterlagen zusammenbringen. Dazu gehören der Antrag auf Pflege, medizinische Unterlagen und ggf. ein Nachweis über Hilfsmittel, die Sie benötigen. Sie können auch vorab bei ihrer Versicherung oder Pflegekasse anrufen, um die gewünschten Unterlagen zu erfragen.

Informeller Antrag: Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Dieser sollte Ihre Daten, Informationen über den Pflegebedarf und eine kurze Erklärung enthalten. Unterschreiben Sie den Antrag handschriftlich und schicken Sie ihn an Ihre Pflegekasse.

Musterantragsformular: Ein Muster-Antragsformular kann Ihnen helfen, sich zurechtzufinden. Bitte beachten Sie, dass die tatsächlichen Antragsformulare je nach Pflegekasse variieren können.

Widerspruchs- und Erhöhungsverfahren

Sie haben natürlich das Recht auf Widerspruch, wenn der festgelegte Pflegegrad für Sie nicht nachvollziehbar ist und Sie hierfür gute Gründe haben. Einen Monat nach dem Erhalt des Bescheids, haben Sie nun Zeit den Widerspruch bei der Pflegekasse (schriftlich) vorzulegen.

  • Geben Sie Gründe an, weshalb Sie eine Höherstufung für sinnvoll halten
  • Beschreiben Sie die Pflegesituation (konkrete Angaben machen)

Beihilfen und Pflegeleistungen

Wenn eine Person Beihilfe erhält - seien es Beamte, Richter, Versorgungsempfänger oder ihre Familienangehörigen - kann das ein wesentlicher Baustein sein, um die finanziellen Herausforderungen, die mit Pflegebedürftigkeit einhergehen, zu meistern. Beihilfen sind finanzielle Leistungen, die zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gewährt werden. Sie sollen die individuelle Vorsorge ergänzen und die Kosten für eine Pflegebedürftigkeit bewältigen helfen.

Zusätzlich zu diesen Beihilfen können Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Sie bieten verschiedene Unterstützungsmaßnahmen, wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Tages- und Nachtpflege, und viele weitere. Der Umfang und die Art der Unterstützung hängen dabei vom festgestellten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab.

Kombination von Beihilfen und Pflegeleistungen

Die Kombination von Beihilfen und Pflegeleistungen kann für viele Menschen eine sinnvolle Strategie sein, um die Kosten der Pflegebedürftigkeit zu bewältigen. Während die Beihilfen einen Teil der anfallenden Kosten decken, können die Pflegeleistungen dazu beitragen, den Eigenanteil zu reduzieren und eine optimale Pflege sicherzustellen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Beihilfen und Pflegeleistungen jeweils eigenen Regelungen unterliegen und die Zusammenführung beider Leistungssysteme sorgfältig geplant werden sollte. Um den maximalen Nutzen zu erzielen und sicherzustellen, dass alle zur Verfügung stehenden Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, kann es hilfreich sein, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. So kann sichergestellt werden, dass die Pflegeleistungen und Beihilfen auf die individuellen Bedürfnisse und die finanzielle Situation abgestimmt sind.

Häufig gestellte Fragen

Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.

Wann erhalte ich die 125 Euro Entlastungsgeld?

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 erhalten monatlich 125 Euro Entlastungsbetrag, um den Alltag zu erleichtern und pflegende Angehörige zu unterstützen. Diese Summe kann für Dienstleistungen wie Haushaltshilfe oder Fahrdienste verwendet werden. Der Betrag muss beantragt und wird monatlich entweder an den Pflegebedürftigen oder direkt an den Dienstleister gezahlt.

Welche Leistungen erhalte ich als pflegender Angehöriger?

Als pflegender Angehöriger haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen. Sie können Pflegegeld erhalten, wenn Sie einen Pflegebedürftigen zu Hause betreuen. Bei Bedarf an professioneller Hilfe können Sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Für Ihre eigene Auszeit gibt es zudem die Verhinderungspflege. Sie können ebenfalls Ihre Arbeitszeit für die Pflege reduzieren und genießen Kündigungsschutz. Die Pflegekasse zahlt weiter bei bestimmtem Pflegeumfang Rentenversicherungsbeiträge und bietet kostenlose Pflegekurse an

Was ist eine Pflegeberatung?

Die Pflegeberatung ist eine Dienstleistung, die dazu dient, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über die verschiedenen Aspekte der Pflege zu informieren. Sie finden auf unserer Webseite alle relevanten Infos zur Pflegeberatung und können unsere Dienstleistung auf der Seite jederzeit in Anspruch nehmen. Die Beratung umfasst Informationen zu den verfügbaren Pflegeleistungen, den Möglichkeiten der Pflegefinanzierung, den Pflegegraden und den Antragsverfahren.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für Arbeitnehmer, die sich kurzfristig freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation zu versorgen. Es wird für bis zu zehn Arbeitstage gewährt und entspricht in der Regel 90% des Nettoeinkommens. Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse beantragt werden und kann innerhalb von zwei Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.

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