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Es kann jeden treffen: Gerade noch kerngesund und aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Krankheit werden wir zum Pflegefall. Besonders ältere Mitmenschen trifft dieses Schicksal und stellt das Leben, wie es einmal war, von heute auf morgen auf den Kopf. Angehörige stehen dann tagtäglich vor der pflegenden Herausforderung, die alles andere als einfach zu bewältigen ist. Für Situationen wie diese hat der deutsche Staat in Form der Pflegeversicherung vorgesorgt. Sie soll pflegende Angehörige, die ihre Lieben zu Hause pflegen, in ihrer hingebungsvollen Arbeit finanziell unterstützen, Beschwerden der Betroffenen lindern und somit ein Verbleiben der pflegebedürftigen Person in den eigenen vier Wänden möglich machen.
Aber wie viele Pflegegrade gibt es, was bedeuten sie und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen vom Pflegegeld profitieren können? Alles, was Sie über dieses komplexe Thema wissen müssen, erfahren Sie im anschließenden Text.
Pflegegrade werden in verschiedene Grade unterteilt. Seit der Pflegereform im Jahre 2017 wurden die alten 3 Pflegestufen durch Pflegegrad 1-5 ersetzt. Sie drücken das Maß an Pflegebedürftigkeit eines Menschen aus und entscheiden darüber, welche Leistungen dem Versicherten aus der privaten oder gesetzlichen Pflegekasse monatlich zustehen. Bemessen wird der jeweilige Pflegegrad an der tatsächlichen Selbstständigkeit der versicherten Person.
Seit dem 1. Januar 2017 ersetzen fünf Pflegegrade die alten drei Pflegestufen. Verankert ist die gesetzliche Grundlage im Pflegestärkungsgesetz II (PSG II). Das heißt: Ab sofort dient nicht mehr der zeitliche Aufwand der Pflege als Kriterium, sondern der jeweilige Grad der Selbstständigkeit. Hintergrund für diese Entscheidung war, dass besonders an Demenz erkrankte Menschen sowie psychisch kranke Personen im selben Umfang Pflegeleistungen erhalten sollten wie Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen.
Mit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade wurde ebenfalls ein neues Begutachtungssystem (NBA) eingeführt, welches die Pflegebedürftigkeit des Versicherten anhand seiner Eigenständigkeit beurteilt. Kommt es zu einer Pflege-Begutachtung durch einen Gutachter, wird anhand der aktuellen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Alltagskompetenz des Versicherten entschieden, ob und welcher Pflegegrad vergeben wird. Je höher der Pflegegrad am Ende ist, desto höher fallen die Zuschüsse in Form von Geldleistungen oder Pflegeleistungen aus.
Beim aktuellen Begutachtungssystem (NBA) wird bei der Pflegebegutachtung durch einen Mitarbeiter des medizinischen Dienstes (MDK/gesetzlich Versicherte) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) anhand der folgenden sechs gewichtigen Module bewertet.
Den erwähnten Modulen werden feste Punkte zugeordnet. Desto mehr erzielt werden, umso höher fällt der Pflegegrad aus. Der folgende Pflegegradrechner spiegelt wider, wie die Einstufung funktioniert:
Verschafft man sich einen detaillierten Überblick und vergleicht die damaligen Pflegestufen mit den heutigen Pflegegraden, kann man sagen, dass es nach der Umstellung leichter ist, Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten als zur Zeit der Pflegestufen. Denn die Voraussetzung für die Einstufung in einen Pflegegrad findet jetzt bereits bei einer geringfügigen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit statt.
Der folgende Überblick gibt Aufschluss über die einzelnen Pflegegrade 1,2,3,4 und 5, die Voraussetzungen zur erfolgreichen Einstufung und die unterschiedlichen Leistungen der Pflegeversicherung (Stand Januar 2022).
Mit dem Pflegestärkungsgesetz PSG II und dem dazugehörigen Pflegebedürftigkeitsbegriff haben immer mehr Menschen Anspruch auf einen Pflegegrad. Denn wie bereits erwähnt, empfangen Betroffene, bei denen bei der Begutachtung durch einen Gutachter des MDKs oder MEDICPROOF eine sogenannte "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" festgestellt wurde und der betroffene Senior anhand des neuen NBA die notwendige Punktezahl (12,5 bis 26) erreicht hat, Pflegegrad 1.
In den alten Pflegestufen wurden hilfsbedürftige Menschen, die eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufwiesen, nicht berücksichtigt. Nach der Pflegereform im Januar 2017 hat sich dies geändert. Die Pflegeleistungen, die hilfsbedürftige Personen mit Pflegegrad 1 erhalten, zielen auf die frühzeitige Förderung der Gesundheit ab.
Aufgrund der Tatsache, dass Menschen, die im Besitz von Pflegegrad 1 sind, noch relativ selbstständig ihren Alltag bewältigen können, erhalten sie kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen, welche als finanzieller Ausgleich oder zur Finanzierung für die Pflege durch Angehörige oder einer ambulanten Pflegeinstitution genutzt werden könnten.
Betroffene erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Diesen Zuschuss durch die Pflegekasse können die Pflegebedürftigen zur Teil-Finanzierung von Kurzzeitpflege, stationärer Pflege, Verhinderungspflege oder einer notwendigen Tages- und Nachtpflege nutzen. Einen vollen Anspruch auf die erwähnten Leistungen der Pflegeversicherung hat man mit diesem Pflegegrad nicht.
Personen, die aufgrund privater Umstände in eine vollstationäre Einrichtung wie beispielsweise in ein Pflegeheim ziehen möchten, müssen den größten Teil der Kosten aus eigener Tasche finanzieren. Wie bereits erwähnt, kann der Entlastungsbetrag hierfür genutzt werden.
Betroffene erhalten von der Pflegekasse keine Zuschüsse für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Sollte die Situation eintreten, dass Versicherte aufgrund eines Krankenhausaufenthalts für einen kurzen Zeitraum auf professionelle Pflege angewiesen sind, müssen auch diese Auslagen selbstständig finanziert werden. Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen wie diese verwendet werden.
Auch für diesen Zuschuss haben Pflegebedürftige mit diesem Pflegegrad keinen Anspruch. Der Entlastungsbetrag kann jedoch zur Finanzierung genutzt werden.
Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, die ihren Wohnraum altersgerecht anpassen möchten, steht ein Zuschuss von 4.000 Euro zu. Er wird einmalig für die Barrierereduzierung des eigenen Wohnraums gewährt und kann bei sich änderndem Bedarf wie bei einer höheren Einstufung in einen anderen Pflegegrad erneut beantragt werden. Zu den barrierefreien Umbauten zählen unter anderem die barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers oder der Einbau eines Treppenlifts.
Pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1 stehen Zuschüsse für im Hilfsmittelregister der Krankenkasse gelistete medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel wie beispielsweise Hausnotrufsysteme zu. Sie können von einem Pauschalbetrag in Höhe von 40 Euro profitieren.
Hilfsbedürftigen Menschen, die bei der Begutachtung laut Gutachter eine sogenannte "erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" vorweisen, wird Pflegegrad 2 (27 bis 47,5 Punkte) zugewiesen. Gut zu wissen: Im Jahre 2017 wurde Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 0, die an Demenz erkrankt waren, sowie Menschen mit Pflegestufe 1 automatisch Pflegegrad 2 zugeordnet.
Betroffene bekommen entweder Pflegegeld in Höhe von 316 Euro im Monat oder ambulante Pflegesachleistungen von monatlich 724 Euro, die der ambulante Dienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Des Weiteren haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 € im Monat. Der Zuschuss ist jedoch zweckgebunden und kann für folgende qualitätssichernde Leistungen genutzt werden:
Es wird eine Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen (maximal 1.774 Euro) gewährt. Wurde der im Kalenderjahr vorgesehene Betrag für die Verhinderungspflege nicht aufgebraucht, kann er ebenfalls zur Begleichung von Leistungen zur Kurzzeitpflege genutzt werden. Somit kann der Zuschuss für die Kurzzeitpflege auf maximal 3.386 Euro erhöht werden. Der Erhöhungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird mit dem Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege verrechnet.
Für die Verhinderungspflege werden in einem Kalenderjahr sechs Wochen (maximal 1,612 Euro) gewährt. Zudem können 806 Euro, die für die Kurzzeitpflege vorgesehen sind, für die Verhinderungspflege genutzt werden. Das Budget für die Verhinderungspflege kann dementsprechend auf maximal 150 Prozent des vorgesehenen Betrages erhöht werden. Auch in diesem Fall wird der Erhöhungsbetrag der Verhinderungspflege mit dem Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege verrechnet.
Gut zu wissen: Das Geld für die Kurzzeitpflege kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn keine Verhinderungspflege wie beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Urlaub der pflegenden Angehörigen genutzt wurde.
Pflegebedürftige erhalten für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege einen monatlichen Zuschuss von 724 Euro. Wichtig: Seit 2015 werden die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege nicht mehr angerechnet! Somit erhalten Betroffene mit Pflegegrad 2 und allen höheren Pflegegraden den Betrag als zusätzlichen Zuschuss zum Pflegegeld und den ambulanten Pflegesachleistungen.
Hierfür werden Leistungen in Höhe von 770 Euro gewährt. Die vollstationäre Pflege wird im direkten Vergleich mit den Jahren vor der Pflegereform in einigen Fällen weniger bezuschusst. Mit der ehemaligen Pflegestufe 1 erhielten Betroffene einen Zuschuss von 1.064 Euro. Für Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 0 hingegen gab es eine Verbesserung. Denn Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wurden vor 2017 bei vollstationärer Pflege überhaupt nicht berücksichtigt.
Gleich wie bei Pflegegrad 1 erhalten Pflegebedürftige einen Zuschuss von 4.000 Euro für die Umsetzung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Die Voraussetzung: Es muss eine häusliche Pflege stattfinden. Auch Senioren mit Pflegebedürftigkeit, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können von diesem Zuschuss profitieren. Zudem steht jedem Pflegebedürftigen in diesem Fall ein Einrichtungszuschuss von 2.500 Euro sowie ein Zuschuss in Höhe von 214 Euro für die Finanzierung einer Verwaltungsperson zu.
Für notwendige Hilfsmittel wie unter anderem Sehhilfen, Rollstühle und Duschhocker, ist die Krankenkasse zuständig. Pflegehilfsmittel bezuschusst die Pflegekasse bei einem anerkannten Pflegegrad mit 40 Euro im Monat.
Damit Angehörige die häusliche Pflege besser durchführen können, stehen ihnen gemäß § 45 SGB XI freiwillige Pflegekurse zu. Auch kostenlose Beratungstermine können genutzt werden.
Dieser Pflegegrad wird an Menschen vergeben, bei denen bei der Begutachtung mithilfe des neuen Begutachtungssystems eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" festgestellt wird. Hierfür müssen anhand der Beurteilung durch den Gutachter zwischen 47,5 und 69 Punkte erreicht werden. Gut zu wissen: Pflegebedürftige mit der damaligen Pflegestufe 1 und Pflegestufe 2 sowie Personen mit einer Demenz- oder Alzheimererkrankung wurden nach 2017 sofort in Pflegegrad 3 eingestuft.
Bei häuslicher Pflege durch einen Angehörigen erhalten Betroffene mit diesem Pflegegrad 545 Euro Pflegegeld im Monat. Es besteht die Möglichkeit, das Pflegegeld mit den Pflegesachleistungen zu kombinieren. Zu beachten ist, dass sich der Anteil des Pflegegeldes dann um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistung minimiert.
Pflegesachleistungen werden bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes von der Pflegekasse mit 1.363 Euro monatlich bezuschusst. Der pflegende Dienst rechnet die Pflegesachleistung direkt mit der Pflegekasse ab.
Guter Tipp: Auch anfallende Kosten für die Fahrten zu den ambulanten Behandlungen werden von der Pflegekasse bezahlt!
Pflegebedürftigen in diesem Pflegegrad steht ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 € zu. Das Geld kann für externe Entlastungen im Alltag (Alltagsbetreuer, Haushaltshilfen usw.) aber hauptsächlich für die häusliche Pflege eingesetzt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für die Finanzierung von Verhinderung- und Kurzzeitpflege, einer Tages- und Nachtpflege oder als Zuschussfinanzierung für einen ambulanten Pflegedienst zu nutzen.
Für eine Kurzzeitpflege sind in diesem Pflegegrad bis zu acht Wochen im Jahr (maximal 1.774 Euro) vorgesehen. Auch in diesem Pflegegrad kann die für ein Kalenderjahr vorgesehene Geldsumme für die Verhinderungspflege, welche noch nicht vollständig aufgebraucht wurde, zur Finanzierung für Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden. Dementsprechend kann der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege maximal auf einen Betrag von 3.386 Euro erhöht werden. Die Verrechnung erfolgt gleich wie bei den anderen Pflegegraden.
Die Verhinderungspflege wird für einen Zeitraum bis zu sechs Wochen mit 1.612 Euro im Jahr bezuschusst. Zusätzlich können 806 Euro von der Kurzzeitpflege für die Finanzierung der Verhinderungspflege gebraucht werden. Auch in diesem Pflegegrad kann die Verhinderungspflege auf 150 Prozent des vorgesehenen Leistungsbetrages ausgeweitet werden.
Für eine teilstationäre Tages- und Nachtpflege stehen Pflegebedürftigen mit diesem Pflegegrad 1.298 Euro monatlich zur Verfügung. Des Weiteren haben Betroffene in einer teilstationären Pflegeeinrichtung Anspruch auf zusätzliche Betreuung.
Betroffene Senioren, die anstreben, in einer vollstationären Einrichtung wie einem Pflegeheim zu leben, bekommen von der Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 1.262 Euro.
Pflegebedürftigen Personen steht für einen altersgerechten Umbau ein Zuschuss von 4.000 Euro zu. Auch von den Leistungen der niedrigeren Pflegegrade können Pflegebedürftige profitieren.
Bei einer Pflegebedürftigkeit, die diesen Pflegegrad voraussetzt, profitieren Betroffene von einem Zuschuss von 40 Euro im Monat. Das Geld kann für medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel genutzt werden.
Pflegende Angehörige können, wie in den anderen Pflegegraden kostenlose Pflegekurse und Beratungen nutzen. Hinzu kommen kostenfreie Konsultationen bezüglich zur barrierefreien Wohnraumanpassung und zur pflegerischen Versorgung.
Für diesen Pflegegrad muss nachweislich eine "schwerste Beeinträchtigung der Pflegebedürftigkeit" vorliegen. Nach dem neuen NBA muss der Gutachter bei der Begutachtung zwischen 70 bis 90 Punkte vergeben. Personen, die im Besitz der alten Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3 waren, wurde im Jahre 2017 automatisch Pflegegrad 4 zugewiesen.
Betroffene haben bei der häuslichen Pflege entweder Anrecht auf monatliches Pflegegeld in Höhe von 728 Euro oder erhalten ambulante Pflegesachleistungen von 1.693 Euro im Monat, welche der ambulante Pflegedienst automatisch mit der Pflegekasse abrechnet. Die Fahrkosten, die bei ambulanten Behandlungen anfallen, werden ebenfalls übernommen. Auch bei diesem Pflegegrad können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert genutzt werden.
Dieser Zuschuss gestaltet sich gleich wie bei den anderen Pflegegraden.
Betroffene erhalten dieselben Zuschüsse durch die Pflegekassen wie mit Pflegegrad 3.
Für eine teilstationäre Tages- & Nachtpflege wird hilfsbedürftigen Personen mit diesem Pflegegrad ein monatlicher Zuschuss von 1.612 Euro gewährt.
Den Pflegebedürftigen steht für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim ein Zuschuss von 1.775 Euro zu. Im direkten Vergleich mit der alten Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 bekommen Personen mit dem neuen Pflegegrad 4 seit dem Jahr 2017 deutlich mehr Geld als zuvor.
Alle weiteren Zuschüsse wie der Zuschuss zur Wohnraumanpassung, Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie kostenlose Pflegekurse und Beratungen durch die Pflegekasse gestalten sich gleich wie beim Pflegegrad 3.
Um Anspruch auf Pflegegrad 5 zu haben, muss bei der Begutachtung eine "schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung" festgestellt werden. Er ist vergleichbar mit der alten Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und ist somit der höchste Einstufungsgrad an Unselbstständigkeit, der Pflegebedürftigen zusteht. Für den Pflegegrad 5 braucht es nach dem neuen Begutachtungssystem zwischen 90 und 100 Punkte.
Betroffene Mitmenschen, die Pflegegrad 5 besitzen, erhalten bei häuslicher Pflege entweder ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 901 Euro oder können von ambulanten Pflegesachleistungen von bis zu 2.095 Euro im Monat profitieren. Die Fahrten zu den ambulanten Behandlungen werden von der Pflegekasse übernommen.
Er gestaltet sich in allen Pflegegraden gleich.
Die Zuschüsse sind gleich wie im Pflegegrad 2, 3 und 4.
Betroffene bekommen für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege einen zusätzlichen monatlichen Zuschuss von 1.995 Euro.
Für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim haben betroffene Anrecht auf einen Zuschuss von 2.005 Euro im Monat.
Alle weiteren Hilfen wie unter anderem der Zuschuss für die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie freiwillige Pflegekurse und kostenlosen Beratungen gestalten sich gleich wie in den Pflegegraden 2 bis 4.
Wichtig: Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor und Sie möchten den Anspruch auf Leistungen nutzen, müssen Sie einen Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse stellen. Dies ist nur möglich, wenn die betroffene Person in den letzten zehn Kalenderjahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre pflegeversichert war.
Dadurch unterscheiden sich die drei Betreuungsarten:
Ambulante Betreuung: Findet in den eigenen vier Wänden statt.
Teilstationäre Betreuung: Die pflegebedürftige Person wird zeitweise in einer Pflegeeinrichtung betreut. Eine teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege genutzt werden. Dies ist besonders hilfreich, wenn die pflegenden Angehörigen aufgrund ihrer beruflichen Situation nicht immer vor Ort sein können und ihre Lieben in guter Obhut wissen möchten.
Stationäre Pflege: Die betroffene Person wird vollzeitig in einem Pflegeheim, Krankenhaus oder in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut.
Seit Januar 2017 werden anstatt drei Pflegestufen die Pflegegrade 1-5 vergeben. Das neue Begutachtungssystem (NBA), mit dem mithilfe von Modulen und einem Punktesystem die körperlichen Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen von Betroffenen analysiert werden, erleichtern den Erhalt eines Pflegegrades. Auch die Höhe der Zuschüsse wurden vorteilhaft angepasst. Eine Neuerung, von der Pflegebedürftige und ihre Angehörigen profitieren.
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